Navigation öffnen
Inhalt

VfGH gibt Anfechtung der Volksbefragung zur Salzburger Lokalbahn (S-LINK) statt  

08.01.2026

Die Fragestellung war unklar und widerspricht daher dem Salzburger Volksbefragungsgesetz

Der VfGH hat der Anfechtung der Salzburger Volksbefragung über die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein wegen einer unklaren Fragestellung stattgegeben.  

Die Frage bei der Volksbefragung vom November 2024 lautete wie folgt:

„Soll das Land Salzburg darauf hinwirken, dass im Interesse der Verkehrsentlastung die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-LINK) als Teil einer Mobilitätslösung, die auch eine Stiegl- und eine Messe‑/Flughafenbahn vorsieht, umgesetzt wird?“ 

Die Volksbefragung fand am 10. November 2024 statt; sie ergab eine Mehrheit von 53,32 % gegen die Verlängerung der Lokalbahn. 

Gegenstand einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz können ausschließlich Angelegenheiten der Landesverwaltung sein. Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen (§ 2 Abs. 2). Dieser Zweck erfordert es, so der VfGH, die den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegte Frage klar und eindeutig zu formulieren, um Missverständnisse soweit wie möglich auszuschließen. Das Salzburger Volksbefragungsgesetz ordnet an, dass die zur Abstimmung gestellte Frage eindeutig zu fassen und so zu stellen ist, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann (§ 7 Abs. 4).

Die Frage, ob das Land Salzburg auf die Verlängerung der Lokalbahn hinwirken soll, lässt jedoch, so der VfGH, nicht erkennen, welche bzw. ob überhaupt bzw. ausschließlich eine Angelegenheit der Landesverwaltung Gegenstand der Volksbefragung ist. Die gewählte Formulierung lässt es, wie auch die Salzburger Landesregierung einräumt, ihrem Wortlaut nach offen, ob damit ein Tätigwerden im Rahmen der Landesverwaltung und/oder der Landesgesetzgebung gemeint ist. Die in der Frage verwendete Formulierung „Hinwirken des Landes“ lässt auch offen, ob nur privatwirtschaftliches oder auch hoheitliches Handeln – etwa bestimmte raumordnungsrechtliche Maßnahmen oder eine beschleunigte Durchführung von Genehmigungsverfahren – gemeint ist. Damit bleibt auch offen, ob die Formulierung der Fragestellung "Angelegenheiten der individuellen Vollziehung" umfasst, die jedoch nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz (§ 2 Abs. 3) nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden können.

Die im November 2024 den Stimmberechtigten vorgelegte Frage verstieß gegen das Salzburger Volksbefragungsgesetz. Der VfGH hat daher die Anordnung dieser Volksbefragung durch die Salzburger Landesregierung für gesetzwidrig erklärt.

(V 228/2025, W III 2/2024) 

Zum Seitenanfang