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VfGH: Zwei Bestimmungen im OPEC-Amtssitzabkommen verfassungswidrig

20.10.2022

Entscheidungen aus jüngsten Beratungen zugestellt – Burgenland: Gesetzgeber muss regeln, ob es einen Ärztenotdienst gibt

Zwei Entscheidungen aus den jüngsten Beratungen des VfGH wurden heute den Verfahrensparteien zugestellt.

Abkommen mit OPEC: Verstoß gegen Grundrecht auf Zugang zu Gericht

Der VfGH hat erstmals einen Staatsvertrag – teilweise – für verfassungswidrig befunden. Zwei Bestimmungen im Amtssitzabkommen zwischen Österreich und der OPEC (Organisation der erdölexportierenden Länder) verstoßen gegen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Ein ehemaliger Mitarbeiter der OPEC hatte die Organisation vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) nach Auflösung seines Dienstverhältnisses auf Nachzahlung von Gehalt geklagt. Das ASG wies die Klage zurück, weil die OPEC nach Art. 9 des Amtssitzabkommens in Österreich „von jeglicher Jurisdiktion befreit“ sei und auch nicht auf ihre Immunität verzichtet habe. Vor dem VfGH wendete sich der ehemalige Mitarbeiter mit der Begründung gegen das Amtssitzabkommen, dass es verfassungswidrig sei, die OPEC ohne Einräumung einer alternativen Rechtschutzmöglichkeit von der inländischen Gerichtsbarkeit freizustellen.

Der VfGH gab dem Antragsteller im Ergebnis Recht: Der Gerichtshof sah es zunächst grundsätzlich als legitimes Ziel an, einer internationalen Organisation im Amtssitzabkommen Immunität einzuräumen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Organisation frei von einseitigen Eingriffen durch den Sitzstaat (hier: Österreich) zu ermöglichen.

Ob es legitim ist, eine internationale Organisation für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen, hängt aber wesentlich davon ab, ob angemessener alternativer Rechtsschutz besteht. Dies hat auch der EGMR sinngemäß in seiner Rechtsprechung zu internationalen Organisationen festgehalten, die mit der OPEC vergleichbar sind. Auch hat die OPEC selbst in Aussicht gestellt, angemessene Rechtsschutzgarantien für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu schaffen. Solange das Amtssitzabkommen jedoch nicht gewährleisten kann, dass ein solcher Mechanismus eingerichtet ist, kann, so der VfGH, nicht angenommen werden, dass die Republik Österreich durch Art. 9 des Amtssitzabkommens den Zugang zu einem Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf verhältnismäßige Weise beschränkt. Diese Bestimmung sowie der damit zusammenhängende Art. 5 Abs. 1 und 2 wurden daher als verfassungswidrig festgestellt.

Die Immunität der OPEC bleibt bis zum Ablauf des 30. September 2024 mit Ausnahme des (im Instanzenzug anhängigen) arbeitsgerichtlichen Verfahrens des Antragstellers unverändert aufrecht. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist keine Neuregelung im österreichischen Recht und in den Statuten der OPEC erfolgt sein, könnte in Österreich der Rechtsweg gegen die OPEC beschritten werden.

(SV 1/2021)

Ob es einen Ärztenotdienst gibt, ist Sache des Gesetzgebers, nicht der Ärztekammer

Der VfGH hat einen Antrag der Burgenländischen Landesregierung zum Ärztegesetz 1998 abgewiesen.

Nach dem Ärztegesetz 1998 obliegt es den Ärztekammern, einen ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst „einzurichten“, wie es im Gesetz heißt. Die Landesregierung war der Ansicht, dass diese Regelung gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen der Selbstverwaltung verstoße: Diese Angelegenheit liege nämlich im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit (und nicht der Ärztekammer). Unter „Einrichtung“ ist jedoch, so der VfGH, nur die notwendige organisatorische Gestaltung des notärztlichen Dienstes zu verstehen. Die Frage, ob es einen solchen Dienst überhaupt geben soll, ist hingegen durch Gesetz oder durch Vertrag zwischen der Ärztekammer und den Trägern der Krankenversicherungsträger zu regeln.

Der VfGH geht ebenso wie die Landesregierung davon aus, dass es keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Ärztekammern sein kann, die allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Da die angefochtenen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 jedoch lediglich die „innere“ Organisation der Ärzteschaft betreffen, nicht aber den Anspruch der Bevölkerung auf medizinische Versorgung, erwies sich der Antrag als unbegründet.

(G 101/2022)

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