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Die Regelung des Strafgesetzbuches über den erweiterten Verfall von Vermögenswerten ist verfassungskonform

23.07.2026

Gesetzesprüfungsanträge von verurteilten Angehörigen einer "Schamanin" abgewiesen (G 40/2026)

Der VfGH hat einen Antrag von drei (nicht rechtskräftig) verurteilten Familienangehörigen einer "Schamanin" betreffend den nach dem Strafgesetzbuch (StGB) möglichen erweiterten Verfall (§ 20b) von Vermögenswerten abgewiesen. Sie hatten unter anderem vorgebracht, dass die Regelung die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Unschuldsvermutung und das im StGB normierte Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung verletze. Zudem greife die Bestimmung unzulässig in das Grundrecht auf Eigentum ein.

Die Familienangehörigen der "Schamanin", die für okkulte "Reinigungsrituale" von zahlreichen Opfern mehrere Millionen Euro erhalten hatte, wurden 2025 vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges und des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem erklärte das Landesgericht beschlagnahmtes Bargeld in Höhe von rund vier Millionen Euro und zwei Millionen Schweizer Franken sowie weitere Wertgegenstände unter anderem nach § 20b Abs. 2 StGB für verfallen.

Nach dieser Bestimmung können Vermögenswerte für verfallen erklärt (endgültig einbehalten) werden, die in einem zeitlichen Zusammenhang z.B. mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass diese Vermögenswerte aus einer (weiteren) rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

Der VfGH hat gegen diese Bestimmung des StGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Die Bestimmung des erweiterten Verfalls nach § 20b Abs. 2 StGB ist, so der VfGH, entgegen der Behauptung der Antragsteller weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme, sondern eine präventiv-ordnende Abschöpfungsmaßnahme eigener Art, mit der einer gegenwärtigen Störung der Vermögensordnung begegnet werden soll. Mangels Strafe sind aber die Bedenken der Antragsteller im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung nicht maßgeblich.

Für den Betroffenen kann der im Urteil ausgesprochene erweiterte Verfall von Vermögenswerten als Übel empfunden werden und einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten. Dies ist sachlich gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig, weil der erweiterte Verfall auf Vermögenswerte beschränkt ist, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Anlasstat erlangt wurden und deren rechtswidrige Herkunft überwiegend wahrscheinlich ist. Abzusehen ist vom Verfall dann, wenn die rechtmäßige Herkunft dadurch glaubhaft gemacht wird, dass die betroffenen Vermögenswerte in keinem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen stehen.

Die genannte Regelung ist somit auch ausreichend bestimmt und verstößt nicht gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. 

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