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Rechtsprechung im Wandel (Zeitleiste)
Rechtsprechung im Wandel
Ausgewählte Entscheidungen und ihr gesellschaftliches und politisches Umfeld
Inhalt
    • 1921: der Reigen

      Der Theaterskandal um Arthur Schnitzlers „Reigen“ beschäftigte auch  den VfGH.

      Arthur Schnitzler brachte in seinem Schauspiel „Reigen“ Erotik und Sex auf die Bühne – nicht explizit, aber in Dialogen, die keinen Zweifel ließen. Im Deutschland und Österreich der frühen 1920er-Jahre wurde das Stück zum Skandal, der in Wien auch den Verfassungsgerichtshof beschäftigte. Der Gerichtshof wurde aber nicht als Sittenwächter angerufen, sondern sollte eine Verfahrensfrage entscheiden: Hat die (konservativ geführte) Bundesregierung den (sozialdemokratischen) Wiener Bürgermeister und Landeshauptmann Jakob Reumann formal korrekt angewiesen, die Aufführung zu untersagen? Der VfGH sagte Nein und sprach Reumann mit Erkenntnis vom 26. April 1921 frei (VfSlg 8/1921).

      Der Verfassungsgerichtshof hatte drei „Briefe“ des Bundesministers für Inneres und Unterricht auf ihren Weisungscharakter hin zu überprüfen. Ein Brief an Reumann war dabei sprachlich eindeutig bloß als ein Ersuchen zu werten, ein zweiter Brief war an eine Magistratsabteilung und nicht an den Landeshauptmann gerichtet gewesen und einem dritten, nun richtig adressierten Brief fehlte die für eine gültige Weisung notwendige Unterschrift des Bundesministers.

      Das Verfahren gegen Reumann war einer der ganz seltenen Fälle, in den der VfGH gemäß Art 142 B-VG angerufen worden war. Dieser Artikel regelt die Ministerverantwortung (wörtlich die „verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen“). Die anderen Fälle betrafen ebenfalls Reumann (1923, Wiener Krematorium) bzw. 1985 den Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer sen. im Konflikt um die Ladenöffnungszeiten (siehe dazu auch die jeweiligen Beiträge).

      Juristische Bedeutsamkeit erlangte diese Entscheidung auch aufgrund der zu klärenden Frage, nach welchen Verfahrensvorschriften hier vorzugehen sei. Das Verfassungsgerichtshofgesetz  (VfGG) wurde erst später erlassen (BGBl 1921/364). Die an sich gem. § 40 Verfassungs-Überleitungsgesetz 1920 (StGBl 1920/451 = BGBl 1920/2) anzuwendenden Verfahrensvorschriften des Reichsgerichts waren mangels Kompetenz nicht auf Staatsgerichtsbarkeitsfälle ausgelegt. So wurde letztlich sinngemäß das Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit vom 25. Juli 1867 (RGBl 1867/101) herangezogen.

    • Der Dichter Arthur Schnitzler im Jahre 1912 

      Der Dichter Arthur Schnitzler im Jahre 1912.

      Die Erstausgabe des "Reigen" 

      Die Erstausgabe des „Reigen“.

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    • Wiener Zentralfriedhof, Krematorium 

      Wiener Zentralfriedhof, Krematorium.
      (Foto: Invisigoth67 CC BY-SA 2.5)

      Das Krematorium wurde nach Plänen von Clemens Holzmeister erbaut und durch Jakob Reumann am 17. Dezember 1922 eröffnet.


      Jakob Reumann, Landeshauptmann von Wien (1920–1923) 

      Jakob Reumann, Landeshauptmann von Wien (1920–1925).
      (Foto: Die Unzufriedene. Eine unabhängige Wochenschrift
      für alle Frauen, 8. August 1925, S. 1 - ÖNB ANNO)

      Der sozialdemokratische Landeshauptmann war bereits 1921 in einem Staatsgerichtsbarkeitsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gestanden (siehe 1921: Reigen).

    • 1923: das Wiener Krematorium

      Die Feuerbestattung: Eine Kompetenzfrage mit ideologischen und höchst politischen Implikationen.

      Der Bau des Krematoriums am Wiener Zentralfriedhof führte 1922 zum Konflikt zwischen der Bundes- und der Wiener Landesregierung : Die katholische Kirche und klerikale Kreise lehnten die Feuerbestattung zur damaligen Zeit strikt ab; konträr dazu stand die Sozialdemokratie. Dementsprechend versuchte der christlich-soziale Bundesminister für soziale Fürsorge, Richard Schmitz, die Inbetriebnahme des Krematoriums mit Hilfe einer Weisung an den sozialdemokratischen Bürgermeister und Landeshauptmann von Wien, Jakob Reumann, zu verhindern. Dieser weigerte sich jedoch, die Weisung zu befolgen. Die Bundesregierung rief daher gemäß Art 142 B-VGH den VfGH an, um die Frage zu klären, ob es sich bei der Feuerbestattung um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung handelte. Mit Erkenntnis vom 27. März 1923 (VfSlg 206/1923) entschied der VfGH für Reumann.

      Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Kompetenz dem Bund zustehe, der Landeshauptmann somit an die Weisungen des Bundesministers gebunden gewesen sei. Gleichzeitig entschied er aber, dass die Kompetenzlage auf diesem Gebiet – bis 1925 standen die Regelungen der Reichsverfassung von 1867 in Kraft – äußert kompliziert sei. Aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage sei der Landeshauptmann irrtümlicherweise von einer Landesangelegenheit ausgegangen und deshalb der Weisung nicht gefolgt. Aufgrund dieses entschuldbaren Rechtsirrtums war er freizusprechen.

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    • 1927: Dispens statt Scheidung

      Das Eherecht war zu Beginn der Ersten Republik noch konfessionell ausgerichtet. Katholiken war eine Wiederverheiratung nur durch eine spezielle verwaltungsbehördliche Nachsicht von Ehehindernissen („Dispens“) möglich. Der Streit darüber führte 1929 zu einer Neubesetzung des VfGH.

      In der Literatur ist von den sogenannten „Sever-Ehen“ die Rede: Albert Sever, sozialdemokratischer Landeshauptmann von Niederösterreich in den Jahren 1919 bis 1920 (damals noch inkl. Wien), machte in großer Zahl von der ihm gegebenen Möglichkeit Gebrauch, Katholiken für den Fall einer zweiten Verheiratung per Verwaltungsakt eine Dispens von Ehehindernissen zu gewähren. Nach 1918 kam diese Praxis einem Tabubruch gleich: Das Eherecht war im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt und in der Tradition der Monarchie konfessionell ausgerichtet. Für Katholiken bestand daher nur die Möglichkeit einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft bei weiter bestehendem Eheband („Trennung von Tisch und Bett“). Eine formelle Scheidung und damit eine neue Hochzeit blieben ihnen verwehrt. Forderungen der Sozialdemokratie und des großdeutschen Lagers nach Einführung einer obligatorischen Zivilehe (zu schließen vor einer staatlichen Behörde statt in der Kirche) sowie der Ehescheidung scheiterten am strikten Nein der christlich-sozialen Partei.

      Vor diesem Hintergrund blieb Scheidungswilligen nur § 83 ABGB. Dieser sieht vor, dass die „Landesstelle“ Scheidungswilligen aus wichtigen Gründen Dispens von Ehehindernissen gewähren kann. Vor 1918 nur ganz selten als monarchischer Gnadenakt erteilt, wurde diese Vorgangsweise nach 1918 in Niederösterreich unter Sever und nach der Trennung Wiens von Niederösterreich in Wien (1921–1934), wo dann ebenfalls die Sozialdemokraten regierten, sowie teilweise in Kärnten geradezu zur Regel. Sever unterschrieb an manchen Tagen bis zu 100 Dispensen, wie er selbst in seiner Autobiographie bekannte.

      Juristisch gingen die Meinungen über die Zulässigkeit und die Wirkungen der Dispensen sowie ihre Konsequenzen auseinander: War ein bestehendes Eheband überhaupt ein dispensierbares Ehehindernis? Lösten diese Verwaltungsakte das bestehende Eheband auf, damit mit der neuerlichen Heirat keine strafrechtlich verfolgte Bigamie entstehen konnte? Oder hatten sie eben diese auflösende Wirkung nicht? War die Dispensehe daher überhaupt gültig? Bestanden nun zwei Ehen nebeneinander? Auch die zivilrechtlichen Folgen (Erb- und Familienrecht, Witwenversorgung, Pensionsrecht) waren unklar.

