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VfGH: Die Kärntner Volksbefragung zu Windkraftanlagen war gesetzwidrig

23.12.2025

Eine wertende Fragestellung widerspricht dem Kärntner Volksbefragungsgesetz

Der VfGH hat der Anfechtung der Kärntner Volksbefragung über Windkraftanlagen wegen einer wertenden Fragestellung stattgegeben. 

Die Frage bei der Volksbefragung vom Jänner 2025 lautete wie folgt:

„Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“ 

Eine Volksbefragung hat den Zweck, den Willen der Stimmberechtigten über eine bestimmte Angelegenheit herauszufinden. Dieser Zweck verbietet eine Frage, mit der versucht wird, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken. In diesem Sinn schreibt das Kärntner Volksbefragungsgesetz ausdrücklich vor, dass die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, möglichst kurz, sachlich und eindeutig und ohne wertende Beifügungen zu formulieren ist (§ 2 Abs. 2 K-VbefrG). 

Ein Verbot von Windkraftanlagen „auf Bergen und Almen“ kann dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, aber auch andere Interessen berühren oder diesen sogar entgegenwirken, so etwa dem Interesse an einer autarken oder regionalen Energieversorgung. Die Hervorhebung von nur einem Interesse in der Fragestellung lenkt daher die Antwort in eine bestimmte Richtung.  

Die Fragestellung einer Volksbefragung ist, wie der VfGH betont, nicht der Ort, um – in zwangsläufig wertender Weise – einen von mehreren Gesichtspunkten hervorzuheben. Um die einzelnen Gesichtspunkte zu diskutieren, dient z.B. der Zeitraum zwischen der Anordnung der Volksbefragung und der Befragung selbst. Diese hatte eine Mehrheit von 51,55 % für ein Verbot weiterer Windräder auf Bergen und Almen ergeben. 

Die im Jänner 2025 den Stimmberechtigten vorgelegte Frage verstößt also gegen das Kärntner Volksbefragungsgesetz, wonach sie keine wertenden Beifügungen enthalten darf. Der VfGH hat daher die Anordnung dieser Volksbefragung durch die Kärntner Landesregierung aufgehoben und in Folge der Anfechtung der Volksbefragung stattgegeben.

(V 218/2025, W III 1/2025) 

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