Besitzstörung durch Kfz: Gesetzesnovelle gegen „Parkplatzabzocke“ ist verfassungskonform
Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Streitwert bei unstrittigen Besitzstörungen durch Kfz lediglich 40 Euro beträgt. Er wies daher zwei Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmung im Rechtsanwaltstarifgesetz (§ 10 Z 1a RATG) als unbegründet ab.
Seit 1. Jänner 2026 beträgt der Streitwert in solchen Fällen nicht mehr 800 Euro, sondern 40 Euro, wenn es bereits in der ersten mündlichen Verhandlung zu einem Vergleich oder zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil kommt. Diese Änderung im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) wurde eingeführt, um dem Problem der „Parkplatzabzocke“ entgegenzuwirken: Lenkern, die auf einem Privatgrundstück z.B. nur gewendet hatten, wurde mit einer Besitzstörungsklage gedroht, wenn sie nicht eine hohe Ablöse zahlen.
Zwei Eigentümer eines Grundstücks in der Steiermark brachten beim VfGH vor, dass diese Regelung u.a. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Besitzstörungsklagen durch Kfz auch dann mit diesem außergewöhnlich niedrigen Betrag zu bewerten, wenn es sich um schwerwiegende, jahrelang dauernde Störungen handelt (wie sie in ihrem Waldgebiet vorgekommen seien).
Der VfGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Kostenersatzes im Zivilverfahren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der angefochtenen Bestimmung nicht überschritten, zumal der reduzierte Streitwert nur bei nicht bestrittenen Besitzstörungsklagen als Bemessungsgrundlage für die Prozesskosten gilt. Bestreitet der Beklagte die Besitzstörung, bleibt es beim Streitwert von 800 Euro.
Da mit dem geringen Streitwert das Problem der „Parkplatzabzocke“ beseitigt werden sollte, verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass der geringe Streitwert nur für Besitzstörungsklagen im Zusammenhang mit Kfz gilt.