      Die Folge war ein „Wirrwarr“, wie es in zeitgenössischen Darstellungen heißt: Verwaltungsbehörden erließen massenhaft Dispensen, Verwaltungsgerichtshof und Oberster Gerichtshof hingegen hoben sie auf bzw. erkannten sie nicht an. Nach Ansicht des OGH waren Gerichte in einem Eheungültigkeitsverfahren befugt, die Dispensen als Vorfrage zu prüfen; sie müssten die Dispensehe durch Richterspruch für ungültig erklären, was sie auch taten. Dispensehen waren somit permanent von einer gerichtlichen Ungültigkeitserklärung bedroht.

      Schließlich griff der Verfassungsgerichtshof ein und hob in einem Aufsehen erregenden Erkenntnis vom 5. November 1927 (VfSlg 878) ein Urteil eines Zivilgerichtes auf, welches eine Dispensehe für ungültig erklärt hatte. Der VfGH hielt fest, dass es sich um einen (indirekten) positiven Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörde und Justiz handle. Allein die Verwaltungsbehörde sei zur Erteilung eines Dispens befugt. Gerichte hätten keine Zuständigkeit, über diese als Vorfrage selbständig zu entscheiden. Damit setzte sich der VfGH in krassem Widerspruch zur Judikatur der anderen Höchstgerichte, was angesichts der weltanschaulich heiklen Materie schnell engagierte Kontroversen in der Wissenschaft, massive politische Kritik am VfGH und heftige mediale Angriffe gegen den Referenten des Falles, Prof. Hans Kelsen, auslöste.

      Kelsen empfand die Frage der Dispensehen als Skandal und staatliches Legitimationsproblem: „Derselbe Staat, der durch seine Verwaltungsbehörden die Schließung einer [neuen] Ehe ausdrücklich erlaubte, erklärte durch seine Gerichte eben diese Ehe für ungültig. Die Autorität des Staates konnte kaum in ärgerer Weise erschüttert werden.“ Kelsen hatte nach eigenem Bekunden keinen Zweifel daran, dass ein Kompetenzkonflikt vorlag. Er wies einen Rat suchenden Rechtsanwalt auf diese Möglichkeit hin und setzte seine Meinung als Referent auch im VfGH durch.

      Der VfGH behielt diese Judikaturlinie bis Ende 1929 in etwa 170 Fällen bei. Doch der OGH reagierte. Er sah die Dispensen nun als absolut nichtige Verwaltungsakte an, weil sie die Doppelehe ermöglichten. Gerichte konnten Dispensehen also weiterhin für ungültig erklären – außer in den Fällen, in denen der VfGH schon einen Kompetenzkonflikt festgestellt hatte. Allein diese Entscheidungen waren für die Gerichte bindend. Eine Prüfung der Dispensen blieb ihnen verwehrt und diese waren damit als rechtswirksam anzuerkennen.

      Der Konflikt um die Dispensehen war schließlich mit ein Grund zur vorgeblichen „Entpolitisierung“ des VfGH durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1929. Tatsächlich erfolgte eine „Umpolitisierung“: Die amtierenden Mitglieder des VfGH wurden mit Verfassungsgesetz abberufen und der VfGH mittels eines neuen Bestellungsmodus und der Einziehung einer Altersgrenze von 70 Jahren vollkommen neu besetzt.

      Kelsen, maßgeblicher Mitgestalter der österreichischen Bundesverfassung, hätte auf Vorschlag der Sozialdemokraten erneut in den VfGH einziehen können, lehnte dies aber entschieden ab. Er nahm einen Ruf an die Universität Köln an und verließ Österreich. Die persönlichen Angriffe und Vorgänge um die Entpolitisierung hatten ihn stark verbittert.

      Der neu zusammengesetzte VfGH änderte bereits mit Erkenntnis vom 7. Juli 1930 (VfSlg 1341) die von Kelsen seit 1927 propagierte Linie und kehrte zur Vorjudikatur zurück. Der VfGH erklärte sich nun in den Ehedispensfällen mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes für unzuständig. Das Konstrukt eines indirekten positiven Kompetenzkonflikts gehörte wieder der Vergangenheit an.

      Heutige Lehre (insbesondere auch Vertreter der Reinen Rechtslehre) und Judikatur sind einhellig der Meinung, dass Kelsens Lösung dogmatisch nicht überzeugt und es sich bei den fraglichen Problemen um einen Bindungskonflikt und nicht um einen Kompetenzkonflikt handelt. Letzterer wäre allein dann anzunehmen, wenn zwei Behörden die Zuständigkeit in der Hauptsache in Anspruch nehmen. Beim Bindungskonflikt hingegen ist zu klären, ob eine Behörde bei der Entscheidung einer Hauptsache an die rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage einer anderen Behörde gebunden ist.

      Für die Betroffenen – 1935 soll es etwa 70.000 „Sever-Ehen“ gegeben haben – war vorerst aber keine Rechtssicherheit gegeben. Diese folgte erst 1938, als auf dem Gebiet des früheren Österreich das deutsche Ehegesetz in Kraft trat. Damit wurde auch die obligatorische Zivilehe eingeführt. Rund 49.000 österreichische Trennungen von Tisch und Bett wurden in vollwirksame Ehescheidungen umgewandelt. Nach dem Ende der Nazi-Diktatur 1945 übernahm die Republik Österreich das von nationalsozialistischen Spuren bereinigte Ehegesetz mit den Bestimmungen über Zivilehe und Scheidung.

    • Prof. Dr. Hans Kelsen, ca. 1925 

      Prof. Dr. Hans Kelsen, ca. 1925.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)


      Albert Sever, 1927 

      Albert Sever, Landeshauptmann von Niederösterreich 1919–1920, ermöglichte  unter seiner Ägide die liberale Dispenserteilung.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)


      Prof. Dr. Hans Kelsen vor dem VfGH (Karikatur aus: Der Morgen. Wiener Montagblatt, 10.02.1930) 

      „Prof. Dr. Hans Kelsen wurde in dem neuen Verfassungsgerichtshof zum Mitglied nicht ernannt, obwohl er der Schöpfer dieser höchsten Gerichtsbarkeit ist.“
      Karikatur in „Der Morgen. Wiener Montagblatt, 10.02.1930“, S. 7.(Foto: ÖNB/ANNO)


      Albert Sever (Karikatur aus: Der Morgen. Wiener Montagblatt, 04.08.1930) 

      „Nationalrat Albert Sever. Der Schöpfer der Dispensehen“
      Karikatur in „Der Morgen. Wiener Montagblatt, 04.08.1930“, S. 7. (Foto: ÖNB/ANNO)


      Protestaufruf des Freidenkerbundes, 1930 

      Der Freidenkerbund ruft zum Protest gegen die Judikaturänderung des VfGH in der Frage der Dispensehen auf und fordert eine Eherechtsreform, 1930.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)

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    • Meldung der Aufhebung im Neuen Wiener Abendlblatt 

      Meldung der Aufhebung im Neuen Wiener Abendblatt
      Neues Wiener Abendblatt, 23.06.1931, S. 1. 
      (Foto: ÖNB/ANNO)

      Studentengruppen vor der Univ. Wien, 23.06.1931 

      Studentengruppen vor dem Haupteingang der Universität Wien am 23.06.1931.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)

      Meldung der Aufhebung in der Arbeiterzeitung 

      Meldung der Aufhebung in der Arbeiterzeitung
      Arbeiter-Zeitung, 24.06.1931, S. 1.
      (Foto: ÖNB/ANNO)

      Aufruf zum Fackelzug für Rektor Gleispach, 02.07.1931 

      Aufruf zu einem Fackelzug zu Ehren der „Vorkämpfer des deutschen Studentenrechts“ Rektor Prof. Uebersberger und dem ehemaligen Rektor Prof. Gleispach für den 02.07.1931.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)

      Rektor und Prorektor am nationalsozialistischem Fackelzug, 02.07.1931 

      Rektor Uebersberger und Prorektor Gleispach beim Fackelzug am 02. Juli 1931 umringt von Studenten mit „Deutschem Gruß“.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)

    • 1931: die Wiener Studentenordnung

      Die Aufhebung der Studentenordnung der Universität Wien führt 1931 zu antisemitischen Unruhen.

      Die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg war auf Hochschulebene von einer zunehmenden Radikalisierung geprägt. Deutschnationale Tendenzen unter Studierenden und Professoren richteten sich verstärkt gegen jüdische, sozialdemokratische und liberale Kollegen. In dieser bereits aufgeheizten Situation erließ der Akademische Senat der Universität Wien auf Anregung des nationalsozialistisch eingestellten Rektors Wenzel Gleispach am 20. März 1930 eine „Studentenordnung der Universität Wien“, die am 8. April 1930 kundgemacht wurde. Sie hatte den Inhalt, Studenten „gleicher Abstammung und Muttersprache“ unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu rassistisch definierten  „Studentennationen“  zusammenzufassen. Diese sollten nach ihrer Volkszugehörigkeit bezeichnet werden.  Für die jüdischen Studierenden bedeutete die Verordnung einen Ausschluss aus der „Deutschen Studentenschaft“. 

