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Kompetenzen

Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Bescheidprüfung, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane. Die besonderen Verfahrensvorschriften finden sich vor allem im Zweiten Teil des Verfassungsgerichtshofgesetzes (§§ 36a bis 93 VfGG), vereinzelt auch in anderen Gesetzen.

Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Die nach dem zahlenmäßigen Anfall häufigsten Verfahren sind derzeit Beschwerden gegen Asylgerichtshof-Entscheidungen (Art 144a B-VG, "U-Verfahren"), gefolgt von den Bescheidprüfungsverfahren nach Art. 144 B-VG ("B-Verfahren"), den Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG ("G-Verfahren") und Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG ("V-Verfahren").

Beschwerden gegen Bescheide
(Art. 144 B-VG; §§ 82 bis 88 VfGG)

Wer sich durch einen (letztinstanzlichen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt fühlt, kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, ja sogar an beide Gerichtshöfe gleichzeitig erheben. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit (Urteile, Beschlüsse); ausgenommen Entscheidungen des Asylgerichtshofes(Art. 144a B-VG)

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung eines Bescheides ist, dass der von einem Bescheid Betroffene behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Grundrechte) und/oder wegen Anwendung insbesondere eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten (d.h. in seiner Rechtssphäre) verletzt worden zu sein; zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid - aus einem anderen Grund - in seinen (einfachgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt worden ist, ist indes dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden. Das bedeutet, dass vor dem Verfassungsgerichtshof nur Bescheide angefochten werden können, die von der im Einzelfall in Betracht kommenden höchsten Verwaltungsbehörde (etwa Bundesminister, Landesregierung, Unabhängiger Verwaltungssenat oder Unabhängiger Finanzsenat) erlassen wurden. Solange daher gegen einen Bescheid noch eine (weitere) Verwaltungsbehörde angerufen werden kann, ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig. Ob gegen einen Bescheid noch ein Rechtsmittel (Berufung, Einspruch, Vorstellung) an eine Verwaltungsbehörde offen steht oder bereits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann, ergibt sich regelmäßig aus dem Bescheid (Rechtsmittelbelehrung, Hinweis).

Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Der Antrag hat im Regelfall auf Aufhebung des Bescheides (bzw bei ausschließlicher Behauptung der Verletzung des Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer auf Feststellung dieser Rechtsverletzung) zu lauten.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass der angefochtene Bescheid trotz eingebrachter Beschwerde wirksam ist. Der Verfassungsgerichtshof kann aber unter bestimmten Voraussetzungen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dies beantragt worden ist (§ 85 VfGG).

Die Entscheidung lautet auf Aufhebung, Ab- oder Zurückweisung. Wenn eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht erwarten lässt und die Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen ist, kann der Verfassungsgerichtshof auch deren Behandlung mit Beschluss ablehnen (besonders vereinfachte Entscheidung, meist mit formelhafter Begründung). In diesem Fall ist - ebenso wie bei der Beschwerdeabweisung - über Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, der - seiner Zuständigkeit entsprechend - überprüft, ob der Bescheid dem einfachen Gesetz entspricht.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes
(Art. 144a B-VG;§§ 82 bis 88a VfGG)

Gemäß Art. 144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die angefochtene Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Diese - jüngste - Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes ist Teil der - mit Wirkung 1. Juli 2008 in Kraft getretenen - Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen, der bisher vom Unabhängigen Bundesasylsenat (Art. 129c B-VG aF) unter der nachprüfenden Kontrolle sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes (im Rahmen der jeweiligen Bescheidprüfungskompetenz: Art. 144, Art. 131 B-VG) erfolgt ist.

