Parteien finanzieren sich nicht nur aus öffentlichen Förderungen
Die Vorschriften im Parteiengesetz über die Rechenschaftspflicht von politischen Parteien sind verfassungskonform. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 2. März 2017. Die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) hatte diese Bestimmungen angefochten, weil sie als kleine Partei gegenüber großen Parteien benachteiligt sei. Der Verfassungsgerichtshof hingegen kann in einem Erkenntnis vom 2. März 2017 keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Betätigungsfreiheit politischer Parteien erkennen.
Die KPÖ begründet ihre Position vor allem mit den Vorgaben für den jährlichen Rechenschaftsbericht, den alle Parteien von je zwei voneinander unabhängigen Wirtschaftsprüfern überprüfen lassen müssen. Die von der Antragstellerin bezogene Parteienförderung reiche nicht aus, um die Kosten der Erstellung und Prüfung des Rechenschaftsberichtes zu decken.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Einwände zurück. "Der verpflichtenden Überprüfung durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer stehen keine Bedenken entgegen, weil so von unabhängiger Seite eine Überprüfung der Angaben der Parteien gewährleistet ist und diese Art der Ausgestaltung die gewünschte Transparenz der Finanzen herzustellen vermag."
Die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer sei außerdem im Sinne der Betätigungsfreiheit der Parteien, "weil damit die unmittelbare Einsicht staatlicher Organe in die Unterlagen und damit verbunden in die Tätigkeit der politischen Partei vermieden wird".
Zu den im Vergleich zur Parteienförderung hohen Kosten für die Rechenschaftsberichte heißt es, "dass sich politische Parteien neben der Parteienförderung auch aus anderen Quellen finanzieren". Außerdem sei davon auszugehen, dass die Überprüfungen bei kleineren Parteien weniger aufwendig seien und daher die Kosten geringer gehalten werden könnten.
Der Verfassungsgerichtshof hat schließlich keinen Einwand gegen die Bestimmung, dass Parteien nur dann Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie einen unrichtigen oder unvollständigen Rechenschaftsbericht vorlegen - nicht aber, wenn sie gar keinen Bericht erstatten. Grundsätzlich liege die Art der Sanktionierung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dabei gilt: "Wenn Berichte vorgelegt werden, soll die genaue Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen beachtet werden und sind Verstöße gegen die Vorgaben des PartG (Parteiengesetzes, Anm.) auch zu ahnden."