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Subsidiär Schutzberechtigte: Wartefrist für Familiennachzug ist nicht verfassungswidrig

25.10.2018E 4248/2017

Status Subsidiär Schutzberechtigter ist von eher provisorischer Natur. Dies rechtfertigt bei der Wartefrist Unterschiede zu Asylberechtigten.

Die im Asylgesetz für die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten vorgesehene generelle Wartefrist von drei Jahren stellt weder eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander dar. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2018 anlässlich der Abweisung der Beschwerden von Angehörigen einer syrischen Familie fest.

Ein minderjähriger Sohn der Familie lebt bereits in Österreich. Im Juli 2015 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Herbst 2016 stellten die Eltern und zwei weitere minderjährige Kinder bei der österreichischen Botschaft in Damaskus den Antrag auf Familienzusammenführung. Die Botschaft und danach das Bundesverwaltungsgericht beschieden die Anträge unter Verweis auf die im Asylgesetz vorgesehene ausnahmslose 3-Jahres-Frist für die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten negativ.

In ihren Beschwerden wandten sich die Familienmitglieder insbesondere dagegen, dass die Wartefrist ausnahmslos und ohne Möglichkeit der Abwägung der Umstände im Einzelfall auch für Minderjährige gilt. Außerdem machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten, für die es keine vergleichbare Frist gibt, unsachlich sei.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerden ab. In der Begründung heißt es, dass der Aufenthaltsstatus von subsidiär Schutzberechtigten – im Gegensatz zu jenem von Asylberechtigten – von vornherein provisorischer Natur ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage im Herkunftsland sich rascher bessern kann als in den Fällen, in denen Asyl gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde.

Und weiter: „Dieser – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts im Fall der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter – und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet – im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen.“

Der Verfassungsgerichtshof konnte auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten – also von Fremden untereinander – erkennen. Zwar sind beide gezwungen, ihren Herkunftsstaat unfreiwillig zu verlassen. Allerdings: „Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte jedoch von vornherein nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden kann, weil jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angenommen werden kann.“ 

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