      Mit dem am 23. Juni 1931 öffentlich verkündeten Erkenntnis vom 20. Juni 1931 (VfSlg 1397) hob der VfGH diese Studentenordnung auf Antrag des Strafbezirksgerichtes I in Wien auf, weil dieser Verordnung die gesetzliche Grundlage fehle. Neue Vereinstypen (etwa: die Studentennationen) könnten nicht entgegen den Bestimmungen des Vereinsgesetzes durch Verordnung geschaffen werden. Auf gleichheitsrechtliche Vorbringen musste der Verfassungsgerichtshof nicht eingehen, äußerte sich aber in einem obiter dictum („Nebenbei Gesagtes“) dahingehend, dass „die Gliederung der Studierenden in Gruppen, […] seien es auch solche der Nationalität, […] dem Grundsatz der Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz nicht widerstreitet, sofern diese Gruppen mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden und die Eingliederung in diese Gruppen den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen entspricht“. 

      Das aufhebende Erkenntnis des VfGH löste gleich nach Bekanntwerden schwere Unruhen an der Universität Wien aus, wo nationalsozialistische Studierende gewalttätig gegen jüdische und sozialistische Kommilitonen vorgingen.

      Rektor Hans Uebersberger und Prorektor Gleispach ließen sich nur wenige Tage danach als "Vorkämpfer des deutschen Studentrechtes" mit  einem nationalsozialistischem Fackelzug huldigen.

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    • 1956: der „archivarische Fleiß“

      Ein Spruch des VfGH stellt klar, dass eine Norm auch verständlich sein muss, um verbindlich zu sein.

      Das niederösterreichische Landesgesetz vom 26. April 1950 betreffend die Wiederingeltungsetzung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften (nö. LGBl 1950/29) bzw. ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dazu schrieben österreichische Rechtsgeschichte. Der VfGH stellte mit einem in der Rechtswissenschaft berühmt gewordenen Satz klar, dass der Inhalt eines Gesetzesbeschlusses der breiten Öffentlichkeit „in klarer und erschöpfender Weise“ zur Kenntnis gebracht werden müsse, um den Betroffenen überhaupt die Möglichkeit zu geben, sich normgemäß zu verhalten. Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 14. Dezember 1956 (VfSlg 3130): „Eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiß von Nöten sind, ist keine verbindliche Norm.“

      Der VfGH prüfte das fragliche Landesgesetz anlässlich einer Bescheidbeschwerde. Das Gesetz hatte „alle Vorschriften über das Elektrizitätswesen, deren Wirksamkeit ab 20. Oktober 1948 erloschen [war], als landesgesetzliche Vorschriften für das Land Niederösterreich in Wirksamkeit gesetzt“. Der VfGH hatte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, mit dem„ein ganzes Rechtsgebiet, so wie es an einem bestimmten Tage in Geltung gestanden war, und welches aus zahlreichen Vorschriften zusammengefügt war, welche zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen und in verschiedenen Publikationsorganen verlautbart worden waren“, pauschal als Landesrecht in Geltung gesetzt wurde. Die fraglichen Regelungen stammten teilweise aus der Zeit vor 1945 und fanden sich weit verstreut u.a. im (deutschen) Reichsgesetzblatt, im Deutschen Reichsanzeiger und in anderen Kundmachungsblättern. Am Ende eines daraufhin von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren gem. Art 140 B-VG hob der VfGH das Gesetz schließlich als verfassungswidrig auf.

      Der VfGH begründete die Aufhebung mit der rechtsstaatlichen Dimension der Kundmachung von Rechtsvorschriften.

       In der Folge ist diese berühmt gewordene Aussage des VfGH nicht nur in zahlreichen weiteren Erkenntnissen des VfGH, sondern auch in der Lehre wiederzufinden. So bezog sich der VfGH ua im „Denksporterkenntnis“ vom 29. Juni 1990 (VfSlg 12420) auf diese Aussage und führte hier betreffend einer kaum verständlichen  Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes des Weiteren aus, dass eine Norm, die „nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben überhaupt verstanden werden kann“, keine verbindliche Wirkung hat.

    • Auszug aus dem Erkenntnis vom 14. Dezember 1956, G 30/56  

      Auszug aus dem Erkenntnis vom 14. Dezember 1956, G 30/56.

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    • Plakat gegen Otto Habsburg, 1960 

      Ein Plakat der KPÖ gegen die Rückkehr von Otto Habsburg-Lothringen, 1960.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)


      Wiener Zeitung vom 14.6.1961 

      Am 14.06.1961 wird in der Wiener Zeitung amtlich bekanntgegeben, dass sich der Miniterrat in der Frage Otto Habsburg-Lothringen nicht einigen konnte.
      (Foto: VfGH/Pauser)


      Demonstration gegen Otto Habsburg 1968 

      Demonstration gegen die Einreise Otto Habsburg-Lothringens am 23.12.1968.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)


      Handschlag zwischen Bruno Kreisky und Otto Habsburg 

      Bei der Festveranstaltung zum 50-Jahr-Jubiläum der Pan-Europa-Bewegung  kommt es zum legendären Handschlag zwischen Bruno Kreisky und Otto Habsburg-Lothringen, 1972.
      (Foto: ÖNB/Bildarchiv)

    • 1961: die Habsburg-Krise

      Der Wunsch Otto Habsburg-Lothringens, nach Österreich einzureisen, führte in den 1960er-Jahren zu einer Regierungskrise und beschäftigte die Höchstgerichte.

      Seit 1957 verfügte Otto Habsburg-Lothringen, der Sohn des letzten österreichischen Kaisers Karl, über eine Bestätigung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft. Nach Österreich einreisen durfte er wegen des Habsburgergesetzes (StGBl. Nr. 209/1919) vorerst dennoch nicht. In seinem Reisepass war vermerkt, dass dieses Dokument nicht zur Einreise nach bzw. zur Durchreise durch Österreich berechtigte. Die politischen und juristischen Auseinandersetzungen um Habsburg führten bis vor den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Am Höhepunkt der Krise stand seitens der SPÖ der Vorwurf des „Juristenputsches“. Erst 1966 kam Otto Habsburg erstmals nach Österreich.

      Die Wurzeln  des Konflikts reichen zurück in die Anfangsjahre der Republik. Nach dem Ersten Weltkrieg, dem Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Entstehung der Republik Deutsch-Österreich wurde 1919 „zur Sicherheit der Republik“ mit dem Habsburgergesetz der ehemalige Kaiser Karl unbedingt und die sonstigen Mitglieder des in der Monarchie herrschenden Hauses Habsburg-Lothringen bedingt „des Landes verwiesen“. Letztere konnten gemäß § 2 des Habsburgergesetzes bei Abgabe einer Loyalitätserklärung zur Republik und einem ausdrücklichen Verzicht auf die Mitgliedschaft zum Haus Habsburg-Lothringen sowie daraus gefolgerter Herrschaftsansprüche der Landesverweisung entgehen, sofern die Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Nationalversammlung (nunmehr: die „Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates“) in einer „Festsetzung“ die Erklärung für ausreichend ansah.

      Anfang der 1960er-Jahre war es so weit.  Otto Habsburg-Lothringen legte der Bundesregierung am 5. Juni 1961 eine Erklärung folgenden Inhalts vor und suchte um eine Feststellung an, dass diese Erklärung gem. § 2 Habsburgergesetz ausreichend sei:

      „Ich, Endesgefertigter, erkläre hiermit gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich Nr. 209, dass ich auf meine Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichte und mich als getreuer Staatsbürger der Republik bekenne. Urkund dessen habe ich diese Erklärung eigenhändig unterschrieben. Pöcking, am 31. Mai 1961. Otto Habsburg-Lothringen.“

      Die Bundesregierung konnte darüber aber keine einheitliche Position erzielen. Ein nachträglicher Zusatz zu einem Beschlussprotokoll der Ministerratssitzung vom 21. Juni 1961 enthielt dann den Vermerk, dass der Antrag damit als abgelehnt gelte. In der „Wiener Zeitung“ vom 14. Juni 1961 wurde schließlich amtlich eine Notiz veröffentlicht: „Da keine übereinstimmende Auffassung  zustande kam, gilt die Erklärung bei der gegebenen Verfassungsrechtslage als abgelehnt.“ Eine Weiterleitung der Erklärung an den Hauptausschuss des Nationalrates erfolgte nicht. Der betroffene Otto Habsburg-Lothringen wurde weder mündlich noch schriftlich direkt über das Ergebnis seines Antrags informiert.

