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Antrag von Peter Pilz und anderen betreffend die Klubbildung im Nationalrat war nicht zulässig

13.12.2017G 235/2017

Die angefochtene Bestimmung in der Geschäftsordnung des Nationalrats ist für die Antragsteller nicht mehr wirksam.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag von Peter Pilz und vier weiteren zum Teil ehemaligen Abgeordneten des Nationalrats betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrats als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller sind nicht legitimiert, weil sie von der angefochtenen Bestimmung nach der Nationalratswahl vom 15. Oktober 2017 und der Konstituierung des neu gewählten Nationalrats aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr betroffen sind.

Der Antrag richtete sich gegen § 7 Abs 2 der Geschäftsordnung des Nationalrats (GOG-NR). Diese Bestimmung betrifft die Klubbildung von Abgeordneten, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, die also über verschiedene Listen in den Nationalrat eingezogen sind. Diese Klubbildung ist – so wie jene von Abgeordneten derselben Liste – nur binnen eines Monats nach der Konstituierung des neu gewählten Nationalrats möglich. Die Antragsteller argumentierten, dass diese zeitliche Beschränkung gegen das demokratische Prinzip und das freie Mandat verstoße.

Der Antrag war aber nicht zulässig und wurde am 30. November 2017 zurückgewiesen: Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes von dem angefochtenen Gesetz nicht mehr betroffen – dies wäre aber Voraussetzung für die Zulässigkeit. Denn der Antrag datiert noch aus der XXV. Gesetzgebungsperiode. In der nun aktuellen XXVI. Gesetzgebungsperiode sind zwei Antragsteller (Peter Pilz, Karl Öllinger) aber gar nicht mehr Mitglied des Nationalrats, die drei anderen sind über dieselbe wahlwerbende Partei „Liste Peter Pilz“ in den Nationalrat eingezogen.

Außerdem wäre der Antrag alleine deshalb unzulässig gewesen, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, über welche konkreten unterschiedlichen wahlwerbenden Parteien sie in der XXV. Gesetzgebungsperiode in den Nationalrat eingezogen sind. Wörtlich heißt es dazu im Beschluss des VfGH: „Das Erfordernis solcher Darlegungen besteht jedoch auch dann, wenn bestimmte Annahmen auf die sonst geschilderte Situation dies nahelegen mögen, sodass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.“

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