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Auflösung einer Versammlung für Klimaschutz in Linz war keine Verletzung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit

29.07.2026

Das auf einer stark befahrenen Straße aufgestellte Holz-Dreibein stellte eine Gefährdung dar (E 941/2025)

Der VfGH hat die Beschwerde eines Klimaschutzaktivisten gegen die Auflösung einer nicht angezeigten Versammlung („Blockadeaktion“) in Linz abgewiesen (E 941/2025). Die Auflösung war not­wendig, um die Gefährdung von Versammlungsteilnehmern und anderen Personen zu verhindern. 

An einem Montag im Juli 2024 hatten mehrere Personen ab etwa 7.35 Uhr auf einer Fahrspur an einer verkehrsreichen Kreuzung im Stadtgebiet von Linz (Waldegg­straße/Ziegelei­straße) ein etwa fünf Meter hohes instabiles Holz-Dreibein („Tripod“) aufgestellt. In der Konstruktion hing im oberen Drittel eine Person in einem Schaukelsitz. Drei weitere Personen, darunter der Beschwerdeführer, saßen rund um ein Bein des Dreibeins und waren an den Händen mit Eisenrohren verbunden. Weitere Aktivisten blockierten mit Transparenten einen zweiten Fahrstreifen, sodass lediglich eine Fahrspur und die Busspur frei blieben. Nach etwa 20 Minuten wurde die nicht angezeigte Versammlung wegen des umfangreichen Verkehrsstaus und der Gefährdung der Sicherheit von Personen (u.a. durch das instabile Holz-Dreibein) aufgelöst.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich erachtete die behördliche Auflösung der Versammlung und deren zwangsweise Durchsetzung als rechtmäßig. In der dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde behauptet der Klimaschutzaktivist, dass das verfassungs­rechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden sei, weil einer der beiden Fahrstreifen und die Busspur von der Versammlung unberührt geblieben und die Versammlung bis zur Auflösung friedlich und ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufen sei.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) setzt der Versammlungsfreiheit nur soweit Schranken, als nur gesetzlich vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die (u.a.) im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes der Gesundheit notwendig sind (Art. 11 Abs. 2).

Bilder der Versammlung in Linz zeigen, dass das instabile Holz-Dreibein über nahe Stromleitungen hinausragte, weswegen u.a. die Bergung des am „Tripod“ hängenden Aktivisten schwierig und gefährlich gewesen sei. Den Ausführungen des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich ist aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit nicht entgegenzutreten. Angesichts von Zeit und Ort der Versammlung (Frühverkehr, Verkehrsknotenpunkt) und ihrer konkreten Durchführung (Aufstellung eines instabilen Holz-Dreibeins auf einer stark befahrenen Straße) war die Auflösung der Versammlung zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig.

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