      Gegen den „Beschluss“ der Bundesregierung erhob Habsburg-Lothringen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG. Der VfGH wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 1961 (VfSlg 4126) mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Organ „Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates“ um keine Verwaltungsbehörde iSd Art 144 B-VG handle und somit auch kein Bescheid vorliege (sondern – unausgesprochen – so etwas wie ein gerichtsfreier Hoheitsakt). Da die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates handeln müsse, der Hauptausschuss jedoch kein Verwaltungsorgan darstelle, weil dessen Mitglieder über das verfassungsrechtlich garantierte freie Mandat verfügen und damit einer Bindung an die Rechtsansicht des VfGH nicht unterlägen, erklärte sich der VfGH in der Sache für unzuständig.

      Daraufhin wandte sich Habsburg-Lothringen mittels einer Säumnisbeschwerde an den VwGH, der in einem verstärkten Senat mit Erkenntnis vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1953) schließlich (anstelle der Bundesregierung) feststellte, dass die von Habsburg-Lothringen abgegebene Loyalitätserklärung als ausreichend anzusehen sei, womit die Landesverweisung als aufgehoben galt. Die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates sah der VwGH als derogiert an. Dieses Erkenntnis entfachte sofort einen Proteststurm von Seiten der SPÖ („Juristenputsch“) wie auch der FPÖ. Es kam zu Streiks und Demonstrationen und einem heftigen Schlagabtausch im Parlament. Eine authentische Interpretation des § 2 des Habsburgergesetzes im Verfassungsrang reinstallierte das notwendige Einvernehmen des Hauptausschusses des Nationalrats mit der Bundesregierung (BGBl. 172/1963). Otto Habsburg-Lothringen reiste erstmals 1966 nach Österreich. Die Habsburg-Krise war aber erst 1972 ausgestanden, als anlässlich einer Veranstaltung der Paneuropa-Bewegung in Wien es zu einem denkwürdigen Handschlag zwischen Bundeskanzler Bruno Kreisky (SPÖ) und Otto Habsburg-Lothringen kam.

      Die Begründung des VfGH in VfSlg 4126/1961 wurde später vielfach kritisiert. Man hätte die Zurückweisung auch damit begründen können, dass es überhaupt keinen Beschluss der Bundesregierung gegeben habe, da ja nach herrschender Lehre Ministerratsbeschlüsse einstimmig zu erfolgen haben.

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    • 1974: Fristenlösung

      Die umstrittene Frage der straffreien Abtreibung beschäftigte 1974 auch den Verfassungsgerichtshof – mit dem Ergebnis, dass die sogenannte Fristenlösung zulässig sei.

      § 97 Abs 1 Z 1 Strafgesetzbuch sieht vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist, wenn er „innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird“. Dem Beschluss und dem Inkrafttreten dieser als „Fristenlösung“ bekannten Regelung mit 1. Jänner 1975 war ein langes politisches, gesellschaftliches und juristisches Tauziehen vorausgegangen. Der Verfassungsgerichtshof beschäftigte sich auf Antrag der Salzburger Landesregierung noch vor dem Inkrafttreten mit der Fristenlösung und bestätigte im Zuge einer abstrakten Normenkontrolle deren Vereinbarkeit mit der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

      Die Fristenlösung steht im Zusammenhang mit einer umfassenden Neukodifikation des Strafrechts zur Zeit der SPÖ-Alleinregierung (1970–1983). Das alte Strafgesetz stammte ursprünglich aus 1852 und war 1971 nur teilweise modernisiert worden. Nun trat das neue Strafgesetzbuch 1974 (StGB 1974, BGBl 1974/60) an seine Stelle. Der Großteil des StGB stand politisch außer Streit und wurde im Nationalrat einstimmig angenommen. Die Regelungen um den Schwangerschaftsabbruch und vor allem die Fristenlösung wurden dagegen im Nationalrat allein mit den Stimmen der SPÖ beschlossen. Einem Einspruch des Bundesrates folgte ein Beharrungsbeschluss des Nationalrats. Am 1. Jänner 1975 trat die Neuregelung in Kraft.

      ÖVP, FPÖ sowie die katholische Kirche waren vehement gegen die Straffreiheit der Fristenlösung aufgetreten. In der Zivilgesellschaft hatten sich zudem Befürworter („Aktionskomitee zur Abschaffung des § 144“) wie Gegner der Abtreibung („Aktion Leben“) formiert. Ein Volksbegehren zum „Schutz des menschlichen Lebens“ der „Aktion Leben“ wurde 1975 immerhin von 895.655 Personen unterschrieben.

      Der VfGH wurde in der Sache aufgrund eines Antrags der ÖVP-geführten Salzburger Landesregierung tätig. Diese stellte am 15. März 1974 den Antrag, § 97 Abs 1 Z 1 StGB wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Sie argumentierte mit einer Verletzung ua der in Österreich im Verfassungsrang stehenden EMRK (Art 2, 8 und 12: Schutz des Lebens, Achtung des Familienlebens, Recht auf Familiengründung), sowie des Gleichheitsgrundsatzes, wonach kein menschliches Wesen schlechter als andere gestellt werden dürfe.

      Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1974 (VfSlg 7400) wies der VfGH den Antrag ab. Aus Art 2 EMRK gehe nicht eindeutig hervor, ab welchem Zeitpunkt der Schutz des Lebens beginnt. Auch in der Literatur gingen die Meinungen auseinander (Schutz ab dem bereits keimenden Leben? Schutz erst ab Geburt?). Der VfGH vertrat die Auffassung, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Art 2 EMRK das ungeborene Leben nicht erfasst sei. Zudem sah der VfGH keine Verletzung der sonstigen von der Salzburger Landesregierung geltend gemachten Rechte. Zum Gleichheitssatz vermerkte er etwa: „Wie immer die getroffene Regelung in rechtspolitischer Hinsicht beurteilt werden mag — je nach dem religiösen, weltanschaulichen oder auch wissenschaftlichen Standpunkt des Betrachters kann sie abgelehnt oder auch gutgeheißen werden —, eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Unsachlichkeit kann in der Regelung nicht erkannt werden“.

      In den Grundrechten sah der VfGH durchaus charakteristisch für die damalige Judikatur typisch liberale Abwehrrechte gegen den Staat. Die Fristenlösung stelle demnach keinen „staatlichen Eingriff in das Leben“ dar. Dieses Verständnis wandelte sich später. Aktuell werden aus den Grundrechten auch Gewährleistungs- und Schutzpflichten des Staates abgeleitet. Vor diesem Hintergrund würde wohl auch die Begründung dieses Erkenntnisses anders ausfallen. 

    • Demonstration vor dem Parlament gegen die Fristenlösung 1979 

      Demonstration vor dem Parlament gegen die Fristenlösung 1979.
      (Foto: ÖNB Bildarchiv)


      Demonstration für Fristenlösung 1984 

      Demonstration für Fristenlösung 1984.
      (Foto: ÖNB Bildarchiv)

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    • Präsident des VfGH Univ.Prof. Dr. Walter Antoniolli 

      Präsident des VfGH Univ.Prof. Dr. Walter Antoniolli.
      (Foto: VfGH/Pauser)


      Eine Textausgabe des UOG 1975 

      Eine Textausgabe des UOG 1975.
      (Foto: VfGH/Pauser)


      Wissenschaftsministerin Hertha Firnberg 

      Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung Dr. Hertha Firnberg.
      (Foto: ÖNB Bildarchiv)

    • 1977: Uni-Gesetz und Präsidentenrücktritt

      Die Universitätsreform 1975 hält vor dem Verfassungsgerichtshof. Im Umfeld der Entscheidung tritt allerdings Präsident Antoniolli zurück.

      Walter Antoniolli, Präsident des VfGH ab 1958, begründete seinen spektakulären Rücktritt am 3. Oktober 1977 mit „schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten mit der Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs“ und dem „Verhalten des Gerichtshofes in einer grundsätzlichen Frage der Rechtsprechung“. Konkreter wurde er nicht. Hinter vorgehaltener Hand war aber schon damals die Rede davon, dass Antoniolli die am selben Tag getroffene Entscheidung des Gerichtshofes über das Universitätsorganisationsgesetz 1975 (UOG) und das Ende der Ordinarienuniversität nicht mittragen wollte.

      Mit dem UOG 1975, vorbereitet von der damaligen Wissenschaftsministerin Hertha Firnberg (SPÖ), verloren die bisher tonangebenden Professoren ihre Vormachtstellung. In den universitären Gremien sprachen nun auch Mittelbau und Studierende im Sinne einer drittelparitätischen Mitbestimmung mit. 

