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VfGH berät ab 28. Februar über etwa 400 Fälle

24.02.2022

Zahlreiche Anträge und Beschwerden zur Pandemie – Oftmals Vorverfahren mit Ersuchen um Stellungnahme

Der VfGH tritt am Montag, 28. Februar, zu Beratungen zusammen, die für drei Wochen anberaumt sind. Auf der Tagesordnung stehen auch zahlreiche Fälle betreffend COVID-19.   

Insgesamt sind beim VfGH seit April 2020 über 700 solcher Fälle eingegangen; knapp 500 davon sind bereits erledigt. Seit Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetzes am 5. Februar sind beim VfGH auch mehrere Anträge zu diesem Gesetz eingelangt.

In vielen der COVID-19-Fälle leitet der VfGH ein Vorverfahren ein. Er ersucht also je nach den angefochtenen Gesetzen oder Verordnungen die Bundesregierung, das zuständige Bundesministerium, Landeshauptleute oder Bezirkshauptmannschaften um eine Stellungnahme zu den Argumenten der Antragsteller. Die Frist für solche Stellungnahmen beträgt üblicherweise etwa sechs Wochen. Der VfGH übermittelt jede Stellungnahme auch dem Antragsteller und ihr wesentlicher Inhalt wird zudem in der Entscheidung des VfGH wiedergegeben. 

Wie die Statistik aus dem Vorjahr zeigt, dauert ein Verfahren am VfGH im Durchschnitt knapp vier Monate.  

Über Fälle ohne Bezug zur Pandemie informiert der VfGH demnächst gesondert.

„Lockdown für Ungeimpfte“ und 2G-Regel 

Mehrere Anträge haben die ab 15. November 2021 geltenden Beschränkungen für Personen zum Inhalt, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, also weder gegen COVID-19 geimpft noch davon genesen sind. 

Die Antragsteller machen u.a. geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen der 5. und 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gesetzwidrig seien. Ein Lockdown dürfe nämlich nur verhängt werden, wenn diese Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie „unerlässlich“ sei, „um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern“, und andere, weniger einschneidende Beschränkungen nicht ausreichen (§ 6 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz).  

Diese Voraussetzungen seien, so die Antragsteller, nicht erfüllt: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft könnten sich nämlich auch Vollimmunisierte mit dem Virus infizieren und andere anstecken. Aus demselben Grund sei es auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Zutritt für Kunden zu Betriebsstätten des Handels von einem 2G-Nachweis abhängig zu machen. Die Ausnahmen von dieser 2G-Regel verstießen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. So zählen nach Ansicht der Antragsteller auch Bekleidung und Schuhe zum täglichen Bedarf, diese Güter seien aber in den Ausnahmen nicht berücksichtigt.

(V 324/2021, V 3/2022 u.a. Zlen.) 

Betretungsverbot für Kultureinrichtungen  

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die vom 22. November bis 11. Dezember 2021 gegolten hat, sah u.a. vor, dass Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen solcher Einrichtungen nicht betreten werden dürfen (§ 7 Abs. 1 Z 4). Zulässig waren lediglich Zusammenkünfte für Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (§ 14 Abs. 1 Z 9). 

Gegen diese Beschränkungen richtet sich ein vom Kabarettisten Alfred Dorfer und weiteren Kulturschaffenden gemeinsam eingebrachter Antrag auf Verordnungsprüfung. Darin wird vor allem geltend gemacht, dass die strengen Maßnahmen im Hinblick auf erfolgreich umgesetzte Präventionskonzepte und die allgemeine Verfügbarkeit von PCR-Tests und Schutzimpfungen gegen COVID-19 unverhältnismäßig seien. Dies umso mehr, als Studien gezeigt hätten, dass Ansteckungen gerade nicht auf den Kunst- und Kulturbereich zurückzuführen seien. Die differenzierte Behandlung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen einerseits und von Zusammenkünften zur Religionsausübung und Versammlungen andererseits verstoße den Antragstellern zufolge zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz.

(V 312/2021) 

Masken- und Testpflicht an Schulen 

Die im September 2021 in Kraft getretene COVID-19-Schulverordnung 2021/22 sah für das laufende Schuljahr zunächst vor, dass Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen; zudem hatten Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr in Form eines negativen Testergebnisses zu erbringen. Diese Nachweise bzw. Tests waren so oft vorzulegen bzw. durchzuführen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden konnte. Zumindest einmal wöchentlich hatte dabei ein molekularbiologischer Test (zB PCR-Test) zu erfolgen, wenn keine begründbaren Hindernisse entgegenstanden. 

Diese Bestimmungen sind Gegenstand eines Individualantrages, den eine Schülerin der 4. Klasse einer Mittelschule in der Steiermark eingebracht hat. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bestimmungen sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig seien und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Bildung und das Recht auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung jedes Kindes, auf Wahrung seiner Interessen und auf Vorrang des Kindeswohles bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen verstießen.

(V 264/2021)  

Sitzungsablauf 

Werden Fälle auf die Tagesordnung einer Session gesetzt, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Fälle auch in derselben Session entschieden werden. Wenn noch Fragen geklärt werden müssen, ist eine Fortsetzung in einer späteren Session möglich.    

Der VfGH gibt seine Entscheidungen durch Zustellung an die Verfahrensparteien oder mündliche Verkündung bekannt. Bis dahin kann der VfGH keine Aussage über die Art der Erledigung eines Falles treffen.

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