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VfGH befasst sich mit Messenger-Überwachung, "Solo-Müttern" sowie mit der Kostenregelung bei Besitzstörungen durch KFZ

21.09.2026

Die Entscheidung über das Kopftuchverbot erfolgt voraussichtlich im 1. Halbjahr 2027

Der Verfassungsgerichtshof berät in den nächsten drei Wochen unter anderem über folgende Anträge und Beschwerden:

Kopftuchverbot für Mädchen bis 14 Jahren an Schulen (G 213/2016 u.a.)

Seit Beginn des Schuljahres ist es Schülerinnen unter 14 Jahren an öffentlichen oder Privatschulen untersagt, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Wird das Verbot nicht befolgt, sind die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch mit der Schulleitung zu laden, im Wiederholungsfall zu einem Gespräch mit der Schulbehörde. Bei weiteren Verstößen gegen das Verbot ist gegen die Erziehungsberechtigten ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, zudem hat eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt zu ergehen.

Gegen diese Regelung im Schulunterrichtsgesetz (§ 43a, § 80b Abs. 2 Z 3 und 4) wenden sich Schülerinnen im Alter zwischen 9 und 12 Jahren sowie ihre Eltern. Die Schülerinnen bringen vor, das islamische Kopftuch aus eigener religiöser Überzeugung zu tragen. Die Antragsteller sehen in der angefochtenen Bestimmung einen Verstoß gegen das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie den Gleichheitsgrundsatz.

Die Entscheidung über das Kopftuchverbot erfolgt voraussichtlich im 1. Halbjahr 2027.

Überwachung von Messenger-Diensten (G 13-14/2026)

67 Abgeordnete des FPÖ- und des Grünen Klubs im Nationalrat haben den Antrag gestellt, die im Juli 2025 eingeführte Möglichkeit der Überwachung von Messenger-Diensten wie WhatsApp und Signal als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) ermächtigt Behörden, elektronische Nachrichten zur erweiterten Gefahrenerforschung und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen bei begründetem Verdacht zu überwachen, und zwar auch „durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem eines Betroffenen unter Einsatz technischer Mittel“ (§ 11 Abs. 1 Z 9).

Die antragstellenden Abgeordneten halten dies in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig: Die österreichischen Behörden könnten die für eine solche Überwachung benötigte Software nicht selbst entwickeln, weswegen diese Software gekauft werden müsse. Dies führe dazu, dass auszuwertende Daten in die Hände von ausländischen Anbietern gelangen können. Ein technisch derart mächtiges Instrument trage zudem ein enormes Missbrauchspotential in sich. Schließlich könne die Software nicht einzelne Nachrichten überwachen, weswegen davon auszugehen sei, dass bereits die Möglichkeit, laufend und geheim bei der gesamten elektronischen Kommunikation überwacht zu werden, Rückwirkungen auf das Kommunikationsverhalten der Bevölkerung habe.

Die neu eingeführte Messenger-Überwachung verstoße daher – ebenso wie die vom VfGH im Jahr 2019 aufgehobene Vorläuferbestimmung des „Bundestrojaners“ (siehe hier) – insbesondere gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

Zu diesem Antrag fand am 22. Juni 2026 eine öffentliche Verhandlung statt; die Beratungen werden nun fortgesetzt.

Betreuung von Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern (G 136/2025, G 27/2026) 

Politischen Parteien ist es nach dem Parteiengesetz 2012 untersagt, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie etwa dem Bund oder einem Land) anzunehmen. Seit einer Gesetzesänderung vom 1. Juli 2025 liegt jedoch keine Spende vor, wenn Mitarbeiter eines Regierungsmitglieds oder eines Abgeordneten Inhalte für dieses Regierungsmitglied (diesen Abgeordneten) auf Online-Plattformen erstellen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied (der Abgeordnete) selbst, seine politische Partei oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist. Dies gilt, sofern solche Inhalte durch geeignete Maßnahmen von parteipolitischen Inhalten abgrenzbar sind und im Impressum des Online-Auftritts offengelegt werden (§ 2 Z 5b lit. j und k Parteiengesetz 2012).

Die FPÖ stellt beim VfGH den Antrag, diese Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße insbesondere gegen das Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien, Regierungsparteien bei der Betreuung von Social-Media-Accounts aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen, während Oppositionsparteien von vergleichbaren Unterstützungsleistungen ausgeschlossen seien.

