Regelung zu Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern verstößt gegen Parteien-Chancengleichheit
Der VfGH hat heute folgende zwei Entscheidungen den Verfahrensparteien zugestellt.
Die Betreuung nicht-staatlicher Accounts durch öffentlich Bedienstete ist eine verfassungswidrige Begünstigung (G 136/2025, G 27/2026)
Der VfGH hat auf Grund eines Antrags der FPÖ einige Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 (PartG) über die Betreuung der Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie Regierungsparteien gegenüber Oppositionsparteien in unsachlicher Weise begünstigen.
Gemäß dem Parteiengesetz 2012 ist es politischen Parteien untersagt, unentgeltliche Leistungen des Personals einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (etwa des Bundes oder eines Landes) anzunehmen, weil es sich dabei um „lebende Subventionen“ und damit um Spenden handelt. Seit einer Änderung des Parteiengesetzes 2012 im Jahr 2025 liegt aber dann keine solche Spende vor, wenn ein Kabinetts- oder Büromitarbeiter eines Bundes- oder Landesregierungsmitglieds für das Regierungsmitglied Auftritte auf Online-Plattformen erstellt, obwohl der Medieninhaber des Accounts das Regierungsmitglied selbst, seine politische Partei oder eine nahestehende Organisation dieser Partei ist. Solche Beiträge müssen jedoch von parteipolitischen Inhalten durch geeignete Maßnahmen abgrenzbar sein, etwa durch eine Kennzeichnung (§ 2 Z 5b lit. j PartG).
Der VfGH leitet aus dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung (Art. 1 B-VG) in Verbindung mit der Verfassungsbestimmung des § 1 PartG das Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien ab. § 1 PartG enthält ein Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien und als deren Aufgabe im Besonderen die demokratische Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Das Gebot der Chancengleichheit hängt mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl zusammen (Art. 26 Abs. 1 B-VG). Staatliche Organe sind zur Äquidistanz gegenüber den politischen Parteien verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt unter anderem dann vor, wenn öffentliche Mittel in der Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise wirtschaftlich begünstigt werden.
Die angefochtene Regelung des Parteiengesetzes 2012 aus dem Jahr 2025 begünstigt, so der VfGH, Regierungsparteien, weil ihnen ermöglicht wird, für nichtamtliche Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern auf staatliche Mittel zurückzugreifen. Auch im Einsatz von Büromitarbeitern, die öffentlich Bedienstete sind, liegt ein solcher Rückgriff. Selbst wenn die von diesen Büromitarbeitern erstellten Beiträge keine parteipolitische Werbung enthalten dürfen, entsteht dennoch eine Begünstigung. Die angefochtene Regelung erfasst nämlich von vornherein nur Accounts, die nicht der staatlichen Sphäre, sondern der Sphäre der politischen Parteien zuzurechnen sind. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung staatlicher Organe zu Äquidistanz gegenüber den politischen Parteien schließt aber aus, den Account einer politischen Partei auch für die staatliche Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
Nicht jede Begünstigung einer Partei ist unsachlich und verstößt gegen das Gebot der Chancengleichheit. Der Einsatz öffentlicher Mittel muss jedoch in einer sachlich differenzierenden, der unterschiedlichen Bedeutung der politischen Parteien im öffentlichen Leben angemessen Rechnung tragenden Weise erfolgen.
Die Verfassungsbestimmung des § 3 PartG sieht in diesem Sinn vor, dass den im Nationalrat oder in den Landtagen vertretenen politischen Parteien für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung eine (finanzielle) Förderung innerhalb eines betragsmäßig bestimmten Korridors zu gewähren ist. Diese Förderung ist für alle Parteien in gleicher Weise anhand einer grundsätzlich geltenden Berechnung vorzunehmen. Grundsätzlich darf der Gesetzgeber, so der VfGH, staatliche Zuwendungen auf die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertretenen Parteien entsprechend deren Stärke beschränken. Die Beteiligung einer Partei an der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist jedoch gerade kein verfassungsrechtlich zulässiges Kriterium für eine Differenzierung.
Der VfGH hat daher sowohl § 2 Z 5b lit. j PartG als auch die damit zusammenhängende Übergangsbestimmung im § 16 PartG als verfassungswidrig aufgehoben.
Pandemiebezogene Aussagen in Sendungen von Servus TV verstießen nur teilweise gegen das Objektivitätsgebot (E 1838/2026)
Der VfGH hat festgestellt, dass einige kritische Aussagen in Sendungen von „Servus TV“, die vor fünf Jahren während der COVID-19-Pandemie ausgestrahlt wurden, entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) nicht das Objektivitätsgebot verletzten. Die Entscheidung erging nach einer Beschwerde der Red Bull Media House GmbH, mit der sie eine Entscheidung des BVwG bekämpfte.
Ende 2021 befasste sich Ferdinand Wegscheider, der damalige Intendant von Servus TV, in mehreren seiner Sendungen („Der Wegscheider“) mit Theorien über das Corona-Virus, die Impfung dagegen und das Pandemiemanagement der damaligen Regierung. Er sagte etwa, die Regierung stütze ihre Entscheidungen auf „Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern“, „deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben“, und unterstellte dem damaligen Gesundheitsminister, den Einsatz des Medikaments Ivermectin wider besseren Wissens zu verweigern.
Im April 2026 bestätigte das BVwG im zweiten Rechtsgang die Feststellung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom Dezember 2022, dass diese und weitere Äußerungen „grob verzerrende Aussagen“ oder „kein ausreichendes Tatsachensubstrat“ enthalten und damit gegen das Objektivitätsgebot gemäß § 41 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD‑G) verstoßen hätten.
Der VfGH teilt die Ansicht des BVwG, dass die Sendung „Der Wegscheider“ nicht als Informationssendung, sondern als ein „Meinungskommentar mit satirischer Note“ einzustufen ist. Wenn darin tatsachenwidrige oder Tatsachen verzerrende Äußerungen vorkommen, ist dies noch kein Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot; Objektivität ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die kritisierten politische Akteure bewusst tatsachenwidrig der Lüge bezichtigt werden.
Der VfGH bestätigt zwar die Einschätzung des BVwG, dass Wegscheider das Objektivitätsgebot des AMD-G verletzt hat, indem er in seiner Sendung politischen Akteuren unterstellte, sie hätten behauptet, „dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen“, und er dem damaligen Gesundheitsminister unterstellte, dieser verweigere wider besseren Wissens den Einsatz von Ivermectin, weil er damit Politiker beschuldigte, gelogen zu haben, um ihr Handeln in der COVID-19-Pandemie zu rechtfertigen.
Kein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot liegt hingegen in anderen Aussagen, wie jener, dass die Prognosen der Berater „in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt“ hätten. Indem das BVwG auch diese Aussagen als Verstoß gegen das Objektivitätsgebot gemäß dem AMD-G beurteilt hat, wurde Servus TV in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt.
