Der Rechnungshof erhält Einsicht in die Geschäftsbücher der FPÖ (KR 1/2025)
Die FPÖ ist verpflichtet, dem Rechnungshof Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu geben, damit er die Ausgaben der FPÖ für Agenturleistungen und zusätzliches Personal im EU-Wahlkampf 2024 an Ort und Stelle überprüfen kann. Dem entsprechenden Antrag des Rechnungshofes hat der VfGH im Wesentlichen stattgegeben: Eine solche Einsicht widerspricht nicht dem Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit.
Im Dezember 2024 übermittelte die FPÖ dem Rechnungshof gemäß dem Parteiengesetz 2012 den Wahlwerbungsbericht für die EU-Wahl. In diesem Bericht waren Zahlungen an Agenturen und für zusätzliches Personal ausgewiesen, die deutlich niedriger waren als die aller anderen Parteien. In einer Stellungnahme zu diesen Anhaltspunkten für Unvollständigkeiten, über die der Rechnungshof die FPÖ informiert hatte, bekräftigte die FPÖ, dass die angeführten Beträge richtig seien.
Daraufhin ersuchte der Rechnungshof die FPÖ um Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsbücher, weil nur so eine Überprüfung möglich sei. Die FPÖ lehnte dies ab, weil sie dem Rechnungshof bereits alle Auskünfte erteilt habe. Im Übrigen sei es verfassungswidrig, politische Parteien einer unmittelbaren Kontrolle durch staatliche Organe wie den Rechnungshof zu unterwerfen: Die entsprechenden Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 verstießen gegen das allen politischen Parteien verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Betätigungsfreiheit.
Der Rechnungshof beantragte daher beim VfGH die Feststellung, dass er befugt ist, in die mit der Überprüfung des Wahlwerbungsberichts zusammenhängenden Geschäftsunterlagen der FPÖ Einsicht zu nehmen, sowie die Entscheidung, dass die FPÖ verpflichtet ist, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Diesem Antrag hat der VfGH im Wesentlichen stattgegeben. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Parteiengesetzes 2012 über die Prüfung von Wahlwerbungsberichten durch den Rechnungshof beruhen auf der ebenfalls im Parteiengesetz 2012 verankerten Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 6 Z 4. Der VfGH sieht daher keinen Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich verankerte Betätigungsfreiheit politischer Parteien.
Die Betätigungsfreiheit ist im Übrigen auch beschränkt: Da Parteien für die Wahlwerbung Mittel der öffentlichen Hand erhalten, besteht ein öffentliches Interesse an der Verwendung dieser Mittel und an der Kontrolle der Angaben in den Wahlwerbungsberichten.
Der Rechnungshof sieht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Angaben der FPÖ unrichtig oder unvollständig sind. Die FPÖ ist daher verpflichtet, die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher zu ermöglichen, soweit diese Unterlagen die Höhe der Ausgaben für Agenturleistungen und zusätzliches Personal betreffen.
Hingegen hat der Rechnungshof keinen konkreten Anhaltspunkt für seine weitere Annahme vorgelegt, dass Wahlwerbungsausgaben von Organisationen oder Dritten getragen worden sind, die der FPÖ nahestehen. Der Antrag des Rechnungshofes wurde daher in diesem Punkt abgewiesen.
