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Die Regelung vor dem 1.10.2025 zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer war verfassungswidrig

15.10.2025

Einschränkungen verstießen gegen die Informationsfreiheit 

Der VfGH hat festgestellt, dass bestimmte Einschränkungen bei der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gegen das Recht auf Informationsfreiheit verstießen und daher verfassungswidrig waren. Die Prüfung betrifft ausschließlich die Regelung in
§ 10 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) wie sie bis 1. Oktober 2025 in Kraft war. Die geänderte neue Fassung des § 10 Abs. 1 WiEReG wurde vom VfGH nicht geprüft. Der VfGH hatte sich daher auf die Feststellung zu beschränken, dass die frühere Fassung des § 10 Abs. 1 WiEReG verfassungswidrig war.

Gemäß § 10 WiEReG können Organisationen und natürliche Personen – somit auch Journalisten – bei Nachweis eines berechtigten Interesses Daten zu bestimmten Rechtsträgern abfragen lassen. Unter anderem besteht ein berechtigtes Interesse dann, wenn Journalisten im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismus­finanzierung oder der Umgehung von internationalen Sanktionsmaßnahmen recherchieren.

Anlass für die Entscheidung war die Beschwerde eines Journalisten, dessen Antrag auf Zugang zu bestimmten Registerdaten vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unberechtigt abgewiesen worden war. Auf Grund dieser Beschwerde führte der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren durch, da Bedenken gegen die Beschränkung des Einsichtsrechts auf bestimmte in § 10 Abs. 1 WiEReG aufgezählte Daten bestanden.

Im Gesetzesprüfungsverfahren haben sich die Bedenken des VfGH bestätigt: Die Beschränkung des Einsichtsrechts griff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK ein. Dieser Eingriff wäre nur zulässig, wenn er – zum Schutz der Rechte anderer – notwendig und verhältnismäßig ist. Das ist jedoch nur der Fall, wenn es sich um Informationen handelt, an deren Geheimhaltung der Rechtsträger oder sein wirtschaftlicher Eigentümer ein überwiegendes Interesse hat.

Die vom VfGH geprüfte Fassung des Gesetzes erfasst auch historische Daten sowie Angaben darüber, ob der wirtschaftliche Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwalt oder Notar) festgestellt und überprüft wurde oder ob der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Diese Angaben geben in erster Linie Auskunft über die Qualität der im Register abrufbaren Daten. Daher sieht der VfGH keine Notwendigkeit, Journalisten von der Einsichtnahme auszuschließen, um eine unverhältnismäßig starke Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers zu verhindern. § 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2025 verstieß daher gegen das Recht auf Informationsfreiheit.

Aufgrund dieser Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren hat der VfGH der Beschwerde des Journalisten stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.

(G 62/2025, E 2888/2024)

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