Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 4 iVm Deckungsplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) betreffend die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für ein bestimmtes Grundstück (V 249/2021)
VfGH 03.03.2022, V 249/2021
Prüfungsbeschluss vom 30. September 2021 (PDF, 0.6 MB)
Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, soweit damit die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für ein bestimmtes Grundstück vorgeschrieben wird; Verletzung der Verpflichtung gemäß dem Flächenwidmungsplan zur Erlassung eines Bebauungsplans binnen 18 Monaten durch den Gemeinderat; Beendigung eines Verfahrens zur Erstellung oder Änderung von Bebauungsplänen nur durch Erlassung – nicht durch Verweigerung – eines Bebauungsplanes; langjährige Nichterlassung des Bebauungsplans stellt effektives Bauverbot und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar.
Entscheidung vom 3. März 2022 (V 249/2021)