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Fortgesetzte Beratungen des VfGH über Sicherheitspaket, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

18.10.2019

Linzer Plakatierungsverordnung  als gesetzeswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in der abgelaufenen Oktober-Session mit drei Anträgen von Abgeordneten des Nationalrates bzw. des Bundesrates beschäftigt. Die Beratungen zu den Anträgen zum Sicherheitspaket, zur Sozialversicherungs-Organisationsreform sowie zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz werden im November fortgesetzt. Auch die Prüfung von verschiedenen Verordnungen stand auf der Tagesordnung.

Zum Sicherheitspaket liegen jeweils ein Antrag eines Drittels des Nationalratsabgeordneten (SPÖ und NEOS) sowie eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates (SPÖ) vor. Der Verfassungsgerichtshof hatte dazu im Juni eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (siehe VfGH-Pressemitteilung vom 13. Juni 2019).

Zur Sozialversicherungs-Organisationsreform liegen insgesamt 14 Anträge vor, die am 8. und 9. Oktober 2019 Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Verhandlung waren (siehe VfGH-Pressemitteilung vom 9. Oktober 2019).

Zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz war beim VfGH ein Drittelantrag der SPÖ-Bundesratsfraktion eingebracht worden (siehe VfGH-Pressemitteilung vom 19. September 2019)

Der VfGH hat erkannt, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der damaligen Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten gesetzwidrig war. Diese Verordnungsbestimmungen führten – nach dem im Verfahren unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers – dazu, dass in der Linzer Innenstadt praktisch keine Flächen zur Anbringung von Plakaten (mehr) zur Verfügung standen. Eine derart weitreichende Einschränkung der grundsätzlich gewährleisteten Plakatierfreiheit ist unverhältnismäßig.

Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Verpflichtung der Behörde, sich – vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse – in angemessenen Zeitabständen davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die seinerzeit getroffene Regelung noch gegeben sind. Dieser Verpflichtung hatte die (nunmehr) zuständige Landespolizeidirektion Linz nicht entsprochen.

In einem weiteren Verordnungsprüfungsverfahren hat der VfGH die Beratungen aufgenommen. Es betrifft einen Antrag der Volksanwaltschaft in Bezug auf eine Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka (Steiermark), mit der Teile eines Einkaufszentrums als öffentliche Interessentenwege eingeordnet werden. Der VfGH hat die Beratungen über diesen Antrag unterbrochen und wird die Beratungen darüber voraussichtlich im Frühjahr 2020 fortsetzen. Zwischenzeitig prüft der Verfassungsgerichtshof die gesetzliche Grundlage im Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964. Er legt den gesetzlichen Bestimmungen vorläufig ein Verständnis bei, das diese im Hinblick auf das System von Straßengattungen und auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als verfassungswidrig erscheinen lassen könnte. Zur Klärung dieser Fragen tritt der VfGH mit der Steiermärkischen Landesregierung in einen Dialog.

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