Geplantes staatliches Monitoring der Lagerbestände von Medikamenten ist verfassungskonform
Der VfGH hat einen Antrag von fünf Arzneimittel-Vollgroßhändlern abgewiesen, die sich gegen das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) wandten. Die antragstellenden Händler argumentierten, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil es u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Datenschutz verstoße.
Nach dem MSVAG sind Arzneimittel-Vollgroßhändler ab 1. Jänner 2026 verpflichtet, dem Gesundheitsministerium, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen.
Das geplante Monitoringsystem bezweckt, Lieferengpässe bei Arzneimitteln frühzeitig erkennen zu können. Das Monitoring soll auch ermöglichen, die Wirksamkeit des 2023 eingeführten Infrastruktursicherungsbeitrags an Arzneimittel-Vollgroßhändler zu überwachen. Schließlich soll das Monitoringsystem zur allgemeinen gesundheitspolitischen Steuerung der Arzneimittelversorgung beitragen.
Der VfGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass eine sichere Arzneimittelversorgung im öffentlichen Interesse liegt. Der VfGH hat auch keine Bedenken dagegen, dass nur Arzneimittel-Vollgroßhändler, nicht aber sonstige Großhändler, verpflichtet sind, am Monitoringsystem teilzunehmen, denn nur Vollgroßhändler sind in der Lage, die Arzneimittelversorgung in einem bestimmten Gebiet sicherzustellen. Es ist daher nicht unsachlich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sonstige Großhändler vom Monitoringsystem auszunehmen. Da die Arzneimittel-Vollgroßhändler Apotheken zu rund 80 % mit Medikamenten versorgen, gibt bereits das Monitoring dieser Händler einen verlässlichen Überblick über die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und reicht aus, um Lieferengpässe frühzeitig zu erkennen.
Der VfGH tritt dem Gesetzgeber nicht entgegen, wenn er davon ausgeht, dass eine tagesaktuelle Meldung der Lagerbestände notwendig ist, um Engpässe frühzeitig erkennen zu können. Auch kann der Gesetzgeber bei diesen Meldungen der Einfachheit halber auf alle Arten von Arzneispezialitäten und Wirkstoffen abstellen, ohne zwischen mehr oder weniger „versorgungsrelevanten“ Arzneimitteln zu unterscheiden.
Da gegen das mit Jahresbeginn 2026 vorgesehene Monitoringsystem insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde der Antrag abgewiesen.
(G 105/2025)