Gemäß Art. 129c B VG idF BGBl. I 2/2008 erkennt nunmehr ein neu geschaffener Asylgerichtshof als gerichtliche Rechtsmittelinstanz über Bescheide in Asylsachen. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann (nur mehr) der Verfassungsgerichtshof, und zwar mit Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG angerufen werden. Diese Beschwerde muss spätestens sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden und die Aufhebung der Entscheidung beantragen (§ 88a iVm § 82 Abs. 1 und 2 Z 5, § 17 Abs. 2 VfGG). Sie hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die angefochtene Entscheidung trotz eingebrachter Beschwerde wirksam ist. Der Verfassungsgerichtshof kann aber - auf (zu begründenden) Antrag hin - unter bestimmten Voraussetzungen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 88a iVm § 85 VfGG). Nicht (gesondert) vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbar sind bloße Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes sowie die sog Grundsatzentscheidungen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes lautet auf Aufhebung, Ab- oder Zurückweisung. Auch eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung ist möglich, wenn eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht erwarten lässt. Anders als bei Beschwerden nach Art. 144 kommt eine Abtretung einer Beschwerde nach Art. 144a B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht, da dessen Anrufung in Asylsachen - vom Fall der Grundsatzentscheidung nach Art. 129e Abs. 1 iVm Art. 132a B-VG abgesehen - im neuen Rechtsschutzsystem nicht vorgesehen ist (vgl. auch § 88a). Der vom Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Verfahren nach Art. 144a B-VG anzuwendende Prüfungsmaßstab ist der gleiche wie bei Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide von Verwaltungsbehörden nach Art. 144, nämlich: Bundes-, allenfalls auch Landesverfassungsrecht; nicht zu prüfen hat der Verfassungsgerichtshof, ob die angefochtene Entscheidung dem einfachen Gesetz entspricht. Für das Verfahren bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten gemäß § 88a VfGG die Bestimmungen des Verfahrens über Beschwerden gegen Bescheide mit Ausnahme des § 87 Abs. 3 (Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof). Übergang: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt (weiterhin Verfahren gemäß Art. 144 B VG).

Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG; §§ 62 bis 65a VfGG)

Eine der zentralen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes ist die Entscheidung darüber, ob Bundes- oder Landesgesetze der Verfassung entsprechen. Hält er ein Gesetz (eine gesetzliche Bestimmung) für verfassungswidrig, so hat er es (sie) aufzuheben.

Hat der Verfassungsgerichtshof Bedenken, dass eine Gesetzesbestimmung, die er in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, verfassungswidrig sein könnte, so leitet er von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein; dies geschieht durch einen so genannten Prüfungsbeschluss. Haben der Verwaltungsgerichtshof, der Asylgerichtshof, der Oberste Gerichtshof, ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht, die unabhängigen Verwaltungssenate oder das Bundesvergabeamt Zweifel, ob eine in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwendende Gesetzesbestimmung verfassungsmäßig ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Weiters entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen auf Antrag einer Person, die behauptet, unmittelbar durch diese in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist (Individualantrag).

Unabhängig von einem konkreten Fall sind folgende Organe berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen ("abstrakte Normenkontrolle"):
  • die Bundesregierung in Bezug auf Landesgesetze
  • Landesregierungen in Bezug auf Bundesgesetze
  • ein Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat oder ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates in Bezug auf Bundesgesetze
  • ein Drittel der Abgeordneten eines Landtages in Bezug auf Landesgesetze (wenn die Landesverfassung dies vorsieht; dies ist in allen Bundesländern außer in Niederösterreich der Fall)
Die Entscheidung lautet im stattgebenden Fall auf Aufhebung der für verfassungswidrig erkannten Bestimmung oder - wenn diese bereits außer Kraft getreten und das Gesetzesprüfungsverfahren aus Anlass eines konkreten Falles eingeleitet worden ist - auf Feststellung, dass sie verfassungswidrig war. Kommt der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass die geltend gemachten Bedenken nicht zutreffen, so wird - je nach Fallkonstellation - der Antrag abgewiesen bzw. in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ausgesprochen, dass die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird (oder diese nicht verfassungswidrig war). Stehen einer inhaltlichen Erledigung prozessuale Gründe entgegen, lautet die Entscheidung auf Zurückweisung des Antrages bzw. Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens.

