Liebe Userin, Lieber User,
Derzeit hört und liest man viel davon, dass zum einen oder anderen Thema eine Beschwerde bzw. Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden soll. Gleich, ob Budget oder Bettelverbot - nur zwei Beispiele von Verfahren, mit denen der VfGH schon befasst ist. Da er aber nicht von sich aus tätig werden kann, braucht er dafür immer entsprechende Beschwerden bzw. Anträge. Doch wie funktioniert das genau? Wer kann sich an den VfGH wenden? Wie schützt der VfGH meine Grundrechte? Und was kann der VfGH mit seinen Entscheidungen bewirken? Ich freue mich auf Ihre Fragen zu diesen Themen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhart Holzinger
Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich freue mich sehr, wenn unsere Informationsangebote von den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land genutzt werden. Die intensive Kommunikation des Verfassungsgerichtshofes mit der Öffentlichkeit ist aus meiner Sicht für ein Höchstgericht in einem modernen demokratischen Rechtsstaat äußerst wichtig.
Zu Ihrer Frage: Der Verfassungsgerichtshof hat die besagte Bestimmung aufgehoben und ausgesprochen, dass sie nicht mehr angewendet werden darf. Was Ihre Beschwerden betrifft, so wird so rasch wie möglich darüber entschieden werden, wobei freilich die für das verfassungsgerichtliche Verfahren geltenden Verfahrensbestimmungen und sich daraus ergebende Fristen eingehalten werden müssen. Es sollte aber möglich sein, dass unsere diesbezüglichen Entscheidungen im Laufe des Sommers an Sie zugestellt werden können.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich auf die Feststellungen, die Sie in Ihrer Frage formulieren, nicht näher eingehen werde, um mich in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dazu nicht zu präjudizieren. Der Verfassungsgerichtshof war schon in der Vergangenheit mehrmals mit Anträgen betreffend Überprüfung von Bestimmungen des Vertrages von Lissabon befasst. Allerdings haben sich sämtliche dieser Anträge als unzulässig erwiesen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des Art. 140 bzw. des 140a B-VG nicht erfüllt waren. Zur Ihrer abschließenden Frage möchte ich mich darauf beschränken, auf die genannten Artikel sowie auf den Art. 144 B-VG und die diesbezüglichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofsgesetzes 1953 zu verweisen, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Antragstellung bzw. Beschwerdeführung im verfassungsgerichtlichen Normenkontroll- sowie Bescheidprüfungsverfahren ergeben.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Ich meine nicht, dass wir in Österreich einen eigenen "Menschenrechtsgerichtshof" brauchen. Jede Rechtsordnung hat Schwächen und kann verbessert werden. Gerade im Grundrechtsbereich ist jedoch der Rechtsschutz durch den Verfassungsgerichtshof meines Erachtens vorbildlich gewährleistet. Das wird sowohl national als auch international anerkannt. Ein besonderes Anliegen des Verfassungsgerichtshofes ist es auch, dabei die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu berücksichtigen. Insoferne besteht zwischen diesen beiden Gerichten ein ausgezeichnetes Kooperationsverhältnis, das - wie sich bei den häufigen bilateralen Kontakten, die wir mit den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte pflegen – auch von diesem so eingeschätzt wird. Die von Ihnen angesprochenen Verurteilungen Österreichs durch den EGMR gibt es. Sie sind auch auf strukturelle Gegebenheiten der österreichischen Rechts- und Verfassungsordnung. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in den mehr als 50 Jahren der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Menschenrechtskonvention durch gesetzgeberische Maßnahmen eine sukzessive Anpassung der österreichischen Rechtsordnung an die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte präzisierten Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt ist. Im Vergleich mit den meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention steht Österreich in dieser Hinsicht sehr gut da!
