Die Fußgängerzone in Schattendorf am Grenzübergang zu Ungarn war gesetzwidrig
Der VfGH hat eine Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf als gesetzwidrig aufgehoben, aufgrund derer der Grenzübergang zwischen Schattendorf und Ágfalva (Ungarn) für den motorisierten Verkehr faktisch geschlossen war. In der nun aufgehobenen Verordnung vom Juni 2025 war zwischen dem Grenzübergang und dem örtlichen Friedhof eine Fußgängerzone festgelegt worden.
Anlass für die Entscheidung war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) an den VfGH. Am LVwG ist die Beschwerde einer Rechtsanwaltskanzlei anhängig, weil ihr die Gemeinde keine Ausnahmebewilligung zum Befahren der Fußgängerzone erteilt hatte.
Das LVwG begründete seinen Antrag damit, dass es sich bei dieser Fußgängerzone in Wahrheit um ein allgemeines Fahrverbot für den Durchzugsverkehr zwischen der Staatsgrenze und dem Ortsgebiet von Schattendorf handle. Eine solche Maßnahme sei aber von der Bezirkshauptmannschaft und nicht von der Gemeinde zu erlassen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Fußgängerzone nicht gegeben.
Der VfGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Gemeinde für die Schaffung dieser Fußgängerzone zuständig war. Der bloße Umstand, dass die Fußgängerzone Auswirkungen hat, die über das Gemeindegebiet hinausreichen, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die Verordnung über die Fußgängerzone ist aber gesetzwidrig, weil die Gemeinde dadurch die Verkehrssicherheit im Bereich des Friedhofs und einer Pflegeeinrichtung erhöhen und den Anrainerschutz stärken wollte, ohne im Rahmen der vorgeschriebenen Abwägung das Interesse an der Aufrechterhaltung des grenzüberschreitenden Fließverkehrs zu berücksichtigen.
Eine Fußgängerzone (also eine Straßenstelle, die „dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten“ ist) kann laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur eingerichtet werden, „wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert“ (§ 76a StVO 1960). Die Behörde ist daher verpflichtet, vor Erlassung einer Verordnung das Interesse an einer Fußgängerzone gegen das Interesse an der ungehinderten Benützung des betreffenden Straßenzuges abzuwägen.
Da der Grenzübergang durch die Einrichtung der Fußgängerzone faktisch kaum benutzt werden konnte, wäre eine besondere Rechtfertigung erforderlich gewesen. Dafür hätte die Gemeinde nicht nur genaue Erhebungen zu den durch die Fußgängerzone begünstigten Personengruppen durchführen, sondern auch die gesetzlichen Interessenvertretungen von betroffenen Berufsgruppen anhören müssen.
Die von der Gemeinde Schattendorf durchgeführte Erforderlichkeitsprüfung war daher, so der VfGH, „grundlegend unzureichend“, weshalb die Fußgängerzonenverordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden musste. Sobald die Burgenländische Landesregierung die Aufhebung kundgemacht hat, tritt die Verordnung außer Kraft.