Die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung ist vom Bundeskanzler bzw. vom Landeshauptmann unverzüglich kundzumachen. Die Aufhebung der Rechtsvorschrift wird für den Einzelnen grundsätzlich um 24.00 Uhr jenes Tages wirksam, an dem sie im Bundes- oder im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof kann eine Aufhebung allerdings auch mit einer "Reparaturfrist" versehen. Dies geschieht, wenn die sofortige Aufhebung zu schwer wiegenden praktischen Problemen führen würde. Der Gesetzgeber hat dann Zeit, bis zum Ablauf dieser Frist eine neue Lösung zu erarbeiten. Bis dahin bleibt die aufgehobene Bestimmung wirksam. Der Gerichtshof kann auch festlegen, dass eine aufgehobene Bestimmung "nicht mehr anzuwenden" ist ("rückwirkende Aufhebung"). Das bedeutet: Behörden und Gerichte dürfen auch bei der Beurteilung eines Falles, der sich vor Aufhebung dieser Bestimmung ereignet hat, diese Bestimmung nicht mehr anwenden.

Im Anlassfall ist die aufgehobene Bestimmung keinesfalls mehr anzuwenden.

Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Art. 139 B-VG; §§ 57 bis 61a VfGG)

Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob Verordnungen einer Verwaltungsbehörde gesetzmäßig sind.

Er leitet von Amts wegen ein Prüfungsverfahren ein, wenn er Bedenken hat, dass eine Verordnungsbestimmung, die er in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, gesetzwidrig sein könnte (Prüfungsbeschlüsse). Haben der Verwaltungsgerichtshof, der Asylgerichtshof oder ein anderes Gericht, ein unabhängiger Verwaltungssenat oder das Bundesvergabeamt Zweifel, ob eine für ihre Entscheidung maßgebliche Verordnung(sbestimmung) gesetzmäßig ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung(sbestimmung) beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gesetzesprüfung sind auch Einzelpersonen zur Antragstellung berechtigt (Individualantrag).

Unabhängig von einem konkreten Fall sind folgende Organe berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen ("abstrakte Normenkontrolle"):
  • Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen von Landesbehörden
  • Landesregierungen in Bezug auf Verordnungen von Bundesbehörden
  • Gemeinden in Bezug auf Verordnungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, mit denen eine Verordnung einer Gemeindebehörde aufgehoben wird
  • Volksanwaltschaft und Landesvolksanwälte
    (Art. 148e, 148i B-VG)
  • Bundesminister für Finanzen in Bezug auf Verordnungen, mit denen eine Gemeindevertretung eine Abgabe ausgeschrieben hat (§ 10 F-VG).
Außerdem ist der Verfassungsgerichtshof für die Prüfung von Wiederverlautbarungen von Gesetzen und Staatsverträgen zuständig (Art. 139a B-VG). In einem derartigen Verfahren wird überprüft, ob die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten worden ist. Das Verfahren, insbesondere auch die Antragslegitimation, entspricht weitgehend jenem der Verordnungsprüfung
(§ 61b VfGG).

Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG; § 66 VfGG)

Die Bundesverfassung beruft den Verfassungsgerichtshof auch zur Prüfung von Staatsverträgen auf ihre Rechtmäßigkeit (Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit). Keine "Staatsverträge" iSd Art. 140a B-VG sind Beschlüsse internationaler Organisationen und sekundäres Gemeinschaftsrecht (z.B. Richtlinien und Verordnungen der EU). Das Verfahren und die Antragsbefugnisse richten sich je nach dem innerstaatlichen Rang des Staatsvertrages nach den Regeln über die Gesetzes- oder Verordnungsprüfung. Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof einen als rechtwidrig erkannten Staatsvertrag nicht aufheben, sondern nur seine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit feststellen. Eine solche Feststellung hat die Wirkung, dass der Vertrag von den staatlichen Organen nicht mehr angewendet werden darf. Für das Wirksam-Werden einer solchen Entscheidung kann vom Verfassungsgerichtshof eine Frist gesetzt werden, um eine "Reparatur" ohne Beeinträchtigung der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs zu ermöglichen.

