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Haartracht („Pferdeschwanz“) von Soldatinnen und Soldaten

23.10.2025

Amtswegige Verordnungsprüfung infolge der Beschwerde eines Soldaten wegen einer über ihn verhängten Disziplinarstrafe

Der VfGH prüft von Amts wegen, ob ein Erlass des (damaligen) Verteidigungsministers aus dem Jahr 2017 über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten gesetzmäßig ist.

Anlass für das Prüfungsverfahren ist die Beschwerde eines Soldaten, über den wegen des Tragens seiner zu einem Pferdeschwanz zusammengebundenen Haare eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist. Dem Erlass zufolge müssen die Haare von Soldaten kurz geschnitten sein, während es Soldatinnen gestattet ist, „lange Haare am Hinterkopf gezopft, mit einem Band zusammenzuhalten“, so der Erlass. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Der VfGH hegt mehrere Bedenken. Zunächst geht er vorläufig davon aus, dass es sich bei dem Erlass tatsächlich um eine Verordnung handelt, weil deren Inhalt über den inneren Dienstbetrieb hinaus auch den privaten Lebensbereich von Heeresangehörigen berührt, also nicht nur Dienstpflichten regelt, sondern auch die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet. Verordnungen dürfen jedoch nur auf Grund der Gesetze erlassen werden; für die Bestimmungen über die Haartracht dürfte eine solche fehlen. Auch dürfte die vorgeschriebene Kundmachung im Bundesgesetzblatt unterblieben sein.

Die Anordnung eines Kurzhaarschnitts für Soldaten dürfte zudem männliche Soldaten im Grundrecht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen. Es könnte zwar aus militärfachlichen Gründen (z.B. einheitliches Erscheinungsbild des Bundesheeres, Hygiene, Funktionsfähigkeit militärischer Ausrüstung) gerechtfertigt sein, für alle Heeresangehörigen einen Kurzhaarschnitt vorzuschreiben; gerade der Umstand, dass nur männliche Soldaten einen Kurzhaarschnitt haben müssen, könnte aber, so der VfGH, gegen die Annahme sprechen, dass die Bestimmungen über die Haartracht tatsächlich notwendig und verhältnismäßig sind.

Schließlich dürfte es keinen sachlichen Grund dafür geben, dass die Haartracht von Frauen und Männern im Bundesheer unterschiedlich geregelt ist. Insofern scheint diese Regelung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

Der VfGH hat daher beschlossen, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und zu diesen Bedenken eine Stellungnahme der (nunmehr zuständigen) Bundesministerin für Landesverteidigung einholen.

(E 2467/2024)

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