Prüfung des § 41 Abs. 4 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl I Nr 76/2011 betreffend die Veranlagung sonstiger Bezüge (G 205/2025)
Prüfungsbeschluss vom 16. Dezember 2025 (PDF 0.3 MB)
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des EStG 1988 betreffend die Neuberechnung der Steuer auf sonstige Bezüge für außergewöhnliche Belastungen ohne Abzugsposten; Sachlichkeit des Abzugs jener Werbungskosten, die mit sonstigen Bezügen im Zusammenhang stehen; Gesamtbetrachtung der Funktion des ermäßigten Tarifs für sonstige Bezüge unter Einbeziehung der Belastung für die sonstigen sowie der Entlastung für die laufenden Bezüge geboten
Entscheidung vom 17. Juni 2026 (G 205/2025)