Wahlenanfechtungen (Art. 141 Abs. 1 lit. a und b B-VG; §§ 67 bis 70 VfGG; § 21 BundespräsidentenwahlG; § 80 EuropawahlO)

Der Verfassungsgerichtshof überprüft über Antrag die Rechtmäßigkeit von bestimmten Wahlen, nämlich
  • Bundespräsidentenwahl
  • Nationalratswahl
  • Wahl zum Bundesrat
  • Landtagswahl
  • Gemeinderatswahl (in Wien auch: Bezirksvertretungswahl)
  • Wahl zum Europäischen Parlament
  • Wahl in die Landesregierung
  • Wahl in den Gemeindevorstand (Stadtsenat, Stadtrat)
  • Bürgermeisterwahl, Bezirksvorsteherwahl
  • Wahl in jenes Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ("Kammer"), das innerhalb der Kammer eine einem Parlament vergleichbare Funktion hat.
Je nach Wahl sind anfechtungsberechtigt entweder Wählergruppen, die rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, durch ihren Zustellungsbevollmächtigten oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlwerber oder ein Zehntel der Mitglieder des jeweiligen Wahlkörpers.

Der Antrag hat auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (ab Vorliegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit) zu lauten. Die Anfechtungsfrist beträgt bei Wahlen allgemeiner Vertretungskörper vier Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens oder ab Zustellung eines im Zuge des Wahlverfahrens zu erlangenden letztinstanzlichen Bescheides; bei der Bundespräsidentenwahl und bei Wahlen zum Europäischen Parlament eine Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Verspätet eingebrachte Anfechtungen werden mit Beschluss zurückgewiesen.

Der Gerichtshof kann einer Anfechtung stattgeben, weil eine nicht wählbare Person für wählbar erklärt wurde, und die Wahl dieser Person für nichtig erklären; er kann einer Anfechtung stattgeben, weil einer wählbaren Person zu Unrecht die Wählbarkeit aberkannt wurde, und gegebenenfalls aussprechen, dass dadurch die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist; in diesem Fall kommt es also zur Aufhebung der Wahl dieser Person. Bei jeder anderen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist entscheidend, ob sie von Einfluss auf das Wahlergebnis war (d.h. dieses tatsächlich verfälscht hat oder doch möglicherweise verfälscht haben konnte). Ist ein solcher Einfluss möglich, hat das Erkenntnis auszusprechen, dass das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile nichtig erklärt (aufgehoben) werden. Ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, so muss jener Teil der Wahl, der rechtswidrig war, wiederholt werden (z.B. die Stimmenauszählung oder sogar der Wahlgang selbst). Trifft die behauptete Rechtswidrigkeit nicht zu oder war sie nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis, wird der Anfechtung nicht stattgeben.

Anfechtungen von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen (Art. 141. Abs. 3 B-VG; §§ 57 bis 61a VfGGArt. 141. Abs. 3 B-VG; § 18 VolksbegehrenG; § 16 VolksbefragungsG; § 14 VolksabstimmungsG)

Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der Wahlgerichtsbarkeit auch zur Entscheidung über die Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens, einer Volksbefragung oder einer Volksabstimmung im Bundes- und im Landesbereich zuständig. Die näheren Details richten sich nach der jeweiligen einfachgesetzlich ausgeführten Anfechtungsregelung (siehe VolksbegehrenG, VolksbefragungsG und VolksabstimmungsG; VfGG), die durchgehend nicht den einzelnen Stimmbürger, sondern ein näher bestimmtes Kollektiv zur Anfechtung berufen (siehe im Einzelnen § 18 Abs. 1 VolksbegehrenG; § 16 Abs. 1 VolksbefragungsG; § 14 Abs. 2 VolksabstimmungsG). Die Anfechtungsfrist beträgt in allen drei Fällen vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung des jeweiligen Ergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; es kann jedwede Rechtswidrigkeit des (Abstimmungs-)Verfahrens geltend gemacht werden. Der - zu begründende - Antrag hat auf Nichtigerklärung der Feststellung des jeweiligen Eintragungsergebnisses durch die Bundeswahlbehörde zu lauten.

Obwohl sich die angeführten Gesetze nur auf direkt-demokratische Verfahren auf Bundesebene beziehen, ist auch eine Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen, die nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt werden, zulässig (siehe Entscheidung V 103/99 vom 16. Juni 2000).

