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Die Verwendung von im Ausland ermittelten Chatprotokollen in österreichischen Strafverfahren ist verfassungskonform

08.10.2026

Der VfGH weist Anträge von drei wegen Suchtgifthandels nicht rechtskräftig verurteilten Personen ab (G 180/2025 ua.)

Es ist verfassungskonform, von ausländischen Behörden entschlüsselte Chat-Nachrichten als Beweismittel in einem österreichischen Strafverfahren zu verwenden. Der VfGH hat Anträge von drei wegen Suchtgifthandels nicht rechtskräftig verurteilten Personen abgewiesen, mit denen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) betreffend die Gewinnung und Verwendung von Beweismitteln angefochten wurden. Die Angeklagten stellten diese Anträge anlässlich der Rechtsmittel, die sie gegen das Urteil eines Strafgerichts erster Instanz an den Obersten Gerichtshof gerichtet hatten. Die Schuldsprüche stützten sich auf entschlüsselte sogenannte „Kryptochats“, die von ausländischen Behörden sichergestellt und an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden waren.

Der Gleichheitsgrundsatz, so der VfGH, gebiete nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch ausländische Behörden gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwirft wie „Inlandsbeweise“. Im Ausland ermittelte Beweise unterliegen daher nicht schon alleine deshalb einem Beweisverwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren, weil die betreffende Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht unzulässig  gewesen und damit allenfalls einem Beweisverwertungsverbot unterlegen wäre. Welche Beweise erhoben werden dürfen, richtet sich jeweils nach der nationalen Rechtsordnung. 

Aus verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Aspekten kann es jedoch wie bei im Inland ermittelten Beweisen geboten sein, auch durch ausländische Behörden ermittelte Beweise (in diesem Fall: entschlüsselte Kryptochats) einem Verwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren zu unterwerfen, für dessen Regelung der österreichische Gesetzgeber zuständig und in grundrechtlicher Sicht verantwortlich ist. Als Beispiel zu nennen sind Beweise, die durch Folter, Zwang zur Selbstbezichtigung oder Anstiftung zur Straftat durch staatliche Organe („Tatprovokation“) gewonnen wurden. Solche grundrechtlich abgesicherten Beweisverwertungsverbote gelten somit für „Auslandsbeweise“ wie für „Inlandsbeweise“ gleichermaßen.

Die angefochtenen Bestimmungen der StPO verstoßen daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch widersprechen sie nicht dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Damit können die beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahren fortgesetzt werden.

(G 123-124/2025, G 132-133/2025, G 180/2025)

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