Antrag der Burgenländischen Landesregierung zur Haltung von Mastrindern auf Vollspaltenböden abgewiesen
Der VfGH hat einen Antrag der Burgenländischen Landesregierung zur Haltung von Mastrindern auf Vollspaltenböden abgewiesen.
Die Landesregierung hatte argumentiert, dass die Tierhaltungsverordnung eine unsachliche Differenzierung in der Haltung von Rindern vorsehe. Kühe, hochträchtige Kalbinnen sowie Zuchtstiere können nicht auf Vollspaltenböden gehalten werden, Mastrinder hingegen schon.
Der VfGH stellt fest, dass der Ermessensspielraum des Verordnungsgebers nicht überschritten ist, wenn für bestimmte Gruppen von Rindern angesichts ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit unterschiedliche Haltungsbedingungen gelten. Es bestehen, so der VfGH, auch unter dem Gesichtspunkt des Tierwohls – dessen Schutz eines der Ziele des Tierschutzgesetzes darstellt – Unterschiede im Tatsächlichen, die eine rechtliche Unterscheidung sachlich rechtfertigen. Weitergehende Anträge der Landesregierung zur Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Rindern auf Vollspaltenböden wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen.
(V 126/2024)