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Prüfung der Wortfolge „und Abs. 2a“ in § 6 Abs. 2 Z 2 und des § 6 Abs. 2a des Kärntner VergaberechtsschutzG 2014

27.06.2018

E 727/2018

Prüfung der Wortfolge „und Abs. 2a“ in § 6 Abs. 2 Z 2 und des § 6 Abs. 2a des Kärntner VergaberechtsschutzG 2014 idF LGBl für Kärnten 18/2017 betr die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (G 205/2018)

Prüfungsbeschluss vom 27. Juni 2018 (PDF 0.5 MB)

Kompetenzwidrigkeit einer Wortfolge im Krnt VergaberechtsschutzG 2014 betreffend die Nachprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nach dem BVergG 2006 durch das Landesverwaltungsgericht; keine Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder durch den einfachen Bundesgesetzgeber im Bereich der "Nachprüfung" eines bundesgesetzlich geregelten "materiellen Vergaberechts" mangels bundesgesetzlich spezifischer Regelung des Vergabeverfahrens für Dienstleistungskonzessionsverträge; Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung des "materiellen Vergaberechts" umfasst Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen

Entscheidung vom 11.12.2018 (G 205/2018)


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