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Die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Festlegung von Rieden ist gesetzwidrig

15.10.2026

Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an das Komitee ist durch das Weingesetz 2009 nicht gedeckt (G 99/2024, V 56/2024)

Der VfGH hat jene Bestimmung in der Weinbezeichnungsverordnung (WeinBVO) des Landwirtschaftsministers als gesetzwidrig aufgehoben, die die Klassifizierung von Rieden durch das Nationale Weinkomitee regelt. Damit hat der VfGH einem Antrag mehrerer österreichischer Weinbauern stattgegeben.

Die Weinbezeichnungsverordnung sieht in § 1a vor, dass die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur für Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) verwendet werden dürfen. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass das Nationale Weinkomitee, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, die entsprechende Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziert und der Landwirtschaftsminister die Riede für dieses Weingebiet durch Verordnung festgelegt hat. Lehnt das Nationale Weinkomitee eine Klassifizierung ab oder bleibt es untätig, hat der Minister keine Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen, eine andere Stelle mit der Klassifizierung zu betrauen oder bei Untätigkeit des Weinkomitees die Klassifizierung selbst vorzunehmen.

Damit hat das Nationale Weinkomitee nicht bloß die Stellung eines Sachverständigen, sondern die einer Behörde. Für eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse enthält das Weingesetz 2009 jedoch keine Grundlage; § 1a WeinBVO verstößt daher gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip, wonach Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen werden dürfen (Art. 18 Abs. 2 B-VG).

Es ist auch verfassungswidrig, dass das Nationale Weinkomitee bei der Klassifizierung von Rieden weder an Weisungen des Bundesministers gebunden ist noch dessen Aufsicht unterliegt. § 1a WeinBVO widerspricht daher auch dem Grundsatz, dass die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe geführt wird (Art. 20 Abs. 1 B-VG).

Die aufgehobene Bestimmung tritt am Tag nach der Kundmachung dieser Entscheidung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. 

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