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Auch Elektroautos müssen für saubere Luft bremsen

05.04.2017

E 70/2017

Der VfGH hat bereits 2011 ausgesprochen, dass ein Tempolimit nach IG-Luft, das nicht nach Fahrzeugarten und Schadstoffausstoß unterscheidet, nicht unsachlich ist.

Auch Lenker von Elektroautos müssen auf Autobahnen die Tempolimits gemäß dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) einhalten. Diese Position hat der Verfassungsgerichtshof am 23. Februar 2017 bekräftigt. Anlass des Beschlusses war die Beschwerde des Besitzers eines E-Autos. Er machte geltend, dass sein Fahrzeug keine Luftschadstoffe ausstoße und ein entsprechendes Tempolimit auf der Westautobahn bei Linz ihn daher nicht betreffe. Der Gerichtshof widersprach. 

Der Beschwerdeführer war im April 2015 mit 115 statt der erlaubten 100 Stundenkilometer gefahren. Seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kam er mit einer Ermahnung statt einer Strafe glimpflich davon. Er beschritt dennoch den Rechtsweg, zuerst zum Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und nunmehr zum VfGH. 

Der Verfassungsgerichtshof hat aber bereits 2011 festgestellt, dass es nicht unsachlich ist, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß IG-L nicht nach Fahrzeugarten und ihrem Schadstoffausstoß unterscheidet. Unterschiedliche Tempolimits für Pkw würden den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit die Verkehrssicherheit gefährden. Außerdem käme es zu einem „ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf“. Und weiter: „Dadurch würde die Geschwindigkeitsbeschränkung aber ihren emissionsreduzierenden Effekt wenigstens teilweise verlieren.“ 

2015 dann lehnten der Verfassungsgerichtshof und in der Folge der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Lenkers ab, der mit einem Elektroauto Tempo 80 im Raum Salzburg missachtet hatte.

Im aktuellen Fall nun hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerde abgetreten.

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