Der ORF-Beitrag verstößt nicht gegen die Verfassung
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF-Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung sind verfassungskonform. Der VfGH hat eine Beschwerde abgewiesen, in der u.a. vorgebracht wurde, es sei gleichheitswidrig, dass Haushalte, in denen keine ORF-Inhalte genutzt werden, durch den ORF-Beitrag finanziell genauso belastet werden wie jene, die das Angebot des ORF sehr wohl nutzen.
Nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks hat der Gesetzgeber den Rundfunk so zu ordnen, dass die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks umfassend gewährleistet ist. Es liegt, stellt der VfGH fest, im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ermöglicht es potenziellen Nutzerinnen und Nutzern, jederzeit und ortsunabhängig – typischerweise am eigenen Wohnsitz – auf das öffentlich zugängliche Angebot des ORF zuzugreifen.
Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die Möglichkeit, das ORF-Angebot zu nutzen, mit einem Beitrag verbindet, der für Haushalte an einen Hauptwohnsitz in Österreich anknüpft und auch den betrieblichen Bereich erfasst. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des Angebots geknüpft ist; im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung kommt es nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung (des ORF) zu nutzen. Diese Möglichkeit hat auch, wer kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt, weil das Angebot des ORF im gesamten Bundesgebiet verbreitet wird und die Kommunikationstechnologie so weit entwickelt ist, dass Beitragspflichtige mit wenig Aufwand auf das Angebot zugreifen können.
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist – anders als der Beschwerdeführer meinte – dazu berechtigt, Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen. Werden hoheitliche Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger übertragen, gelten bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben. Diesen Vorgaben wird entsprochen: Die Ausgliederung ist sachlich und effizient, und die Geschäftsführung der ORF-Beitrags Service GmbH ist an die Weisungen des Finanzministers gebunden.
Da eine große Zahl von Beschwerden gegen den ORF-Beitrag zu erwarten war, löste der VfGH in diesem Verfahren im März 2025 den Mechanismus für ein sogenanntes „Massenverfahren“ aus. Damit waren alle Verfahren unterbrochen, die bereits beim Bundesverwaltungsgericht (und noch nicht beim VfGH) anhängig waren. Mit der Kundmachung dieser Entscheidung im Bundesgesetzblatt, die der Bundeskanzler unverzüglich vorzunehmen hat, endet die Unterbrechung, und die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren können fortgesetzt werden.
(E 4624/2024)