      Der Widerstand der Professorenschaft gegen das UOG 1975 war massiv. Als einige Professoren gegen Bescheide der neu zusammengesetzten Gremien vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde erhoben, beantragte dieser im April 1976 beim VfGH, die Bestimmungen des UOG 1975 betreffend die drittelparitätisch zusammengesetzten Studienkommissionen (§§ 57 ff) als verfassungswidrig aufzuheben.

      Der VfGH folgte den Anträgen des VwGH im Erkenntnis vom 3. Oktober 1977 (VfSlg 8136) nicht. Die Drittelparität widerspreche weder der Lehrfreiheit noch der Selbstverwaltung der Universitäten. Eine einfachgesetzliche Weiterentwicklung des autonomen Wirkungsbereiches der Universitäten durch die Übertragung neuer Aufgaben sei ebenso zulässig wie die Erweiterung des in die akademische Mitwirkung einbezogenen Personenkreises. Dieses Erkenntnis zum UOG 1975 zählte zu den meistkritisierten nach 1945. 

      Öffentlichkeit und Medien brachten die Entscheidung über das UOG in Verbindung mit dem am selben Tag erfolgten Rücktritt Antoniollis, der auch Professor an den Universitäten Innsbruck und Wien gewesen war. Seine Amtszeit wäre regulär am 31. Dezember 1977 zu Ende gegangen. Nun schied er drei Monate vor diesem Termin aus dem Amt.


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    • 1985: Briefwahl ist verfassungswidrig

      Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Briefwahl 1985 am Beispiel Niederösterreich für verfassungswidrig. Erst die Verankerung der Briefwahl im B-VG 2007 machte diese Form der Stimmabgabe möglich.

      Mit seinem Erkenntnis G 18/85 erkannte der VfGH, dass die Briefwahl, wie sie in Niederösterreich 1984 eingeführt worden war, sowohl mit dem wahlrechtlichen Grundsatz des geheimen als auch mit dem des persönlichen Wahlrechts nicht kompatibel und daher verfassungswidrig sei.  

      Die Briefwahl ist eine Form der Wahlteilnahme, die keine physische Präsenz in einem Wahllokal vom Wähler verlangt und daher besonders geeignet erscheint, die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Als erstes Bundesland ließ 1984 Niederösterreich diese Möglichkeit zu, und zwar für Gemeinderatswahlen in Statutarstädten. Noch vor der ersten Anwendung in Wiener Neustadt am 14. April 1985 hob der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der Niederösterreichischen Wahlordnung für Statutarstädte, LGBl 0360-2, allerdings auf. Der VfGH führte im Erkenntnis vom 16.03.1985, VfSlg 10.412, aus, dass die Durchführung einer Briefwahl im Widerspruch zu den genannten verfassungsrechtlichen Wahlprinzipien der persönlichen und geheimen Wahl stehe. 

      Der VfGH stützte sich bei seiner Argumentation maßgeblich darauf, dass die Wahlen zum Gemeinderat gem. Art 117 Abs. 2 1. Satz B-VG aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger durchzuführen sind. Von einer geheimen Wahl könne nach Meinung des VfGH nur dann gesprochen werden, wenn es sowohl der Wahlbehörde als auch außenstehenden Dritten absolut unmöglich sei, die individuellen Wahlentscheidungen einzelner Personen nachzuvollziehen. Bei Einführung einer Briefwahl würden jene Sicherheitsvorkehrungen wegfallen, die in Wahllokalen ein unbeeinflusstes und unbeobachtetes Ausfüllen des Stimmzettels garantieren. Zudem sah der VfGH auch einen Verstoß gegen das persönliche Wahlrecht, da bei der Briefwahl das für die Ausübung des persönlichen Wahlrechts essentielle Merkmal der persönlichen Anwesenheit des Wählers bei Stimmabgabe fehle. Er hielt somit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl VfSlg 4483/1963, 4713/1964) und hob die Bestimmungen zur Briefwahl als verfassungswidrig auf.

      Trotz dieser Entscheidung ist die Briefwahl zwischenzeitlich österreichweit etabliert. Möglich wurde dies, weil der Bundesverfassungsgesetzgeber entsprechende verfassungsgesetzliche Grundlagen geschaffen hat.  Mit einer Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (BGBl I 2007/27) wurden die Voraussetzungen und der Vorgang der Durchführung einer Briefwahl in Art 26 Abs 6 B-VG verankert, womit diese selbst nun Teil der verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze sind und die Briefwahl seitdem in allen Wahlgängen in Österreich durchgeführt werden kann.

    • Wahlordnung für Statutarstädte, NÖ LGBl 0360-2 

      Die angefochtene Wahlordnung für Statutarstädte, NÖ LGBl 0360-2.
      (Foto: VfGH/Pauser)

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    • Wilfried Haslauer sen. 

      Wilfried Haslauer sen.
      (Foto/Ausschnitt: Wolfgang H. Wögerer, Vienna, Austria, CC BY-SA 3.0 )

      Verkündung des Erkenntnisses des VfGH 

      Verkündung des Erkenntnisses des VfGH.

      Ein ORF-Beitrag zur öffentlichen Verkündung des Falles aus 1985
      findet sich in der ORF-TVTHEk: Die Geschichte Salzburgs
      Causa Ladenöffnungszeiten vor VfGH .
      (04:45 Min)

    • 1985: Wilfried Haslauer sen.

      Der damalige Salzburger Landeshauptmann wurde als erstes Regierungsmitglied vom VfGH verurteilt.

      Der Konflikt um die Ladenöffnung spitzte sich rund um den Marienfeiertag am 8. Dezember 1984 zu: Der Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer sen. (ÖVP) erlaubte in seinem Bundesland den Geschäften für diesen Tag das Aufsperren. Sozialminister Alfred Dallinger (SPÖ) versuchte ohne Erfolg, die auf § 13 Arbeitsruhegesetz beruhende Verordnung des Landeshauptmanns per Weisung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung abzuändern bzw. aufzuheben. Weil Landeshauptmann Haslauer sen. diese Weisung missachtet hatte, leitete die Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof ein staatsgerichtliches Verfahren nach Art. 142 B-VG ein. Der Gerichtshof stellte die Schuld Haslauers fest, verordnete aber keine Konsequenzen.

      Im auch mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28. Juni 1985 (VfSlg 10.510; siehe dazu auch den ORF-Beitrag Causa Ladenöffnungszeiten vor VfGH) stellte der VfGH fest, dass der Bundesminister für soziale Verwaltung zur Erteilung der Weisung berechtigt gewesen sei, der Landeshauptmann diese zu Unrecht nicht befolgt habe und ihm kein schuldausschließender Rechtsirrtum zugutekomme. Allerdings sei die Rechtsverletzung des Landeshauptmanns bloß geringfügig gewesen, weil er sich durch ermutigende Äußerungen des Handelsministers Norbert Steger (FPÖ) bestärkt geglaubt und auch mit achtenswerten wirtschafts- und sozialpolitischen Motiven gehandelt habe. Der VfGH sah daher – wie von der Bundesregierung beantragt – davon ab, Landeshauptmann Haslauer seines Amtes zu entheben.

      Wilfried Haslauer sen. war Landeshauptmann von 1977 bis 1989. In dem Verfahren vor dem VfGH wurde er von seinem Sohn Wilfried jun. vertreten, der seinerseits seit 2013 Landeshauptmann von Salzburg ist.

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    • 1986: Taxikonzessionen

      Das Gelegenheitsverkehrsgesetz ist ein Beispiel für die Entwicklung einer materiellen Grundrechtsjudikatur des Verfassungsgerichtshofes – und für einen letztlich gescheiterten Versuch des Gesetzgebers, eine aufgehobene Regelung durch eine Verfassungsbestimmung dennoch beizubehalten.

      Bis Anfang der 1980er-Jahre dominierte eine zurückhaltende, streng formale und restriktive Sicht des VfGH auf formal formulierte grundrechtliche Gesetzesvorbehalte – etwa auch hinsichtlich der Erwerbsfreiheit, die in Art 6 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) verankert ist. Der einfache Gesetzgeber war bei Gesetzen, die in das Grundrecht eingriffen, nach dieser älteren Rechtsprechung allein durch den Wesensgehalt des Grundrechts beschränkt. Ein Verstoß wurde nur selten – wenn etwa das Grundrecht fast vollständig beseitigt schien – angenommen. Nun wich dieser Ansatz nach und nach einer materiellen Betrachtungsweise, wie auch im Fall der Taxikonzessionen. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist gemäß dieser Sicht nur dann zulässig, wenn er durch das öffentliche Interesse geboten, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.

      Das Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG), welches das Taxigewerbe regelt, sah ursprünglich vor, dass eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nur dann erteilt werden dürfe, wenn ein „Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung“ gegeben sei. Im Jahre 1986 leitete der VfGH aus Anlass der Behandlung zweier Beschwerden, die sich gegen negative Taxikonzessionsbescheide richteten, eine amtswegige Gesetzesprüfung des § 5 Abs 1 und § 5 Abs 4 GelVerkG ein. Zusätzlich gab es noch 49 Gesetzprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen.

