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Platzverbot bei Konzert von Andreas Gabalier in Ischgl war gesetzwidrig

29.07.2025

Mögliche Störungen sind keine „allgemeine Gefahr“ nach dem Sicherheitspolizeigesetz

Der VfGH hat entschieden, dass ein von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Landeck bei dem Konzert von Andreas Gabalier im März 2024 in Ischgl verhängtes Platzverbot im Bereich der Bühne gesetzwidrig war. Er hat damit einem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Tirol stattgegeben.

Beim LVwG Tirol ist ein Beschwerdeverfahren einer Person anhängig, die gegen das Platzverbot verstoßen hatte und deswegen von der BH Landeck bestraft wurde. Die Person war auf die durch das Platzverbot geschützte Bühne geklettert, um eine Stellungnahme zum Klimaschutz abzugeben und ein mitgebrachtes Transparent zu zeigen.

Das LVwG Tirol hat beim VfGH beantragt, die Gesetzwidrigkeit des von der BH Landeck verordneten Platzverbotes festzustellen, weil die Verordnung dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) widerspreche.

Die BH Landeck begründete das Platzverbot unter anderem mit der Zahl der erwarteten Gäste, dem Wert der Bühnenausstattung und allgemein dem Schutz der Künstler. Es bestand auch die Befürchtung, Klimaaktivisten könnten sich während der Veranstaltung auf der Bühne festkleben. Das LVwG Tirol hingegen führte zur Begründung des Antrags an den VfGH aus, dass der Behörde keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinn des SPG vorgelegen seien, die eine „allgemeine Gefahr“ für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt „in großem Ausmaß“ befürchten ließen.

Die Annahmen der BH Landeck, so der VfGH, lassen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit auf eine „allgemeine Gefahr“ im Sinn von „gefährlichen Angriffen“ oder „kriminellen Verbindungen“ schließen. Ein Platzverbot hat nicht den Sinn, Veranstaltungen vor bloßen Störungen durch Dritte zu schützen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VfGH hat das LVwG Tirol das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen.

(V 119/2024)

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