Verwertung von im Ausland ermittelten Chatprotokollen in österreichischen Strafverfahren (G 123-124/2025,
G 132-133/2025, G 180/2025)

In zwei Rechtssachen (G 123-124/2025, G 132-133/2025) zielen die Anträge von zwei wegen Suchtgifthandels noch nicht rechtskräftig verurteilten Personen an den VfGH darauf ab, dass von ausländischen Ermittlern entschlüsselte Chat-Nachrichten nicht als Beweismittel in einem österreichischen Strafverfahren verwertet werden dürfen. Die beiden Angeklagten wurden im Mai 2025 von einem österreichischen Gericht zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Suchtgift von Deutschland nach Österreich gebracht und anderen überlassen hätten. Der Schuldspruch stützt sich insbesondere auf entschlüsselte sogenannte „Kryptochats“, die von ausländischen Behörden sichergestellt und an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden waren.

Die Angeklagten beantragen beim VfGH, jene Bestimmungen der Strafprozessordnung aufzuheben, wonach Nachrichten in einem österreichischen Strafverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen (zB nicht bei allen Delikten) überwacht bzw. entschlüsselt werden dürfen. Diese Bestimmungen ließen, so die Antragsteller, zu, dass Beweisergebnisse aus Ermittlungen ausländischer Behörden in österreichischen Strafverfahren auch dann verwendet werden dürfen, wenn diese Ermittlungsmaßnahmen nach österreichischem Recht unzulässig wären. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

In einem weiteren Verfahren (G 180/2025) wendet sich eine wegen Suchtmitteldelikten nicht rechtskräftig verurteilte Person dagegen, dass die StPO für die Verwendung und Verwertung von Beweisen keine ausreichenden Schranken vorsehe. Die Verurteilung dieses Angeklagten beruht insbesondere auf Chatprotokollen, die den österreichischen Strafverfolgungsbehörden von ausländischen Behörden übermittelt worden sind. Nach Ansicht des Antragstellers greift die Verwendung dieser Chatprotokolle in der strafrechtlichen Hauptverhandlung und ihre Verwertung im Urteil in sein Grundrecht auf Datenschutz ein.

Zu diesen Anträgen fand am 11. März 2026 eine öffentliche Verhandlung statt.

Ist der Ausschluss alleinstehender Frauen von medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichheitswidrig?
(G 145/2025)

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung (künstliche Befruchtung) ist nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zulässig.

Gegen diese Beschränkung wenden sich zwei Ärzte sowie 20 Frauen, die einen Kinderwunsch haben, aber weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben ("Solomütter"). Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, alleinstehende Frauen von sämtlichen Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung auszuschließen. Die gesetzliche Beschränkung verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz; zudem liege darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht dieser Frauen auf Privat- und Familienleben.

Eintragungen im Elektronischen Impfpass und Datenschutz (G 13/2025)

Nach dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) sind Ärzte seit September 2024 verpflichtet, Impfungen sowie impfrelevante Informationen (Vorerkrankungen, Indikationen, Antikörperbestimmungen) in das zentrale Impfregister einzutragen. Die gespeicherten Daten sind 30 Jahre nach dem Tod der Bürgerin oder des Bürgers, ist kein Sterbedatum bekannt, 120 Jahre nach der Geburt zu löschen.

Zwei Betroffene haben beim VfGH beantragt, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Die Erfassung und Speicherung von Gesundheitsdaten im elektronischen Zentralen Impfregister sei unverhältnismäßig, weil Betroffene keine Möglichkeit hätten, dieser Datenverarbeitung zu widersprechen oder ihre Daten vorzeitig löschen zu lassen. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

Verstoß gegen das Objektivitätsgebot durch Äußerungen in der Sendung „Der Wegscheider“? (E 1836/2026)

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte im Dezember 2022 fest, Servus TV habe Ende 2021 mehrmals gegen die Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt verstoßen, wie sie im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G, § 41 Abs. 1) festgelegt sind. In seiner Sendung „Der Wegscheider“ hatte sich Ferdinand Wegscheider mit Theorien über das Corona-Virus, die Impfung dagegen und das Pandemiemanagement der damaligen Regierung befasst. Er sagte etwa, die Regierung stütze ihre Entscheidungen auf „Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern“, „deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben“ und bezeichnete die Impfung gegen das Virus als „per Notzulassung bewilligtes Genspritzmittel“.

Im April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang die Entscheidung der KommAustria teilweise. Äußerungen von Wegscheider hätten „grob verzerrende Aussagen“ oder „kein ausreichendes Tatsachensubstrat“ enthalten. Während Servus TV die Sendung als Satire bezeichnet, handelt es sich laut dem BVwG um einen „Meinungskommentar mit satirischen Elementen“.

In einer Beschwerde an den VfGH macht Servus TV eine Verletzung insbesondere im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und im Recht auf Freiheit der Kunst geltend. Eine Satiresendung bzw. ein satirischer Wochenkommentar dürfe nicht wie ein Meinungskommentar am Objektivitätsgrundsatz gemessen werden.

