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VfGH weist Antrag zu Salzburger Behindertengesetz zurück

26.03.2019

Pflegeregress seit 2018 auch in der Behindertenhilfe beseitigt.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, die Wortfolge „; und 3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung“ in § 17 Abs. 2 Salzburger Behindertengesetz 1981 als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen.

Seit 1. Jänner 2018 ist es den Ländern untersagt, „im Rahmen der Sozialhilfe“ das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen zur Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen (§ 330a ASVG); diesem Verbot entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Diese Regelung erfasst alle Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie für altersbedingt oder für auf Grund einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden. Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Wortfolge mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten ist. Damit ist es aber – so der VfGH weiter – unmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg die angefochtene Bestimmung noch anzuwenden hat.

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