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Der Verfassungsausschuss des Nationalrats behandelte die VfGH-Tätigkeitsberichte 2023 und 2024

22.10.2026

VfGH-Präsident Grabenwarter erläuterte seinen Vorschlag einer subsidiären Kundmachungskompetenz für den VfGH

Die VfGH-Tätigkeitsberichte 2023 und 2024 waren heute Thema im Verfassungsausschuss des Nationalrates.

Im Jahr 2023 hat der VfGH 8.246 Verfahren abgeschlossen. Davon betrafen 3.200 Verfahren Gerichts- und Parteianträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aliquotierung bei erstmaliger Pensionsanpassung (sogenannte „Pensionsaliquotierung“). Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 98 Tage; dies war vor allem auf die hohe Anzahl dieser Verfahren zurückzuführen.

2024 sind 5.374 neue Verfahren beim VfGH anhängig geworden, 5.376 Verfahren wurden im selben Zeitraum erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 79 Tage. Im internationalen Vergleich lag der VfGH mit diesem Wert wiederum im Spitzenfeld.

In Verfahren betreffend parlamentarische Untersuchungsausschüsse wurden 2023 zwei Anträge und 2024 17 Anträge beim VfGH eingebracht und erledigt.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit sogenannten „Massenverfahren“ wie die im Jahr 2023 entschiedenen Fälle der „Pensionsaliquotierung“ regte Präsident Christoph Grabenwarter ergänzende Bestimmungen in der Bundesverfassung (B-VG) bzw. im Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) an. Besteht Grund zur Annahme, dass eine Vielzahl von Anträgen eingebracht wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, könnte der VfGH einen Beschluss fassen und veröffentlichen. Dieser würde bewirken, dass Gerichte in Rechtssachen, in denen die angefochtene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den VfGH keine endgültige Entscheidung treffen dürfen. Dadurch soll das weitere Einbringen gleichartiger Anträge beim VfGH verhindert werden.

Um die Unabhängigkeit des VfGH und die Sicherung seiner umfassenden Wirksamkeit zu stärken, erläuterte Präsident Grabenwarter unter Hinweis auf Erfahrungen der letzten 15 Jahre in Ungarn und Polen seinen Vorschlag, die Kundmachung von Gesetzesaufhebungen durch den VfGH subsidiär zur Bundesregierung bzw. zu den Landesregierungen auch in die Kompetenz des VfGH zu legen.

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