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Bettelverbote: Teilaufhebung in Bregenz, Verordnungsprüfung in Salzburg

15.03.2017V 23/2016, E 1845/2016

Der Verfassungsgerichtshof hält ein undifferenziertes oder auf Vorrat erlassenes Verbot auch des stillen Bettelns für nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit einem Erkenntnis vom 14. März 2017 das Bettelverbot in der Vorarlberger Landeshauptstadt Bregenz zum Teil aufgehoben. Zulässig bleibt das Verbot auch des stillen Bettelns während der Märkte in der Innenstadt – eng beschränkt auf Platz und Zeit des jeweiligen Marktes. Für eine Ausdehnung des Verbots auf Veranstaltungen wie die Festspiele fehlt aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes aber die Rechtfertigung.  

Das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz verbietet u.a. aufdringliches und aggressives Betteln. Darüber hinaus haben Städte wie Bregenz per Verordnung ein Verbot auch des "stillen Bettelns" erlassen. In der Landeshauptstadt sollte dieses Verbot für weite Teile der Innenstadt gelten – und zwar während einer Reihe von Märkten, aber auch während Veranstaltungen von den Festspielen über den Faschingsumzug bis hin zu Stundenläufen.  

Der Vorarlberger Landesvolksanwalt hat beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Verordnung beantragt, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße.

Ein Verbot auch des stillen Bettelns auf Märkten ist aus Sicht der Richterinnen und Richter aber zulässig, so wie sie es bereits im vergangenen Herbst für die Stadt Dornbirn festgestellt haben. Für diese Fälle gelte, "dass auf Grund der diesbezüglich vergleichbaren spezifischen örtlichen Gegebenheiten die Benützung dieser öffentlichen Orte durch Marktbesucher derart erschwert wird, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch dieser Orte auch durch die Anzahl der unmittelbar zu erwartenden still bettelnden Personen nicht mehr gegeben wäre".

Für Veranstaltungen, bei denen die Stadtvertretung ein Bettelverbot für die Zeit von 0 bis 24 Uhr verordnet hat, vermisst der Verfassungsgerichtshof allerdings eine ausreichende Begründung. Stattdessen habe die Stadt lediglich "undifferenziert" die Erfahrungen mit Märkten auf Veranstaltungen übertragen. Und weiter: "Ein gleichsam 'auf Vorrat' erlassenes Verbot auch des stillen Bettelns auf Veranstaltungen vermag den Nachweis, dass es zur Abwehr eines zumindest unmittelbar zu erwartenden Missstandes iSd § 7 Abs. 3 Vbg. Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist, nicht zu erbringen." 

Offen bleibt die Frage des Bettelverbots in der Salzburger Innenstadt. Der Verfassungsgerichtshof hat am 14. März 2017 diesbezüglich ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Anlass ist die Beschwerde einer Betroffenen, die für "stilles Betteln" in der Getreidegasse 100 Euro Strafe zahlen musste. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes: Das Verbot in der Salzburger Innenstadt ist derart weitläufig, dass es einem ausnahmslosen Verbot des Bettelns gleichkommen könnte. Bereits 2012 hat der Verfassungsgerichtshof zum damaligen Bettelverbot im Salzburger Landessicherheitsgesetz festgestellt, dass ein ausnahmsloses Verbot gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstößt.


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