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Tierschutz-Veranstaltungsverordnung teilweise gesetzwidrig

08.03.2007

V 17/06

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Die entsprechende Passage legte fest, dass „Wildfänge mit Ausnahme von Fischen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden“ dürfen. Vertreter des traditionellen Vogelfangs im Salzkammergut hatten dagegen vorgebracht, dass das oberösterreichische Landesgesetz derartige Vogelschauen („Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind“, so der Gesetzestext) jedoch klar zulässt. Gibt es - vereinfacht dargestellt - einen (kompetenzrechtlich unbedenklichen) Widerspruch zwischen Vorschriften des Bundes und der Länder, dann wird durch die Bundesverfassung eine sog. Rücksichtnahmepflicht wirksam. Weil die Verordnung des Bundes im Ergebnis bewirkt, dass die im Landesgesetz geregelten (und erlaubten) Veranstaltungen nicht mehr stattfinden dürften, ist dieser Teil der Verordnung gesetzwidrig.  

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass damit keine inhaltlichen Aussagen getroffen sind, ob ein gänzliches Verbot der Ausstellung von Wildfängen verfassungsrechtlich geboten oder gerechtfertigt wäre.

zur Entscheidung (PDF 0.1 MB)
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