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Prüfung des § 2 Abs 2 Z 3 PersonenstandsG 2013

14.03.2018

E 2918/2016

Prüfung des § 2 Abs 2 Z 3 PersonenstandsG   2013 betreffend das zu den allgemeinen Personenstanddaten zählende "Geschlecht" im Hinblick auf Intersexualität (G 77/2018)

Prüfungsbeschluss vom 14.03.2018 (PDF 0.5 MB)

Keine Verfassungswidrigkeit einer Regelung des PersonenstandsG betreffend die Eintragung des Geschlechts; Recht intersexueller Personen auf individuelle Geschlechtsidentität und eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister angesichts der Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung der in Prüfung gezogenen Bestimmung in Verbindung mit den personenstandsrechtlichen Verfahrensvorschriften gewahrt

Entscheidung vom 15. Juni 2018 (G 77/2018)


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