Findet der Verfassungsgerichtshof, dass die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf die Feststellung der Bundeswahlbehörde von Einfluss war, so hat er der Anfechtung stattzugeben und gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Richtigstellung der Eintragung vorzunehmen.

Verlust von Mandaten (Art. 141 Abs. 1 lit. c bis e B-VG; §§ 71 und 71a VfGG)

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Wahlprüfungsgericht steht auch seine Kompetenz betreffend den Verlust erworbener Mandate. Bundes- und Landesgesetze legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein politischer Mandatar sein Mandat verliert oder es ihm aberkannt werden kann. Besteht darüber Streit, entscheidet darüber der Verfassungsgerichtshof, wenn es um die Funktion eines
  • Mitgliedes des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates
  • in Österreich gewählten Abgeordneten zum Europäischen Parlament
  • Mandatars eines Kammerorgans, das innerhalb der Kammer eine einem Parlament vergleichbare Funktion hat
  • Mitgliedes des Gemeindevorstandes (etwa Bürgermeister, Stadträte)
geht.

In den ersten drei Fällen kann ein solcher Mandatsverlust unmittelbar durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfügt werden, und zwar dann, wenn ein allgemeiner Vertretungskörper, elf von Österreich entsandte Abgeordnete zum Europäischen Parlament oder ein satzungsgebendes Organ einer gesetzlich beruflichen Vertretung einen entsprechenden Antrag stellen und im Gesetz nicht die Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens vorgesehen ist. Überträgt jedoch das Gesetz (Geschäftsordnung, Wahlordnung) in diesen Fällen oder im Fall eines mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde die Entscheidung über den Mandatsverlust einer Verwaltungsbehörde, so unterliegt der Bescheid, mit dem der Mandatsverlust ausgesprochen wird, der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes (mittelbares Mandatsverlustverfahren durch Bescheidanfechtung).

Während für die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust keine Frist besteht, muss die Anfechtung eines den Mandatsverlust aussprechenden (letztinstanzlichen) Bescheides innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung erfolgen.

Hält der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Mandatsverlust für begründet, so hat er den Betroffenen seines Mandates (mit sofortiger Wirkung) für verlustig zu erklären; andernfalls ist der Antrag ab-, allenfalls aus formalen Gründen zurückzuweisen. Im Fall der Anfechtung eines den Mandatsverlust aussprechenden Bescheides hat der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die vom Anfechtungswerber behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen ist; andernfalls ist der Anfechtung nicht stattzugeben.

Auf Mandatsverlust kann auch auf Grund des § 10 Unvereinbarkeitsgesetz erkannt werden.

Klagen gegen Gebietskörperschaften wegen bestimmter vermögensrechtlicher Ansprüche (Art. 137 B-VG; §§ 37 bis 41 VfGG)

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über vermögensrechtliche (das sind auf Geldleistungen oder sonstige vermögenswerte Leistungen, z.B. Herausgabe einer beschlagnahmten Sache, abzielende) Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, über die weder ordentliche Gerichte noch Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Beispiele aus der Praxis:
  • Klagen aus dem Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
  • Klagen auf Rückzahlung von Geldstrafen, wenn sich nachträglich (z.B. nach einem Rechtsmittelverfahren) herausstellt, dass sie zu Unrecht eingehoben wurden
  • Klagen auf Ersatz jenes Schadens, den der Gesetzgeber oder Höchstgerichte einer Person durch qualifizierte Verletzung von Bestimmungen des Rechtes der Europäischen Union zugefügt haben (so genannte "Staatshaftungsklagen")
Auch über Ansprüche dieser Art hat der Verfassungsgerichtshof nicht von Amts wegen zu erkennen, es bedarf vielmehr einer Klage durch denjenigen, der den Anspruch zu besitzen behauptet. In der Klage muss eine bestimmte vermögenswerte Leistung begehrt werden; sie kann aber, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines vermögenswerten Rechtes gerichtet sein.

