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Es ist verfassungskonform, dass in Österreich ausschließlich volljährige Personen heiraten dürfen

30.10.2026

Öffentliches Interesse an der Verhinderung von Kinderehen (G 81/2026)

Der VfGH hat den Antrag eines Österreichers und einer Serbin gegen das Erfordernis abgelehnt, dass in Österreich nur Personen eine Ehe schließen dürfen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Dies gilt, seit das Ehegesetz 2025 novelliert wurde.

Die beiden Antragsteller hatten vorgebracht, es sei unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, eine Eheschließung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter allen Umständen zu verbieten. Minderjährige könnten auch geschützt werden, indem ein minderjähriger Verlobter im Einzelfall vom Gericht für ehefähig erklärt werden kann, wenn die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vorliegen.

Der Österreicher und die serbische Staatsangehörige hatten im Alter von 19 bzw. 16 Jahren in Serbien geheiratet. Nach dem Umzug der Serbin nach Österreich erklärte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe für nichtig. Das Paar erhob dagegen Berufung und stellte aus diesem Anlass den Antrag an den VfGH.

Der VfGH hält in seiner Entscheidung fest, dass das Parlament den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn es die Ehefähigkeit ohne Ausnahme an die Volljährigkeit knüpft. Diese Regelung dient dem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel, Minderjährige unter Berücksichtigung des Kindeswohles vor zu früher Heirat zu schützen und Kinder- und Zwangsheiraten zu verhindern. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass eine Eheschließung weitreichende persönliche, soziale und rechtliche Konsequenzen für die Ehegatten nach sich zieht. Da die angefochtene Regelung lediglich den Zeitpunkt aufschiebt, zu dem eine Ehe wirksam geschlossen werden kann, ist das Recht auf Eheschließung nach Art. 12 EMRK nicht beeinträchtigt.

Das Erfordernis der Volljährigkeit verstößt daher weder gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Eherecht folgt damit vielmehr dem zivilrechtlichen Grundsatz (§ 170 ABGB), dass sich eine minderjährige Person nicht selbständig rechtsgeschäftlich verpflichten kann.