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Verfahrensakten im Regal
Inhalt

Elektronische Einbringung

1. Grundsätzliches

Die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs und des Elektronischen Aktes hat zahlreiche ablauftechnische Vereinfachungen und damit weitere Effizienzsteigerungen im Verfassungsgerichtshof mit sich gebracht, wie etwa den Wegfall von Datenerfassungen und Kontrolltätigkeiten durch die Übernahme von Metadaten aus dem ERV, bessere Daten- und Dokumentenübersicht und vielfältige Suchmöglichkeiten für die Recherche. Zudem erspart der elektronische Aktenlauf den physischen Aktentransport.

1.1. Verpflichtung zur elektronischen Einbringung

Gemäß § 14a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 VfGG sind Rechtsanwälte und Behörden, soweit Sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, zur Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen in elektronischer Form verpflichtet. Weiterhin nicht elektronisch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden müssen Schriftstücke und Beilagen zu Schriftstücken, wenn diese nicht elektronisch vorhanden sind und

  • das Scannen nicht möglich ist, insbesondere bei Überformaten, bei einem mangelhaften Druckbild sowie auf Grund der physischen Eigenschaften (z.B. dreidimensionale Gegenstände) oder
  • das Scannen übermäßig aufwendig ist, insbesondere bei Beilagen-konvoluten oder bei Büchern.

Schriftsätze von Behörden sind gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes (BGBl. II Nr. 82/2013) mit der Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen.

Verstöße gegen die Verpflichtungen des § 14a VfGG sind wie Mängel im Sinne des § 18 VfGG zu behandeln, die zu verbessern sind.

1.2. Zulässige Formen der Einbringung

Nach § 14a Abs. 1 VfGG in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen (BGBl. II Nr. 82/2013) wurden folgende Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen an den Verfassungsgerichtshof für zulässig erklärt:

  • im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs
  • über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes
  • im Wege des Elektronischen Aktes (ELAK) oder
  • mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

2. Einbringung im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs

Rechtsanwälte sind auf Grund des § 14 Abs. 4 VfGG verpflichtet, Beschwerden und sonstige Anträge an den Verfassungsgerichtshof im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Rückverkehr vom Verfassungsgerichtshof an den Rechtsanwalt erfolgt ebenfalls im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs, wodurch von der Antragstellung bis zur Zustellung von Entscheidungen durchgängig elektronisch kommuniziert werden kann.

Die Gebührenentrichtung für die Rechtsanwälte wird dahingehend vereinfacht, als Rechtsanwälte bei der Antragstellung im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1 VfGG) die Kontodaten für die Einziehung der Eingabengebühr bekannt geben und der Verfassungsgerichtshof diese nach interner Prüfung über eine Schnittstelle (Schnittstelle Gebührenservice) an das für die Einhebung zuständige Finanzamt Österreich weiterleitet. Die Abbuchung und die Einziehung durch das Finanzamt erfolgt im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung, die Einzahlung der Gebühren bei einer Bank und die Vorlage von Originalbelegen beim Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr notwendig.

3. Einbringung über elektronische Zustelldienste laut Zustellgesetz

Der Verfassungsgerichtshof ist für den Empfang von elektronischen Schriftstücken und Beilagen nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) bei der Stammzahlenregisterbehörde eingetragen. Eine elektronische Zustellung/Übermittlung von Schriftsätzen und Beilagen an den Verfassungsgerichtshof ist somit möglich. Die Übermittlung erfolgt an den „Verfassungsgerichtshof“, die ERsB-Ordnungsnummer des Verfassungsgerichtshofs lautet: 9110002967919.

Weitere Informationen zur dualen Zustellung siehe auf der Website „Digitales Österreich“.

4. Einbringung im Wege des Elektronischen Aktes (ELAK)

Schriftsätze und Beilagen, die im Wege des Elektronischen Aktes beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, sind an das Organisationsobjekt „VfGH-R Geschäftsstelle“ zu adressieren und mittels der Versandart „Intern“ abzufertigen.

5. Einbringung mit dem „Formular für elektronische Eingaben“

Behörden, die Schriftsätze und Beilagen mangels technischer Möglichkeiten in keinem der oben genannten Wege elektronisch beim Verfassungsgerichtshof einbringen können, haben diese mit dem „Formular für elektronische Eingabe zu einem laufenden Verfahren“ beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Zum Einbringen auf diese Art ist neben einem Internet-Zugang die Identifizierung und Authentifizierung einer von der Behörde bevollmächtigten Person mittels Bürgerkarte, bei der die Vertretungsbefugnis für die Behörde hinterlegt ist, erforderlich (nähere Informationen zur Eintragung der Postvollmachten finden Sie im „Leitfaden für Behörden zur Einrichtung eines Postfaches gem. § 33 ZustellG für elektronische Zustellungen und Zusendungen im Auftrag von Privaten [Stand März 2016]“).

Formular für allgemeine Anbringen in Rechtsangelegenheiten (Ersteingaben)

Formular für elektronische Eingabe zu einem laufenden Verfahren

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