Besteht der geltend gemachte Anspruch gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft, verurteilt der Verfassungsgerichtshof diese (bei sonstiger - von den ordentlichen Gerichten durchzuführender - Exekution) zur Leistung; andernfalls weist er die Klage als unbegründet ab.

Kompetenzkonflikte (Art. 138 Abs. 1 B-VG; §§ 42 bis 52 VfGG)

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Behörden (Kompetenzkonflikte), und zwar
  • zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
  • zwischen ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof zwischen dem Asylgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten
  • zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder oder zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener Länder
Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei (oder mehrere der oben genannten) Verwaltungsbehörden/Gerichte in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, eine(s) davon aber zu Unrecht. Umgekehrt liegt ein positiver Kompetenzkonflikt vor, wenn zwei (oder mehrere) Verwaltungsbehörden/Gerichte in ein und derselben Sache ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, dies aber in einem Fall zu Unrecht geschieht.

Im Fall eines negativen Kompetenzkonfliktes ist allein der von diesem Betroffene zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof berechtigt; bei einem positiven Kompetenzkonflikt kommt indes primär der obersten Verwaltungsbehörde ein Antragsrecht zu bzw. trifft Gerichte eine Anzeigepflicht; der Einzelne kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Gerichtshof wenden.

Kompetenzfeststellungen

Der Verfassungsgerichtshof stellt über Antrag fest:
  • ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Kompetenz des Bundes oder der Länder fällt
    (Art. 138 Abs. 2 B-VG; §§ 53 bis 56 VfGG); antragsberechtigt sind die Bundesregierung oder eine Landesregierung
  • ob eine Vereinbarung (Vertrag) nach Art. 15a B-VG vorliegt oder nicht und ob ein Partner (das ist entweder der Bund oder ein Land) die ihm aus einer bestehenden Vereinbarung erwachsenen Verpflichtung erfüllt hat oder nicht (Art. 138a B-VG; §§ 56a und 56b VfGG); antragsberechtigt sind die Bundesregierung oder eine beteiligte Landesregierung
  • ob der Rechnungshof zur Prüfung der Gebarung eines Rechtsträgers überhaupt oder zur Vornahme bestimmter Prüfungen oder Prüfungsakte berechtigt ist. Strittig kann dabei etwa sein, ob es sich bei bestimmten Tätigkeiten um Staatswirtschaft handelt oder ob Bund, Länder oder Gemeinden direkt oder indirekt an einem Unternehmen mit mindestens 50 % beteiligt sind oder es sonst beherrschen (Art. 126a B-VG; §§ 36a bis 36f VfGG); antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder der Rechnungshof
  • ob die Volksanwaltschaft (gegebenenfalls eine Landesvolksanwaltschaft) zur Prüfung behaupteter Missstände bei einem bestimmten Organ zuständig ist (Art. 148f und 148i Abs. 2 B-VG; §§ 89 bis 93 VfGG); antragsberechtigt sind die Volksanwaltschaft oder die Bundesregierung bzw. eine Landesregierung

Anklagen gegen Staatsorgane (Art. 142 und 143 B-VG; §§ 72 bis 81 VfGG)

Gegen bestimmte Amtsträger kann beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Rechtsverletzungen einschließlich strafbarer Handlungen, die mit der Amtstätigkeit zusammenhängen, erhoben werden. Hiezu gehören insbesondere:
  • Bundespräsident (Ankläger ist die Bundesversammlung, die Anklage ist nur wegen Verletzung der Bundesverfassung zulässig)
  • Mitglied der Bundesregierung und Präsident des Rechnungshofes (Ankläger ist der Nationalrat)
  • österreichischer Vertreter im Europäischen Rat (Ankläger ist der Nationalrat oder die Landtage)
  • Mitglied der Landesregierung und Präsident des Rechnungshofes (Ankläger ist der Landtag)
  • Landeshauptmann oder Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung aber auch wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung des Bundes in Angelegenheiten der so genannten mittelbaren Bundesverwaltung (Ankläger ist die Bundesregierung)
Ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten. Der Verfassungsgerichtshof kann sich in bestimmten Fällen auch mit der Feststellung einer Rechtsverletzung begnügen.