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U-Ausschüsse: Den Zugang auf beruflich für Medienunternehmen tätige Journalisten zu beschränken, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

08.07.2026

Verbot von Ton- und Bildaufnahmen ist verfassungskonform (G 8/2026) 

Der VfGH hat einem Antrag betreffend Anhörungen in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats teilweise stattgegeben: Der Zugang zu solchen Anhörungen darf nicht auf für Medienunternehmen tätige Journalisten beschränkt werden. Dass Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich verboten sind, ist verfassungskonform.

Nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Nationalrates wird bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen durch einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates nur Medienvertretern Zutritt gewährt    (§ 17 Abs. 1). Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für die Zwecke der Protokollierung sowie der Übertragung innerhalb des Parlaments gestattet.

Mehrere politisch interessierte Privatpersonen bzw. Vertreter des Vereins „epicenter.works“ hatten beantragt, diese Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Personen, die keine Medienvertreter sind, vom Zutritt zu Anhörungen von Untersuchungsausschüssen auszuschließen sowie Ton- und Bildaufnahmen gänzlich zu verbieten. Die angefochtenen Regelungen verstießen damit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Recht auf Kommunikationsfreiheit.

Wenn, so der VfGH, das Parlament in seiner Funktion als Gesetzgeber den Zugang zu Anhörungen eines U-Ausschusses regelt, hat es das Interesse der Öffentlichkeit an Information gegen die Persönlichkeitsrechte der befragten Personen sowie das Interesse an der Geheimhaltung vertraulicher Informationen abzuwägen. Bei dieser Abwägung hat das Parlament nach Auffassung des VfGH auch die heutigen Möglichkeiten digitaler Kommunikation zu berücksichtigen.

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Parlaments, Regelungen vorzusehen, die eine möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung über Anhörungen in U-Ausschüssen sicherstellen sollen. In diesem Sinn wurde bisher davon ausgegangen, dass nur Personen, die beruflich mit einem Medienunternehmen verbunden sind, die qualitativen Anforderungen an „Medienvertreter“ erfüllen.

Das Parlament darf jedoch den Kreis der Medienvertreter nicht auf beruflich für professionelle Medienunternehmen tätige Journalisten beschränken. Damit sind nämlich auch Personen ausgeschlossen, die ebenfalls die Einhaltung von journalistischen Standards gewährleisten können und als „public watchdog“ Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich verbreiten, ohne für ein Medienunternehmen zu arbeiten.

Bei beschränkten räumlichen Möglichkeiten dürfen zwar Journalisten, die für ein Medium tätig sind, grundsätzlich bevorzugten Zutritt erhalten; andere qualifizierte Personen gänzlich auszuschließen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der VfGH hat daher das Wort „Medienvertretern“ in § 17 Abs. 1 VO-UA als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft. Sie wirkt sich also nicht auf den laufenden U-Ausschuss aus.

Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Ton- und Bildaufnahmen von Anhörungen in U-Ausschüssen grundsätzlich (außer für Zwecke der Protokollierung und Übertragung in Parlamentsgebäuden) verboten sind. Dieses Verbot dient u.a. dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen, zudem soll dadurch die Wahrheitsfindung im U-Ausschuss vor möglichen Beeinträchtigungen geschützt werden. Diese Regelung verstößt weder gegen die Freiheit der Meinungsäußerung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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