Der „Bahnzwang“ für Abfalltransporte über 10 Tonnen ist verhältnismäßig
Die im Jahr 2021 eingeführte Verpflichtung, Abfälle von mehr als zehn Tonnen entweder mit der Bahn oder mit einem anderen mindestens genauso schadstoffarmen Transportmittel zu befördern, ist nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat einen von mehreren Industrieunternehmen eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag, der sich gegen diese Pflicht richtete, abgewiesen.
Maßnahmen zur Verlagerung des Abfalltransports auf die Schiene sind, so der VfGH, zur Zielerreichung (Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutz) im Hinblick auf das Gesamteinsparungsziel geeignet, weil dadurch ein Einsparungspotential von 10.000 Tonnen CO2-Äquivalenten zu erreichen ist, auch wenn sie für sich allein nicht ausreichen, Treibhausgasemissionen im insgesamt erforderlichen Ausmaß zu reduzieren. Gerade in einem Bereich wie dem Klimaschutz, der zahlreiche Materien berührt, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die angestrebten Regelungsziele zu verfolgen.
Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Transportbestimmung derzeit nur für Abfälle gilt; vielmehr liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Klimaschutzmaßnahmen schrittweise einzuführen. Schließlich besteht die Verpflichtung zum Bahntransport nur insoweit, als von der Bahn entsprechende Kapazitäten bereitgestellt werden können; sie setzt also voraus, dass Bahntransportleistungen zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen verfügbar sind.
(G 216/2024)