Streitwert bei Klagen wegen Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge (G 129/2026)

Mit 1. Jänner 2026 wurde der Streitwert bei Klagen wegen Besitzstörungen durch KFZ von 800 Euro auf 40 Euro herabgesetzt, wenn es bereits in der ersten mündlichen Verhandlung zu einem Vergleich oder zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil kommt. Die Höhe des Streitwerts bildet die Bemessungsgrundlage für die Prozesskosten. Diese Änderung im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) wurde eingeführt, um die sogenannte „Parkplatzabzocke“ zu verhindern: Wenn z.B. ein Lenker sein Fahrzeug auf einer ‒ auch schlecht oder gar nicht gekennzeichneten ‒ Privatfläche wendete oder dort parkte, drohten teure Besitzstörungsverfahren, die der Lenker nur durch hohe Ablösezahlungen abwenden konnte.

Zwei Eigentümer eines Grundstücks in der Steiermark beantragen nun, diese Regelung als verfassungswidrig aufzuheben, da sie in unverhältnismäßiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingreife. Sie begründen dies damit, dass in dem Waldgebiet seit Jahren Motocrossfahrer ohne KFZ-Kennzeichen Geländefahrten durchgeführt hätten. 2025 konnten erstmals drei Motocrossfahrer identifiziert werden; In einem Besitzstörungsverfahren wurden sie zum Ersatz der Prozesskosten in Höhe von 514,86 Euro verpflichtet. Die Eigentümer hatten den Streitwert der Unterlassungsklage gegen die Motocross-Fahrer ursprünglich mit 15.000 Euro bewertet.

Durch die geringe Höhe des Streitwerts (und der zu ersetzenden Prozesskosten), so die Antragsteller, sei es Grundstückseigentümern nicht möglich, ihr Eigentumsrecht im Rechtsweg wirksam durchzusetzen; rechtswidrige Eingriffe in fremdes Eigentum würden dadurch begünstigt. Zudem sei es sachlich nicht gerechtfertigt, Klagen wegen Störungen durch KFZ auch dann mit diesem außergewöhnlich niedrigen Betrag zu bewerten, wenn es sich – wie im Anlassfall – um schwerwiegende, jahrelang dauernde Störungen handelt. Die angefochtene Bestimmung im RATG verstoße daher u.a. gegen das Grundrecht auf Eigentum und gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Ist Volljährigkeit als Erfordernis für die Ehefähigkeit unverhältnismäßig? (G 81/2026)

In Österreich ist ehefähig, wer volljährig, also 18 Jahre alt, und entscheidungsfähig ist (§ 1 Ehegesetz). Gegen das Erfordernis der Volljährigkeit wenden sich ein Österreicher und eine serbische Staatsangehörige, die im Alter von 19 bzw. 16 Jahren in Serbien geheiratet haben.

Nachdem die Serbin zu ihrem Mann nach Österreich gezogen war, erhob die Staatsanwaltschaft Feldkirch Klage auf Nichtigerklärung der Ehe, weil die Serbin im Zeitpunkt der Eheschließung nicht volljährig gewesen sei. Die Ehe wurde daraufhin vom Bezirksgericht Feldkirch für nichtig erklärt.

Gegen dieses Urteil haben der Österreicher und die Serbin Berufung erhoben; gleichzeitig beantragen sie beim VfGH, die Voraussetzung der Volljährigkeit für die Eheschließung als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei, so die Antragsteller, unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, eine Eheschließung unter Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, unter allen Umständen zu verbieten. Dem Ziel des Schutzes Minderjähriger könne auch dadurch entsprochen werden, dass ein minderjähriger Verlobter im Einzelfall vom Gericht für ehefähig erklärt werden kann, wenn die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vorliegen.

Die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Kennzeichnung von Weinen (V 56/2024, G 99/2024)

Mehrere österreichische Weinbauern beantragen, Bestimmungen der Weinbezeichnungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 2011 (in der Fassung einer Novelle aus dem Jahr 2023) als gesetzwidrig aufzuheben. Sie wenden sich in erster Linie dagegen, dass die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur für bestimmte Qualitätsweine verwendet werden dürfen, und dies auch nur, wenn das Nationale Weinkomitee, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziert hat. Bei diesen Klassifizierungen handle es sich, so die Weinbauern, um eine öffentliche Aufgabe.

Die 27 Mitglieder des Nationalen Weinkomitees würden zwar vom Bundesminister bestellt, sie seien aber weder an Weisungen des Bundesministers gebunden, noch werde die Tätigkeit des Weinkomitees staatlich beaufsichtigt. Die Einschaltung des Nationalen Weinkomitees in das Bezeichnungssystem verstoße daher gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Verwaltungsorganisation, wonach die staatliche Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe geführt wird. 

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