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Prüfung von Bestimmungen des LuftfahrtsicherheitsG 2011 und der Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

11.12.2024

E 1128/2024

Prüfung des § 1 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 LSG 2011 und des § 1 Abs. 1 sowie von Teilen der Anlage der NaSP-VO der Bundesministerin für Inneres betreffend Sicherheitskontrolle von Fluggästen und Handgepäck (G 215/2024, V 131/2024)

Prüfungsbeschluss vom 11. Dezember 2024 (PDF 0.4 MB)

Keine Bedenken gegen die im LuftfahrtsicherheitsG vorgesehene Mitwirkung des Zivilflugplatzhalters bzw eines von ihm beauftragten Unternehmens bei der Durchsuchung von Passagieren und der von ihnen mitgeführten Gegenstände im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei; Zurechenbarkeit der schlicht-hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse zu den Sicherheitsbehörden angesichts der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen (Zurechnungs-)Regelung sowie der Weisungs- und Leitungsbefugnis gegenüber dem Zivilflugplatzhalter; hinreichende Aufsichtsmittel und Kontrollmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden auch hinsichtlich eines vom Zivilflugplatzhalter betrauten Unternehmens; keine Bedenken gegen die Übertragung einer schlicht-hoheitlichen – der Verwaltung im organisatorischen Sinn zuzurechnenden – Kernaufgabe zum Schutz von Zivilflugplätzen und Zivilflugfahrzeugen; Zulässigkeit der Übertragung staatlicher Kernaufgaben auf Grund der untergeordneten, dem formellen staatlichen Behördenhandeln vorgelagerten schlicht-hoheitlichen Tätigkeit sowie des Ausschlusses der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Zivilflugplatzhalter

 Entscheidung vom 16. Dezember 2025 (G 215/2024, V131/2024) 



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