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Juni-Session des VfGH: Nichtraucherschutz und Sicherheitspaket

05.06.2019

Session beginnt am 11. Juni 2019. Vizepräsident Grabenwarter leitet Beratungen. Präsidenten-Position derzeit unbesetzt.

Die Beratungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Rahmen der Juni-Session 2019 beginnen plangemäß am 11. Juni 2019. Für die Beratungen sind wie üblich rund drei Wochen veranschlagt. Sie werden von Vizepräsident Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter geleitet, der mit der Zurücklegung des Amtes durch die bisherige Präsidentin Dr. Brigitte Bierlein mit Ablauf des 2. Juni 2019 wie im Verfassungsgerichtshofgesetz vorgesehen die interimistische Leitung des Gerichtshofes übernommen hat.  

Nichtraucherschutz wird weiter beraten 

Der VfGH wird sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob die Aufhebung des Rauchverbots in der Gastronomie aus dem Jahr 2018 verfassungskonform ist oder nicht. Die Wiener Landesregierung, zwei Gastronomiebetriebe und zwei Nichtraucher (Vater und Tochter) haben sich an das Höchstgericht gewandt; sie machen geltend, dass die nunmehrige Rechtslage gegen mehrere Grundrechte – das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Gleichheitssatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Erwerbsausübungsfreiheit – verstoße.  

Der VfGH hat zu diesem Fall im Dezember 2018 die Beratungen aufgenommen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beratungen werden nunmehr fortgesetzt. 

Zwei Abgeordnetenanträge zum Sicherheitspaket 

Gegen das im April 2018 verabschiedete Sicherheitspaket liegen dem Gerichtshof ein Abgeordnetenantrag („Drittelantrag“) von 21 SPÖ-Bundesräten sowie ein von 61 SPÖ- und NEOS-Abgeordneten zum Nationalrat unterstützter gemeinsamer Drittelantrag vor.  

Der Antrag der SPÖ-Bundesräte richtet sich gegen Bestimmungen des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2018, mit denen die Möglichkeit geschaffen wurde, verschlüsselt gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten durch Installation eines Programms („Bundestrojaner“) in einem Computersystem ohne Wissen des Inhabers zu überwachen. 

Gegen diese Bestimmungen wenden sich auch die antragstellenden Nationalratsabgeordneten. Sie bekämpfen darüber hinaus die ebenfalls im Jahr 2018 geschaffene Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, durch verdeckten Einsatz von bildverarbeitenden Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und von Fahrzeuglenkern zu verarbeiten und Geschwindigkeitsmessdaten für Zwecke der Strafrechtspflege und der Fahndung, zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen heranzuziehen. 

Nach Ansicht der antragstellenden Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften verstoßen die angefochtenen Bestimmungen gegen mehrere Grundrechte, vor allem gegen das Recht auf Datenschutz und das Recht auf Achtung des Privatlebens: Die betreffenden Maßnahmen seien nämlich unverhältnismäßig, vor allem sei – so die Bedenken der antragstellenden Nationalratsabgeordneten in Bezug auf Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes und der Straßenverkehrsordnung – der Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten ohne jeden konkreten Anlass als Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung zu werten. 

Weitere Fälle auf der Tagesordnung 

In zwei Fällen hat sich der VfGH mit der verfassungsgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zu beschäftigen: So bekämpft ein Arzt aus der Steiermark eine Disziplinarstrafe, die über ihn verhängt worden war, weil er auf seiner Website Informationen zum Thema „Impfen“ veröffentlicht hatte, mit denen die Gefahren von Bakterien und Viren heruntergespielt worden waren. Im zweiten Fall hat der VfGH zu entscheiden, ob das Hochhalten einer Fahne mit der Aufschrift „ACAB“ („All Cops are Bastards“) während eines Fußballspiels in Wien den Tatbestand der „Anstandsverletzung“ nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz erfüllt. 

Auf der Tagesordnung stehen auch Beschwerden gegen die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen (Wieder‑)Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit sowie gegen die Pensionsanpassung 2018 (degressive Anpassung). 

Wird ein Fall auf die Tagesordnung einer Session gesetzt, folgt daraus nicht, dass dieser Fall auch in derselben Session entschieden wird. Wenn noch Fragen geklärt werden müssen, ist eine Vertagung der Beratungen bis zur nächsten Session möglich. Vor Beginn der Beratungen kann außerdem keine Aussage über die Art der Erledigung getroffen werden. 

Über die Durchführung allfälliger öffentlicher Verhandlungen ergeht eine gesonderte Information unmittelbar nach Beginn der Session.

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