      Der VfGH hob schließlich mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986 (VfSlg 10.932) die betreffenden Gesetzesstellen wegen Verletzung der Erwerbsfreiheit gem Art 6 StGG auf. Er betonte, dass eine die Freiheit der Erwerbsausübung einschränkende Vorschrift nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und zudem auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Die Bedarfsprüfung im GelVerkG aber sei ein absolut ungeeignetes, jedenfalls aber völlig inadäquates Mittel für die Erreichung der Ziele eines funktionstüchtigen, sicheren und zeitsparenden Gelegenheitsverkehrs und diene lediglich einem nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Konkurrenzschutz. Durch die gesetzliche Anordnung einer Bedarfsprüfung werde die Freiheit der Erwerbsausübungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt.

      Der Gesetzgeber reagierte auf die Aufhebung mit einer Novellierung des GelVerkG. § 10 Abs 2 GelVerkG sah nunmehr eine Ermächtigung für die Landeshauptleute vor, eine Höchstzahl an Taxis durch Verordnung festzulegen.

      Im Ergebnis glich diese Bewirtschaftungsregel freilich einer Bedarfsprüfung. In der Lehre war die Regelung außerdem heftig umstritten, weil sie ohne erkennbaren Grund als Verfassungsbestimmung erlassen worden war – der Verdacht lag nahe, dass damit lediglich das alte System gegen Einsprüche des VfGH abgesichert werden sollte. Freilich war dieser Versuch nicht von Erfolg gekrönt: Der VfGH hob alle aufgrund des § 10 Abs 2 GelVerkG erlassenen Verordnungen auf (VfSlg 11.756/1988 uva). 1993 schließlich verabschiedete sich auch der Gesetzgeber von der umstrittenen Regelung und hob sie auf.

    • Taxidachbalken 

      Taxidachbalken.
      (Foto: Petar Milošević, CC BY-SA 4.0)

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    • Innenraum einer Videothek 

      Innenraum einer Videothek
      (Foto: Arne MüselerCC-BY-SA-3.0)

      Art. 8 EMRK 

      Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
      (Quelle: BGBl. Nr. 210/1958)

    • 1991: das unauffällige Privatleben

      In einem Erkenntnis zur Wiener Vergnügungssteuer hielt der VfGH pointiert fest, was den Staat  am Leben seiner Bürger alles nicht zu interessieren hat.

      „In einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft … braucht der Bürger ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht, welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er isst und trinkt und wo er die Nacht verbringt. Auch wenn solche Vorgänge und Umstände oft nicht eigentlich geheim gehalten und einem durch die Umstände beschränkten Personenkreis ohne Weiteres bekannt werden, ist es doch Sache des Betroffenen, zu entscheiden, ob und was er darüber welchen anderen wissen lässt. Das gilt auch für ein ganz unauffälliges Privatleben.“ Diese klaren Worte des Verfassungsgerichtshofes finden sich in einem Erkenntnis zur Aufhebung von Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (14. März 1991, VfSlg 12.689). Anlass war die Verpflichtung für die Betreiber von Videotheken, das Nutzungsverhalten ihrer Kunden im Detail aufzuzeichnen. 

      Der Wiener Landtag hatte 1986 bzw. 1987 die Wiener Vergnügungssteuer auf die Anmietung von Film-Videokassetten – was man umgangssprachlich als „Videoverleih“ kennt –  ausgeweitet. Kinobesuche unterlagen schon lange der fraglichen Steuer, jetzt hatte man aus Gründen der Fairness im Wettbewerb auch das Anmieten von Videokassetten einbezogen. Konstruiert war die Steuer zudem als direkte Steuer, die den Anmietenden traf, abzuführen war sie aber von den Betreibern der Videotheken. Diese hafteten für die Entrichtung der Steuer und hatten – dies sollte im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH maßgeblich werden – darüber hinaus „Aufzeichnungen zu führen, aus denen jederzeit feststellbar ist, über welche Programmträger und Filme der Betrieb verfügt und wann, an wen, für wie lange und zu welchem Preis ein Programmträger oder Film vermietet wurde“. Die Stadt Wien befürchtete wohl unversteuerte Vermietungen und damit das Lukrieren von „Schwarzgeld“.  

      Da der VfGH die umfassenden Erklärungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen der Videotheken in einem untrennbaren Zusammenhang zur Steuerpflicht sah, hob er die gesamte Vergnügungssteuer auf das Anmieten von Videokassetten auf. Die Richter erachteten nämlich die Steuer in dieser Ausformung als Verstoß gegen das in Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, „weil sie einen Eingriff in das Privatleben nach sich [ziehe], den die Erschließung der betreffenden Steuerquelle nicht … [erfordere]“. Für den fiskalischen Zweck der Steuer war es eben gerade nicht notwendig, genau zu wissen, wer wann wo welchen Film gemietet hatte. Um diese Position zu unterstreichen, zog der VfGH einen kulinarischen Vergleich zwischen der Vergnügungssteuer für die Kunden von Videotheken und der Verbrauchsabgabe auf die Konsumation von Speiseeis und Getränken: Diese ziele in ihrer indirekten Ausgestaltung auf die Abgabe durch den Unternehmer und nicht auf den Verzehr durch den Konsumenten, „ohne daß sie an Wirkung verlöre und ohne daß es für die Sicherung der Einhebung erforderlich wäre, im Detail festzuhalten, an wen das Eis abgegeben oder das Getränk ausgeschenkt oder verkauft wurde“. 

      Die EMRK steht übrigens seit 1964 in Österreich in Verfassungsrang (BGBl. Nr. 59/1964). Die Wiener Vergnügungssteuer wurde ab 2017 endgültig abgeschafft, weil die Einnahmen stark zurückgegangen waren. Videotheken schließlich sind heute praktisch aus dem Straßenbild verschwunden: Das Internet hat die Videotheken mit ihren Video-Kassetten, CD-Roms und Blu-rays abgelöst.

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    • 2001: Kärntner Ortstafeln

      Das heftig diskutierte Erkenntnis gab den Anstoß für ein neuerliches Ringen um zweisprachige Ortstafeln in Kärnten. Bis zu einer politischen Lösung dauerte es weitere zehn Jahre.

      Zehn Prozent: So hoch muss laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001 (VfSlg 16404) der Anteil der slowenischsprachigen Bevölkerung in einer Kärntner Ortschaft sein, damit dort eine zweisprachige Ortstafel aufgestellt werden muss. Zuvor hatte das Ortsgruppengesetz diese Grenze bei 25 Prozent gezogen. Die Entscheidung brachte den VfGH in einer bis dahin nicht gekannten Form ins Zentrum der öffentlichen Debatte. Vor allem aus der Kärntner Landespolitik kamen heftige Angriffe gegen den Gerichtshof und seinen Präsidenten Ludwig Adamovich. Die politische Einigung zehn Jahre und etliche weitere Entscheidungen des VfGH später sah eine Grenze von 17,5 Prozent vor.

      Unmittelbar nach dem Erkenntnis freilich war diese Einigung weit entfernt. Vor allem der damalige Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider (FPÖ) reagierte – unterstützt von der freiheitlichen Bundespartei – mit heftigen Attacken. Haider warf dem VfGH-Präsidenten Ludwig Adamovich „unwürdiges Verhalten“ vor und forderte dessen Rücktritt. Der Vorwurf: Adamovich habe im Vorfeld des umstrittenen Erkenntnisses mit dem slowenischen Staatspräsidenten über die Ortstafeln gesprochen. Adamovich lehnte einen Rücktritt ab, regte aber selbst an, die Vorwürfe in einem gegen ihn gerichteten Amtsenthebungsverfahren zu klären. Am 6. Jänner 2002 beschloss der VfGH (ohne Adamovich), kein derartiges Verfahren einzuleiten (VfSlg 16408).

      Für den Gerichtshof war das Thema Ortstafeln damit aber nicht erledigt. Politische Lösungsversuche („Kärntner Konsenskonferenz“) in den darauffolgenden Jahren scheiterten. Der VfGH schrieb unterdessen weitere zweisprachige Ortstafeln vor (zB Bleiburg/Pliberk, Ebersdorf/Drveša vas, VfSlg 18044, 18318). Haider versuchte diese Entscheidungen zu umgehen, indem er Ortstafeln verrücken ließ und statt den zweisprachigen Aufschriften kleinere Zusatztafeln anbringen ließ. Der VfGH ließ diese Varianten nicht gelten (zB VfSlg 17895, 19116).

