Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig entschieden, die Behandlung der Beschwerde der Bundesministerin für Inneres betreffend Krankenversicherungsbeiträge für Asylwerber abzulehnen. Die Beschwerde hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen waren schon immer so zu verstehen, dass für Asylwerber jener Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt wie der für die „übrigen Vollversicherten“. Daran hat sich durch die in der Beschwerde der Innenministerin beschriebene Vorgangsweise (der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) nichts geändert.
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