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Ganz allgemein kann ich Ihnen dazu mitteilen, dass Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Durchschnitt etwa 8 Monate dauern. Das ist im Vergleich mit anderen Höchstgerichten – und zwar sowohl national als auch international – ein außergewöhnlich guter Wert! Eine Verfahrensdauer von zwei Jahren ist im Verfassungsgerichtshof ein äußerst seltener Ausnahmefall, der vor allem dann eintritt, wenn es sich um aufwändigere Gesetzesprüfungsverfahren handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof von Gesetzes wegen verpflichtet ist, der jeweiligen Regierung entsprechend Zeit für ihre Äußerung einzuräumen und es gegebenenfalls auch noch zu weiteren Schriftsätzen der Verfahrensparteien kommt, für die ihnen entsprechend Zeit gegeben werden muss. Zum Thema "Pensionsreform" ist beim Verfassungsgerichtshof derzeit ein Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes anhängig, der meint, dass die Regelungen betreffend die Schwerarbeiterpension verfassungsrechtlich bedenklich seien. Beschwerden oder Anträge "zu den vergangenen Pensionsreformen bei den ÖBB" sind – derzeit – beim VfGH derzeit nicht anhängig.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Zu dieser Frage kann ich mich kurz fassen und auf die Presseinformation des Verfassungsgerichtshofes zur diesbezüglichen Entscheidung hinweisen. Daraus ergeben sich alle Anworten auf Ihre Fragen. Nach Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur musste diese über die Anerkennung der Aleviten als religiöse Bekenntnisgemeinschaft erneut entscheiden. Dies ist - meinen Informationen zu Folge - mittlerweile auch geschehen.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Vorweg weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof Gesetze nur dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin prüfen kann, wenn an ihn eine entsprechende Beschwerde oder ein diesbezüglicher Antrag gerichtet wird. Zum Inhalt Ihrer Frage möchte ich derzeit deshalb nicht Stellung nehmen, weil beim Verfassungsgerichtshof derzeit mehrere Beschwerden anhängig sind, die die Frage der Verfassungskonformität des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes aufwerfen. Ich schließe nicht aus, dass die von Ihnen aufgeworfenen Fragen in den von uns zu treffenden Entscheidungen zu beantworten sein werden.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Sie haben mit Ihrer Frage insofern Recht, als die Befugnisse des deutschen Bundesverfassungsgerichts insgesamt weiter reichen als die des österreichischen Verfassungsgerichtshofes. Das hängt vor allem damit zusammen, dass der Verfassungsgerichtshof rund 30 Jahre früher eingerichtet wurde als das Bundesverfassungsgericht und damals – in der Zeit unmittelbar nach dem Ende des 1. Weltkriegs – rechtsstaatliches Denken und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit noch nicht so weit entwickelt waren wie dann Ende der 1940-er Jahre. Unbeschadet dessen gibt es aber auch in Österreich für den Einzelnen, vor allem im Wege der Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die Möglichkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der von Ihnen genannte Fraktionsantrag auf Normenkontrolle ist also nur eine von mehreren Möglichkeiten ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu initiieren. Sie haben mit Ihrer kritischen Frage aber insoferne Recht, als es dem Einzelnen im Bereich des Zivil- und Strafrechts verwehrt ist, von sich aus ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu erwirken. Vielmehr liegt es in diesen Fällen allein bei den zuständigen Gerichten, für den Fall, dass sie Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes haben, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Tun die Gerichte das nicht, so ist dem Einzelnen der Weg zum Verfassungsgerichtshof versperrt. Es hat immer wieder Überlegungen gegeben, diese Lücke im verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu schließen. Bisher sind die diesbezüglichen Bemühungen aber - was ich sehr bedauere – erfolglos geblieben.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Generell lässt sich dazu Folgendes sagen: Im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrecht vor dem nationalen Recht geht eine Verordnung der EU dem Verfassungsrecht vor. Das bedeutet, dass dann, wenn eine verfassungsgesetzliche Regelung einer EU-Verordnung widerspricht, die verfassungsgesetzliche Regelung gegebenenfalls unangewendet bleiben muss. Eine Prüfung unionsrechtlicher Regelungen am Maßstab des nationalen Verfassungsrechts kommt also von vornherein nicht in Betracht.