      Die letzte Entscheidung der langen Serie fiel am 25. Februar 2011 (VfSlg 19313). Wenige Wochen später kam es schließlich auch zu einer politischen Einigung zwischen Bund (Staatssekretär Josef Ostermayer, SPÖ), Land Kärnten (Landeshauptmann Gerhard Dörfler, BZÖ) und Vertretern der Slowenen. Am 6. Juli 2011 beschloss der Nationalrat die Ortstafellösung als Novelle zum Volksgruppengesetz (BGBl. I 46/2011). Die Regelungen für zweisprachige Ortstafeln sowie die Liste der betroffenen Ortschaften stehen seither im Verfassungsrang. Das Ergebnis sind 164 zweisprachige Tafeln, die sich aus den Erkenntnissen des VfGH und einer nunmehr bei 17,5 Prozent liegenden Grenze für den Anteil der slowenischsprachigen Bevölkerung ergeben. Entsprechende Listen wurden auch für die Orte mit kroatischen bzw. ungarischen Minderheiten im Burgenland verankert.

      Die Frage der slowenischsprachigen Minderheit in Kärnten ist historisch schwer belastet. Gegen Ende des Ersten Weltkriegs besetzten Truppen des neu entstandenen Jugoslawien (eigentlich „SHS-Staat“) Teile Kärntens. Erst die Volksabstimmung am 10. Oktober 1920 brachte die Entscheidung für den Verbleib der umstrittenen Gebiete bei Österreich. Später wurde der Schutz der Minderheiten Gegenstand des österreichischen Staatsvertrags von 1955. Art 7 sieht vor, dass in gemischtsprachigen Gebieten Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark die Sprache der slowenischen sowie kroatischen Minderheit neben Deutsch als Amtssprache gilt. Außerdem sollen „Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur“ zweisprachig verfasst werden.

      In Umsetzung dieser Bestimmung beschloss die SPÖ-geführte Bundesregierung unter Bundeskanzler Bruno Kreisky im Jahr 1972 die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln in 205 Kärntner Ortschaften mit zumindest 20 Prozent Anteil slowenischsprachiger Bevölkerung. Die Lage eskalierte: Gegner rissen die neuen Tafeln im sogenannten „Ortstafelsturm“ gleich wieder nieder, die Aktion wurde gestoppt. Das Volksgruppengesetz 1976 zog die Grenze für zweisprachige Ortstafeln schließlich bei 25 Prozent. Die Topographieverordnung 1977 sah 91 zweisprachige Ortstafeln vor, die aber nie vollständig aufgestellt werden.

      20 Jahre später brachte ein Rechtsanwalt die Ortstafelfrage vor den VfGH. Er bekämpfte eine Strafverfügung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Sein Argument: Das Ortsgebiet von St. Kanzian sei mangels zweisprachiger Ortstafeln nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Der VfGH nahm diese Beschwerde zum Anlass für ein amtswegiges Prüfungsverfahren. Am 13. Dezember 2001 schließlich erging das Erkenntnis G 231/01 (VfSlg 16404).

    • Zweisprachige Ortstafel von St Jakob im Rosental / Šentjakob v Rožu 

      Zweisprachige Ortstafel von St Jakob im Rosental / Šentjakob v Rožu.
      (Foto: GugganijCC BY-SA 3.0)

      Landeshauptmann Haider bei der öffentlichen Verkündung der Aufhebung der (einsprachigen) Ortsbezeichnungen „Ebersdorf“ und „Bleiburg“ in einer „Ortstafelverordnung“ der BH Völkermarkt durch den VfGH am 26.06.2006 

      Der Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider bei der öffentlichen Verkündung der Aufhebung der (einsprachigen) Ortsbezeichnungen „Ebersdorf“ und „Bleiburg“ in einer „Ortstafelverordnung“ der BH Völkermarkt durch den Verfassungsgerichtshof am 26.06.2006 (VfSlg 17.895).
      (Foto: APA)

      Landeshauptmann Haider bei der „Umgehung" des VfGH-Erkenntnisses durch Montierung kleiner slowenischen Zusatztafeln anstatt zweisprachiger Ortstafeln in Bleiburg am 25.08.2006 

      Der Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider bei der Umgehung" des VfGH-Erkenntnisses mittels Montierung kleiner slowenischen Zusatztafeln anstatt zweisprachiger Ortstafeln in Bleiburg am 25.08.2006.
      (Foto: LPD Kärnten)

      Das Ergebnis der Ortstafellösung 2011 

      Das Ergebnis der Ortstafellösung 2011.
      (Grafik: APA)

      Festakt zur Lösung der Kärntner Ortstafelfrage im Kärntner Landhaus am 16.08.2011 

      Festakt zur Lösung der Kärntner Ortstafelfrage im Wappensaal des Klagenfurter Landhauses am 16.08.2011.
      (Foto: LPD Kärnten)

      Aufstellung der zweisprachigen Ortstafel in Hart/Ločilo am 25.08.2011 

      Aufstellung der zweisprachigen Ortstafel von Hart/Ločilo (Marktgemeinde Arnoldstein) am 28.08.2011.
      (Foto: LPD Kärnten)

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    • Justitiafigur am Gebäude des VfGH auf dem Judenplatz 

      Justitiafigur an der Fassade der Böhmisch-österreichischen Hofkanzlei, dem Sitz des Verfassungsgerichtshofes bis 2012.
      (Foto: VfGH/Achim Bieniek)

    • 2001: verfassungswidriges Verfassungsrecht

      Der VfGH ist auch Hüter der Grundprinzipien der Verfassung. Am 11. Oktober 2001 hob er mit § 126a Bundesvergabegesetz erstmals eine Verfassungsbestimmung als verfassungswidrig auf. 

      Anlass für die Prüfung des Bundesvergabegesetzes (BVerG) waren mehrere Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung des Salzburger Vergabekontrollsenates nach dem Salzburger Landesvergabegesetz (G 12/00). Vor Erledigung dieser Verfahren hatte der österreichische Bundesgesetzgeber im Dezember 2000 einen § 126a BVergG als Verfassungsbestimmung eingeführt, der alle landesgesetzlichen Regelungen hinsichtlich Organisation und Zuständigkeit von Rechtsschutzorganen im Vergabeverfahren mit 1. Jänner 2001 für nicht verfassungswidrig erklärte und befristet bis zum 31. August 2002 absicherte.

      Hintergrund dieses Gesetzesbeschlusses war ein Erkenntnis des VfGH, der eine Regelung des Bundesvergabegesetzes aufgehoben hatte. Für eine Neuregelung des Bundesvergabegesetzes hatte die damals von ÖVP und FPÖ gestellte Bundesregierung im Nationalrat vorerst aber nicht die nötige Verfassungsmehrheit gefunden. Stattdessen einigten sich die Fraktionen einhellig auf den Kompromiss, dass bis zum Beschluss einer Neuregelung die alten Bestimmungen in Kraft bleiben sollten, und sicherten diesen mit einer Verfassungsbestimmung ab.

      Damit wäre dem Verfassungsgerichtshof allerdings die Prüfung der Zuständigkeit des Salzburger Vergabekontrollsenats verfassungsgesetzlich entzogen gewesen. Der VfGH leitete daraufhin ein eigenes Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 126a BVergG ein (G 132-136/01). Darin kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass der (einfache) Verfassungsgesetzgeber nicht berechtigt ist, die Bundesverfassung in ihrer Wirkung als Maßstab für die unterverfassungsgesetzliche Rechtsordnung schlechthin zu suspendieren. Ein „Verlust der Maßstabsfunktion“ der Verfassung läuft nämlich sowohl dem rechtsstaatlichen als auch dem demokratischen Prinzip zuwider (VfSlg 16.327). Ob eine derartige Verfassungssuspendierung im Wege einer Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volksabstimmung herbeigeführt werden könnte, ließ der VfGH ausdrücklich dahingestellt. 

      Mit dieser Entscheidung war klargestellt, dass es ein übergeordnetes Verfassungsrecht in Gestalt der Grundprinzipien der Verfassung gibt und der VfGH dazu berufen ist, die Wahrung dieser Grundprinzipien zu garantieren. Der VfGH ist daher nicht nur Hüter der Verfassung, sondern auch Hüter der Grundprinzipien der Bundesverfassung.

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    • 2012: Die Europäische Grundrechtecharta

      Als erstes und bisher einziges Verfassungsgericht Europas entscheidet der VfGH, dass die EU-Grundrechtecharta, soweit ihre Freiheiten innerstaatlichen Grundrechten gleichen, wie die österreichische Verfassung Prüfungsmaßstab für den VfGH ist.

      Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist der Grundrechtskatalog der EU. Sie gilt seit Dezember 2009 als Primärrecht und bindet über den Art 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auch die Mitgliedstaaten, sofern Unionsrecht berührt ist. Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung ist sie rein formal betrachtet nicht.

