Navigation öffnen
Inhalt

Prüfung einer Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994

07.10.2025

E 1875/2025

Prüfung des § 49a Oö. BauO 1994 idF LGBl. 14/2025 betreffend die Feststellung des rechtmäßigen Bestands bestehender Gebäude (G 148/2025)

Prüfungsbeschluss vom 7. Oktober 2025 (PDF 0.3 MB)

Keine Verfassungswidrigkeit einer Ausnahmebestimmung der Oö BauO 1994 betreffend Abweichungen des ausgeführten Gebäudes von der ursprünglich erteilten Baubewilligung sofern ua eine "Nahebeziehung" zwischen der ursprünglich erteilten Baubewilligung sowie dem tatsächlichen – geringfügig vom vermuteten Baukonsens abweichenden und seit mindestens 25 Jahren bestehenden – Gebäude besteht; Parteistellung der Nachbarn im Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Geringfügigkeit der Abweichung gegeben; kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags jedoch Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Aufsichtsbeschwerde sowie Anregung der Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen; keine nachträgliche Legalisierung einer widmungswidrigen und nicht geringfügigen Änderung des Verwendungszwecks des Gebäudes 

Entscheidung vom 1. Juli 2026 (G 148/2025 ua.) 


Zum Seitenanfang