Der Verfassungsgerichtshof hat eine Passage im sogenannten „Spaltungsgesetz“ als verfassungswidrig aufgehoben und damit den Rechtsschutz für Kleinaktionäre gestärkt. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften - vereinfacht gesagt: der Aufteilung eines Firmenvermögens auf neue Gesellschaften - kann es vorkommen, dass bestimmte Gesellschafter hinausgedrängt werden („squeeze out“). Diesen Aktionären muss eine Barabfindung angeboten werden. Ist der Aktionär mit ihr nicht einverstanden, kann er bei Gericht einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung beantragen. Derzeit ist jedoch per Gesetz festgelegt, dass Aktionäre, deren Beteiligung ein Prozent des Grundkapitals bzw. einen Nennbetrag von 70.000 Euro nicht erreicht, die Barabfindung nicht bekämpfen können.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass dieser Ausschluss von Kleinaktionären einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Eigentum darstellt und sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Bestimmungen, wonach die Antragslegitimation für die Überprüfung der Barabfindung an die im Gesetz genannten Beteiligungsgrößen gekoppelt ist, wurden aufgehoben. Eine Frist zur Reparatur wurde nicht gegeben. Die Aufhebung gilt ab Kundmachung der Entscheidung.
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