Inhalt:
.Geschichtlicher Hintergrund
Die Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte
Auf Initiative der Präsidenten der Verfassungsgerichte von Deutschland, Österreich, Italien und der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien fand 1972 die erste Konferenz in Dubrovnik statt. Im Wesentlichen sollte damit – in einem allgemeinen, das heißt europäischen Kontext –unter gebührender Beachtung des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit die Grundlage für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über die Arbeitsweise und Verfassungsrechtsprechung geschaffen werden.
Trotz des Fehlens eines formellen Statuts fanden regelmäßig Treffen unter der Bezeichnung „Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte“ statt. Sie wurden von den Verfassungsgerichten, die gerade beigetreten waren, ausgerichtet: vom Schweizerischen Bundesgericht (1981) und in der Folge von den Verfassungsgerichten Spaniens (1984) und Portugals (1987). In der Konferenz von Lausanne (1981) fanden der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Aufnahme als Beobachter. Ihnen folgte die Venedig-Kommission des Europarates (European Commission for Democracy through Law) im Jahr 1996.
Die Anzahl der Mitglieder vergrößerte sich um den französischen Verfassungsrat und das türkische Verfassungsgericht (im Jahr 1987). Allerdings waren es die 90iger Jahre, die eine beispiellose Erweiterung der Konferenz mit sich brachten – das war zum einen eine Folge der vielen Verfassungsgerichte, die in Zentral- und Osteuropa eingerichtet wurden, zum anderen aber auch Folge des stetig wachsenden Interesses anderer nationaler Gerichte in schon länger etablierten Demokratien. Nach und nach traten die Verfassungsgerichte (oder ihnen vergleichbare Institutionen) nachstehender Länder der Konferenz bei: Belgien und Polen (1990), Ungarn (1992), Kroatien, Zypern, Rumänien, Slowenien (1994), Andorra, die Russische Föderation (1996), die Tschechische Republik, Litauen, Bulgarien, Slowakei, Malta, Liechtenstein (1997), Mazedonien (1999), Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Lettland, Moldau, Ukraine (2000), Luxemburg (2002), Estland, Irland, Norwegen (2003), Dänemark, Montenegro, Serbien (2006) und schließlich Monaco (2008), sodass die Konferenz heute beinahe „Paneuropäische Dimensionen“ erreicht hat.
Abgesehen von seinen Vollmitgliedern hat die Konferenz auch ein assoziiertes Mitglied (Belarus) und eine Reihe von Beobachtern und Gästen (Gerichte von Ländern außerhalb Europas wie Israel, Usbekistan, Kasachstan, die Mongolei u.a.).
Die vielen organisatorischen, aber auch technischen Fragen, die sich aufgrund der gestiegenen Teilnehmeranzahl stellten, erforderten immer dringender die Schaffung eines formalen Rahmens und verbindlicher Regelungen, um die Zielsetzung der Konferenz sicherzustellen. Sie sind derzeit im Statut, beschlossen auf der XI. Konferenz in Warschau (1999) und in der Konferenzordnung, beschlossen in Brüssel (2002), festgelegt.
Das Statut der Konferenz sieht unter anderem eine Reihe von grundlegenden Kriterien vor, die für die Erlangung der Vollmitgliedschaft erforderlich sind: „Den Status eines Vollmitglieds können nur Verfassungsgerichte und ähnliche Institutionen innerhalb Europas erhalten, denen eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit, insbesondere im Bereich der Normenkontrolle, zusteht, die ihre gerichtliche Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aufgenommen haben und ausüben, sich demokratisch-rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem allgemeinen Schutz der Menschenrechte verpflichtet wissen. Hierbei ist auf die bisherige Praxis der Konferenz und des Europarates Bedacht zu nehmen.“ (§ 6 Abs. 1 lit. a des Statuts).
Die von der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte angestrebten Ziele sind in § 3 des Statuts festgelegt: „Die Konferenz veranstaltet in regelmäßigen Zeitabständen einen Kongress. Sie fördert die Information über die Arbeitsweise und Verfassungsrechtsprechung der Mitgliedergerichte, verbunden mit einem Gedankenaustausch über institutionelle, strukturelle und materielle Fragen aus den Bereichen der Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Konferenz bemüht sich ferner um die Förderung der Unabhängigkeit von Verfassungsgerichten als essentieller Bestandteil zur Wahrung und Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaat, bei besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte, und unterstützt die Kontaktpflege unter den europäischen Verfassungsgerichten und vergleichbaren Institutionen.“
Organe der Konferenz sind gemäß den Bestimmungen des Statuts die „Präsidenten-Runde“, das zentrale Beschlussorgan, bestehend aus den Präsidenten der Gerichte und Institutionen mit dem Status eines Vollmitglieds und der Kongress, der alle drei Jahre stattfindet und an dem nicht nur Vollmitglieder und assoziierte Mitglieder teilnehmen, sondern auch Beobachter der supranationalen europäischen Gerichtshöfe, Kommissionen und Institutionen des Europarats und der Europäischen Gemeinschaften, die sich mit Verfassungsgerichtsbarkeit befassen sowie (nicht-)europäische Verfassungsgerichte und ähnliche Institutionen. Auch Gäste können eingeladen werden.
Den Vorsitz in der Konferenz (und in der „Präsidenten-Runde“) übt der Präsident des Gerichtes, das den nächsten Kongress veranstaltet, aus; dieses Gericht übernimmt auch das Sekretariat der Konferenz.
Der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich wurde im Oktober 2009 (in der Vorkonferenz des XV. Kongresses in Bukarest) als Veranstalter des XVI. Kongresses gewählt und hat den Vorsitz von 2011 bis 2014 ausgeübt.