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VfGH lehnt Beschwerden von Sektionschef und Ex-Bürgermeister ab

11.10.2021

Richterkollegium traf etwa 500 Entscheidungen, die nach und nach veröffentlicht werden 

Der VfGH hat in seinen kürzlich beendeten Beratungen über ca. 500 Fälle entschieden. Diese Entscheidungen werden nun nach und nach ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt; erst dann ist eine Veröffentlichung möglich.

Beschwerde gegen Suspendierung von Sektionschef Pilnacek erfolglos

Der VfGH hat eine Beschwerde von Sektionschef Christian Pilnacek gegen seine Suspendierung vom Dienst durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Pilnacek hatte geltend gemacht, dass die der Suspendierung zugrunde liegenden Beweise, nämlich die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, auf Grund verfassungswidriger Bestimmungen insbesondere der Strafprozessordnung erhoben worden seien. Der VfGH hat aber gegen diese Bestimmungen – soweit sie in einem Disziplinarverfahren überhaupt anzuwenden sind – keine Bedenken.

Ob das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen, die für eine Suspendierung gelten, richtig angewendet hat, ist keine verfassungsrechtliche Frage. Daher hat der VfGH die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Dies hatte Pilnacek für den Fall beantragt, dass seine Beschwerde erfolglos ist.

(E 2773/2021)  

Neubemessung der Pension nach strafgerichtlicher Verurteilung: VfGH lehnt Beschwerde ab

Abgelehnt hat der VfGH auch eine Beschwerde des ehemaligen Bürgermeisters von Salzburg Heinz Schaden. Dieser war im Juli 2017 wegen Untreue strafgerichtlich verurteilt worden, was zur Folge hatte, dass der für die Tätigkeit als Bürgermeister zuerkannte Ruhebezug entfiel und nach den Bestimmungen des ASVG neu bemessen wurde. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen bestätigt. In seiner Beschwerde führte Schaden die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 ins Treffen.

Die Neubemessung des Ruhebezuges wurde vom Verfassungsgerichtshof als verhältnismäßig qualifiziert, weil sie an eine tatsächlich verhängte Strafe in einer bestimmten Höhe anknüpft und auf die Dauer der tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge abstellt. Eine unsachliche „Benachteiligung“ eines pensionierten Politikers gegenüber aktiven Politikern oder aktiven Beamten konnte nicht erkannt werden, weil für diese beiden Gruppen jeweils unterschiedliche Regelungssysteme vorgesehen sind; zudem hat Schaden in das nun für ihn geltende System freiwillig optiert.

(E 4496/2020)

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