VfGH entscheidet über Volksbefragungen zu Windkraftanlagen
Der VfGH war im Juni in zwei Verfahren mit Volksbefragungen betreffend Windkraftanlagen in der niederösterreichischen Gemeinde Waidhofen/Thaya und im Bundesland Kärnten befasst.
Bei der Volksbefragung in Waidhofen/Thaya im März 2024 war die Frage zur Errichtung von Windrädern missverständlich formuliert.
Der VfGH hat daher der Anfechtung stattgegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH muss die vorgelegte Fragestellung in einem direkt-demokratischen Verfahren klar und eindeutig sein, um Missverständnisse so weit wie möglich auszuschließen.
Die Frage an die Stimmberechtigten in Waidhofen/Thaya lautete:
„Soll der Gemeinderat die erforderlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich beschließen, damit drei bis maximal fünf Windräder auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Gebiet Predigtstuhl) errichtet und betrieben werden können?“
Diese Fragestellung wird, so der VfGH, den Anforderungen nicht gerecht, weil keine konkreten Maßnahmen genannt sind. Beispielsweise könnte die Raumplanung für die Umsetzung des Vorhabens oder die finanzielle Förderung der Errichtung von Windrädern oder die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen durch die Gemeinde selbst gemeint sein. Um Missverständnisse über die Tragweite der Volksbefragung auszuschließen, wäre es möglich und geboten gewesen, die Fragestellung konkreter zu fassen.
Der VfGH hat daher die Anordnung dieser Volksbefragung durch den Gemeinderat als gesetzwidrig aufgehoben.
(V 99/2024, W III 1/2024)
Im Fall von Kärnten hat der VfGH beschlossen, die der Volksbefragung zugrundeliegende Verordnung zu prüfen.
Anlass für das Prüfverfahren zu einer Volksbefragung über Windkraftanlagen in Kärnten im Jänner 2025 ist, dass 163 Personen das Ergebnis der Befragung wegen einer unklaren, nicht eindeutigen und suggestiven Fragestellung, auf die eine knappe Mehrheit von 51,55 % mit „Ja“ geantwortet hat, beim VfGH angefochten haben.
Die Frage lautete:
„Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“
Diese Fragestellung scheint, so der VfGH, eine wertende Beifügung zu enthalten. Dass die Fragen ausschließlich ein Interesse – „Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes)“ – hervorheben, dürfte die Antwort in eine bestimmte Richtung lenken. Damit wird aber der Zweck nicht erfüllt, den Willen der Stimmberechtigten über einen bestimmten Gegenstand herauszufinden. Die Fragestellung dürfte auch gegen das im Kärntner Volksbefragungsgesetz verankerte Verbot von Suggestivfragen verstoßen.
Der VfGH wird in den nächsten Wochen eine Stellungnahme der Kärntner Landesregierung einholen und danach entscheiden, ob die Anordnung der Volksbefragung gesetzeskonform war.
(W III 1/2025)