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Sicherheitspaket: öffentliche mündliche Verhandlung des VfGH am 25. Juni 2019

13.06.2019G 34-35/2019, G 72/2019, G 73/2019, G 74/2019

Gegen das „Sicherheitspaket“ haben 21 SPÖ-Bundesräte sowie 61 SPÖ- und NEOS-Abgeordnete zum Nationalrat den VfGH angerufen.

Den Antrag der Bundesratsmitglieder hat der VfGH mit Beschluss vom 12. Juni 2019 aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, ohne auf die im Antrag erhobenen Bedenken einzugehen.

Zum Antrag der Nationalratsabgeordneten führt der Verfassungsgerichtshof am Dienstag, 25. Juni 2019, 9.30 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ort: Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8 (Eingang Renngasse 2). Den Vorsitz führt Vizepräsident Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter.

Der Abgeordnetenantrag wendet sich gegen folgende unter der Bezeichnung „Sicherheitspaket“ im Jahr 2018 eingeführte Maßnahmen:

  • die Ermittlung und Speicherung von (Bild‑)Daten von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern durch Sicherheitsbehörden (§ 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz).
  • die Übermittlung und Speicherung von (Bild‑)Daten von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern aus Section-Control-Anlagen an bzw. durch Sicherheitsbehörden (§ 98a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960).
  • die Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms ("Bundestrojaner") in einem Computersystem ohne Wissen des Betroffenen (§ 135a Strafprozeßordnung 1975).
  • das Eindringen in und die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Installation eines Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten (§ 135a Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).

Nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten verstoßen die angefochtenen Bestimmungen gegen mehrere Grundrechte, vor allem gegen das Recht auf Datenschutz und das Recht auf Achtung des Privatlebens: Die genannten Maßnahmen seien nämlich unverhältnismäßig, vor allem sei – so die Bedenken der Abgeordneten in Bezug auf Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960 – die Ermittlung von Daten durch Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (Kameras) ohne konkreten Anlass als (Wieder‑)Einführung einer Vorratsdatenspeicherung zu werten.

Medienvertreterinnen und ‑vertreter werden für den Fall einer Teilnahme an der Verhandlung um ein kurzes Aviso an mediensprecher@vfgh.gv.at ersucht.

Zu Beginn der Verhandlung sind die Vertreterinnen und Vertreter der Medien herzlich zu Foto- und Videoaufnahmen eingeladen. 

Nach Durchführung der Verhandlung wird der Verfassungsgerichtshof die Beratungen fortsetzen und – falls erforderlich – einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen. Die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht auf Grund der von den Parteien eingebrachten Schriftsätze und des Ergebnisses der Verhandlung entweder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder durch mündliche Verkündung. Der Termin für eine allfällige Verkündung wird gesondert bekannt gegeben.

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