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Enteignung von Hitlers Geburtshaus durch Gesetz ist nicht verfassungswidrig

30.06.2017G 53/2017

VfGH weist Antrag der früheren Eigentümerin ab. Nur eine Enteignung stellt die volle Verfügungsgewalt der Republik sicher (mit Video).

Die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau (OÖ) durch Gesetz war im öffentlichen Interesse geboten, verhältnismäßig und nicht entschädigungslos, sie ist daher nicht verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in einer am 30. Juni 2017 verkündeten Entscheidung.

Der Verfassungsgerichtshof betont wie bereits in früheren Entscheidungen, dass die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der 1945 wiedererstandenen Republik ist. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag von Wien, das verfassungsgesetzliche Verbot der nationalsozialistischen Wiederbetätigung und der historische Kontext Österreichs gebieten allen Staatsorganen eine besondere Verantwortung im Umgang mit der Unterbindung von (neo-)nationalsozialistischem Gedankengut.

Hitlers Geburtshaus kommt – so der Befund der vom Bundesminister für Inneres eingesetzten Expertenkommissionen – auch im Vergleich mit anderen historischen belasteten Gebäuden ein "Alleinstellungsmerkmal" zu. Es ist geeignet, zu einer "Pilger"- oder Identifikations-stätte zur Pflege (neo-) nationalsozialistischen Gedankengutes zu werden. Es war daher notwendig, sicherzustellen, dass strafrechtlich verbotene Missbräuche nicht stattfinden können. Das öffentliche Interesse an Maßnahmen zu diesem Zweck wurde auch vom Vertreter der Antragstellerin nicht bestritten. 

Maßnahmen, die im Sinne der Expertenempfehlungen notwendig sind, um dem Objekt den Wiedererkennungswert zu nehmen und damit die Symbolkraft zu entziehen, sind aber nur möglich, wenn der Bund die volle Verfügungsgewalt über das Objekt erlangt. Nur dann ist zudem auszuschließen, dass die Liegenschaft an Dritte verkauft wird. Die Enteignung war auch deshalb verhältnismäßig, weil sich der Bund seinerseits in der Vergangenheit mehrfach erfolglos bemüht hat, das Haus zu kaufen.

Schließlich sieht das "Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn“ vor, dass die frühere Eigentümerin entschädigt wird. Die Festsetzung dieser Entschädigung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

Presseinformation vom 30.6.2017 (PDF 0.3 MB) Verkündungstext vom 30.6.2017 (PDF 0.3 MB) Press release (EN) (PDF 0.3 MB) Entscheidung vom 30.6.2017 (PDF 0.5 MB)


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