      Der VfGH musste sich ua in der Rechtssache U 466/2011 mit den innerstaatlichen Folgen der GRC auseinandersetzen. In der Entscheidung vom 14.03.2012 (VfSlg 19.632)  stellte der VfGH unter Verweis auf den vom EuGH entwickelten Äquivalenzgrundsatz fest, dass die von der GRC garantierten Rechte als Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem VfGH dienen, wenn sie in Form und Bestimmtheit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des österreichischen Bundesverfassungsrechts gleichen. Der Äquivalenzgrundsatz besagt, dass hinsichtlich des Rechtsschutzes innerstaatliche und unionsrechtliche Sachverhalte, sofern sie ähnlich und vergleichbar sind, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Grundrechte der GRC gleichen nun aber größtenteils denjenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich in Verfassungsrang steht. Daher wäre es auch vor dem Hintergrund des österreichischen Konzepts einer konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit nicht verständlich, würde ein Antrag, der sich auf die GRC stützt, anders behandelt werden als ein solcher, der sich auf die EMRK stützt. Bei der Beurteilung einer etwaigen Grundrechtsverletzung iSd GRC ist für den VfGH die Rechtsprechung des EuGH maßgebend.

      Anlass für die Leitentscheidung waren Beschwerden gegen Entscheidungen des damaligen Asylgerichtshofes, die bemängelten, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Sie wurden abgewiesen, weil die GRC nicht verletzt wurde.

    • Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 

      Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
      (Foto: Trounce, CC BY 3.0)

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    • Amtlicher Stimmzettel zur Bundespräsidentenstichwahl 2016 

      Stimmzettel für den (später aufgehobenen) zweiten Wahlgang (Bundespräsidentenstichwahl) in der Wahlzelle
      (Foto: Christian Michelides, CC BY-SA 4.0)


      Der Verfassungsgerichtshof während der öffentlichen Verhandlung 

      Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes während der öffentlichen Verhandlung anlässlich des Wahlverfahrens zur Bundespräsidenten-Stichwahl
      (Foto: Christian Michelides , CC BY-SA 4.0)


      Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses zur Bundespräsidentenstichwahl am 1. Juli 2017 

      Der ORF übertrug die öffentliche Verkündung
      des Erkenntnisses am 1. Juli 2016 live im Fernsehen.

      Ein Mitschnitt der öffentlichen Verkündung findet sich in der ORF-TVTHEk: Bundespräsidentenwahlen in Österreich

      Das Video kann unter diesem Link angesehen werden:
      Historisches Urteil: VfGH erklärt Stichwahl für ungültig
      (34:16 Min.)

    • 2016: Bundespräsidenten-Stichwahl

      Am 1. Juli 2016 hob der Verfassungsgerichtshof mit dem zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl erstmals eine bundesweite Wahl zur Gänze auf.

      Auskunftsperson nach Auskunftsperson trug in der mehrtägigen öffentlichen Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes zur Anfechtung der Bundespräsidenten-Stichwahl vom 22. Mai 2016 einen Teil zum Gesamtbild bei. Am Schluss stand die Erkenntnis der Verfassungsrichter und -richterinnen, dass in 14 österreichischen Wahlbezirken die Vorschriften für die Auszählung der Briefwahlstimmen verletzt worden waren. Betroffen waren rund 77.000 Stimmen  – so viele, dass die Unregelmäßigkeiten Einfluss auf das Ergebnis haben konnten. Der langjährigen Rechtsprechung folgend musste der VfGH die Wahl daher aufheben. Ein zweiter Grund für die Aufhebung war die vorzeitige Weitergabe von Teilergebnissen an die Medien. Dies war zwar über Jahrzehnte geübte und allgemein bekannte Praxis, war zuvor aber noch nie an den VfGH herangetragen worden.

      Im Jahr 2016 wählten die Österreicherinnen und Österreicher einen neuen Bundespräsidenten. Aus dem ersten Wahlgang am 24. April 2016 gingen als Stimmenstärkste mit Ing. Norbert Hofer und Dr. Alexander Van der Bellen zwei Kandidaten hervor, die in weiterer Folge im Rahmen einer Stichwahl am 22. Mai 2016 erneut gegeneinander antraten. Bei diesem zweiten Wahlgang konnte Dr. Van der Bellen mit 50,3 % der Stimmen knapp die Wahl für sich entscheiden. Im Anschluss an die Verlautbarung des amtlichen Wahlergebnisses durch den Innenminister brachte der Zustellungsbevollmächtigte des unterlegenen Kandidaten beim VfGH eine Wahlanfechtung nach Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG ein. Diese stützte sich maßgeblich auf behauptete Verfahrensfehler im Zuge der Behandlung von Wahlkarten in zahlreichen Bezirkswahlbehörden österreichweit.

      Der VfGH führte in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren einschließlich öffentlicher, mündlich durchgeführter Beweisaufnahmen mit 90 Zeugen aus allen Bundesländern durch. Nachdem gem. § 21 Abs. 2 1. Satz Bundespräsidentenwahlgesetz eine Entscheidung über die Wahlanfechtung binnen vier Wochen zu treffen war, stand der VfGH angesichts der großen Zahl an Beweiserhebungen unter starkem Zeitdruck. Am 1. Juli 2016 verkündete Präsident Holzinger das Erkenntnis  W I 6/2016 mündlich (VfSlg 20.071). Diese mündliche Verkündung wurde vom ORF erstmals auch live im Fernsehen übertragen.

      Der Anfechtung der Wahl wurde stattgegeben. Das Verfahren vor dem  VfGH hatte ergeben, dass in 14 österreichischen Wahlbezirken bei der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der geheimen Wahl und gegen Bestimmungen des BPräsWG verstoßen worden war. Zweck dieser Bestimmungen ist es, Manipulationen und Missbräuche im Wahlverfahren auszuschließen. So wurden Wahlkarten insbesondere durch nicht hiezu befugte Personen oder zu früh geöffnet. Von den festgestellten Rechtswidrigkeiten waren rund 77.000 Stimmen betroffen. Da der Stimmenunterschied zwischen den beiden Wahlwerbern nur rund 30.000 Stimmen betrug, waren Rechtsvorschriften in einem Ausmaß verletzt, das von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte.

      Die Aufhebung der Stichwahl folgte der über Jahrzehnte geübten strengen Rechtsprechung. Der VfGH hat Wahlen immer dann aufgehoben, wenn die Verletzung von Rechtsvorschriften, die Missbrauch und Manipulation verhindern sollen, erwiesen war und davon eine derart große Zahl von Stimmen betroffen war, dass diese Rechtsverletzungen von Einfluss auf das Ergebnis sein konnten. Der Gerichtshof hebt in diesen Fällen auf, und zwar ohne Spekulationen darüber anzustellen, ob diese Gesetzesverletzungen tatsächlich zu Manipulationen geführt haben.  Bei der Bundespräsidentenwahl war außerdem österreichweit aufzuheben, weil – anders als bei Wahlen zum Nationalrat oder zu Landtagen –bei Wahlkarten keine Zuordnung zu den Wahlkreisen der Wählerin bzw. des Wählers erfolgt. Es wäre daher nicht auszuschließen, dass bei einer Teilaufhebung am Ende manche Wähler ihre Stimmen gar nicht, andere aber doppelt hätten abgeben können.

      Der zweite Aufhebungsgrund bestand darin, dass Informationen über Wahlergebnisse vor Wahlschluss vom Innenministerium an Medien und Forschungsstellen weitergegeben worden waren. Der Gerichtshof bewertete diese Vorgangsweise als Verstoß gegen den Grundsatz der „Freiheit der Wahl“ und das Postulat der „Reinheit der Wahl“. Diese sollen sicherstellen, dass der wahre Wille der Wählerschaft im Wahlergebnis zum Ausdruck kommt. Diese jahrzehntelange Vorabübermittlung von Zwischenergebnissen war erstmals Gegenstand einer Wahlanfechtung und konnte deshalb auch erst jetzt vom VfGH aufgegriffen werden. Insbesondere die Möglichkeiten der modernen Kommunikation mittels Social Media haben dieses Problem potenziert. Schnell durchsickernde Meldungen über angeblich knappe Wahlergebnisse können Einfluss auf das Wahlverhalten haben.

      Die Wiederholung der Stichwahl fand schließlich am 4. Dezember 2016 statt: Dr. Alexander Van der Bellen wurde mit 53,8 % der Stimmen zum Bundespräsidenten gewählt. Ein erster Termin für die Wiederholungswahl Anfang Oktober hatte wegen des Einsatzes eines mangelhaften Klebstoffes bei der Produktion von Briefwahlkarten verschoben werden müssen.

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