Der Verfassungsgerichtshof hat eine Sonderregelung für Ärzte in sogenannten Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden aufgehoben. Diese haben zehn Jahre Zeit, den Betrieb der Hausapotheke aufgrund einer öffentlichen Apotheke einzustellen. Andere Ärzte (jene in Drei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden und jene in Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden nach dem 1. 1. 2008) haben dafür drei Jahre Zeit. Diese unterschiedliche Vorgangsweise widerspricht dem Gleichheitssatz. Es gibt außerdem keine sachliche Rechtfertigung für die bis zu zehn Jahre andauernde Weiterführung einer Hausapotheke neben einer bereits existierenden öffentlichen Apotheke. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
Entscheidung (PDF 0.4 MB)